TE Vfgh Beschluss 1997/6/25 B3959/95

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens über einen nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung eingebrachten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof infolge Zurückziehung des Antrags

Spruch

Das Verfahren über den Antrag auf Abtretung der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Oktober 1995, Z6-94/2296/07, an den Verwaltungsgerichtshof wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B3959/95-9, die Behandlung der genannten Beschwerde ab. Dieser Beschluß ist der beschwerdeführenden Gesellschaft am 29. April 1997 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 29. April 1997 (persönlich überbracht am 13. Mai 1997) stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Dieses Begehren zog die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Mai 1997 zurück.

Das Verfahren über den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG mit - in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem - Beschluß einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3959.1995

Dokumentnummer

JFT_10029375_95B03959_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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