Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W116 2188090-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 1102439206-160080993, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 1102439206-160080993, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsbürgerin, Kurdin und Sunnitin, stellte nach illegaler Einreise am 15.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland wegen dem Krieg verlassen habe und weil es dort keine Sicherheit mehr gegeben habe. Bei einer allfälligen Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Das Vorliegen konkreter Hinweise auf eine ihr drohende unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe bzw. irgendwelche Sanktionen verneinte sie.
1.2. Am 24.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie von 2011 bis 2015 als Mathematiklehrerin an drei näher genannten Schulen gearbeitet habe und ohne Angabe von Gründen gekündigt worden sei. Sie habe ihre Eltern im Irak besucht und sei nach ihrer Rückkehr nach Syrien gekündigt worden. Der Grund sei ihrer Ansicht nach ihre Mitarbeit in einem Frauenhaus. Sie wisse es aber nicht. Anfangs habe sie an ihren Besuch im Irak gedacht. Eine Freundin habe jedoch gemeint, dass es wegen dem Frauenhaus sein könnte. Es seien auch 25 andere (Lehrkräfte) gekündigt worden, jedoch seien die alle politisch aktiv gewesen. Sie selbst sei nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch nicht religiös betätigt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie zusammenfassend vor, dass sie wegen dem Krieg ausgereist sei und weil sie von ihrer Schule gekündigt worden sei. Außerdem sei sie verlobt und ihr Verlobter würde hier im Bundesgebiet wohnen, sodass sie auch deswegen nach Österreich gewollt habe. Nach weiteren Fluchtgründen oder allfälligen Ergänzungen befragt, antwortete sie mit nein und erklärte, dass sie alles gesagt habe. Ergänzend teilte sie mit, dass sie bei ihrem Verlobten gewohnt, aber wieder ausziehen habe müssen, da er sonst kein Sozialgeld bekommen hätte. Sie sei zwar noch verlobt, es würde jedoch keine Beziehung mehr bestehen. Zur Lage der Frauen in ihrem Heimatort teilte sie mit, dass es im Moment sehr gefährlich geworden sei und jederzeit etwas passieren könne. Sie sei immer mit einer Begleitperson zur Schule gegangen. Es habe sich niemand getraut, alleine hinzugehen. Sie habe Angst wegen des Krieges gehabt, es würde auch Entführungen geben. Sie kenne kein Opfer persönlich, habe aber davon gehört, dass es in ihrer Gegend zu sehr vielen Entführungen gekommen sei. Auf nachfrage verneinte sie, jemals persönlich bedroht oder aus rassistischen, politischen, religiösen bzw. anderen Gründen verfolgt worden zu sein. Auch als Kurdin habe sie keine Probleme gehabt. Auf die Frage, warum sie erst jetzt geflohen sei, erklärte sie, dass es in ihrer Ortschaft früher ruhig und sicher gewesen wäre, aber in letzter Zeit sei alles schlechter geworden. Sie habe an einer friedlichen Kundgebung teilgenommen, es sei dabei aber nicht um ein politisches Thema, sondern um Gewalt gegen Kinder gegangen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie nicht wisse was passieren würde, aber Angst um ihr Leben habe. Sie sei nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafrechtlich verurteilt worden.
1.3. Am 31.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Familie seit rund vier Jahren im Irak leben würde und nicht nach Syrien zurückkehren könne. Sie sei mit dem Vater ihres Kindes nach islamischen Recht verheiratet. Sie hätten nicht zusammengelebt, aber weiterhin eine Beziehung geführt. Sie seien lediglich verlobt gewesen. Sie würde seit rund eineinhalb Jahren, seit ihrer Hochzeit nach islamischen Recht, mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie sei Mathematiklehrerin gewesen und gekündigt worden. Ihr Leben sei in Gefahr und ihr Vater sei bei einer politischen Partei tätig gewesen. Sie sei ganz alleine in Syrien gewesen und es habe keine Sicherheit bzw. Stabilität gegeben. Sie werde nicht persönlich bedroht, aber ihr Vater sei verfolgt worden. Deshalb sei er auch mit der Familie in den Irak geflohen. Sie sei nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafrechtlich verurteilt worden und habe auch nie Probleme mit den syrischen Behörden (Polizei, Gericht, Innenministerium u.a.) gehabt. Ebenso sei sie nie aus religiösen Gründen, aus Gründen der Rasse, wegen ihrer Nationalität oder ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Sie sei Mitglied eines Vereins kurdischer Frauen in Syrien gewesen, den ihre Mutter gegründet habe, nicht jedoch bei einer politischen Partei. Es würde sich dabei um eine zivile Institution und kein Frauenhaus handeln. Dieser Verein setze sich für die Gleichbehandlung und Rechte der Frauen ein. Beim Begriff "Frauenhaus" im Protokoll der letzten Einvernahme handle es sich möglicherweise um einen Übersetzungsfehler. Auf die Frage, ob sie in diesem Zusammenhang jemals persönlich bedroht worden sei, teilte sie mit, dass sie damals den Grund für ihre Entlassung nicht gekannt habe. Später sei ihr dann von einem Mitglied des Vereins gesagt worden, dass ihre Mitgliedschaft der Grund für ihre Entlassung gewesen wäre. Eine Bedrohung der Vereinsmitglieder verneinte sie ebenso wie eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, am 07.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, am 07.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Nach ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung habe sie Syrien ausschließlich aufgrund des Krieges und wirtschaftlicher Erwägungen (mangelnde Arbeitsmöglichkeiten, schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage und absolut keine Zukunftsperspektive) verlassen. Insgesamt seien ihre Angaben sehr allgemein gehalten und ohne jedwede Substanz gewesen; sie sei von sich aus nicht in die Tiefe gegangen, um ihr Vorbringen so zu untermauern, dass es als glaubhaft einzustufen gewesen wäre. Sie sei trotz mehrfacher Aufforderungen auch nicht im Stande gewesen, Einzelheiten und Details anzuführen. Sie habe höchst vage und allgemein eine Verbindung zwischen ihrer Kündigung und ihrer Tätigkeit "beim Frauenhaus" in den Raum gestellt, sei aber auch auf explizite Nachfrage nicht im Stande gewesen, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Sie habe in diesem Zusammenhang auch weder eine direkte Bedrohung gegen ihre Person noch gegenüber Mitgliedern des Vereins behauptet. Aber selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung ihres Vorbringens würde die von ihr geschilderte Bedrohung nicht die Intensität erreichen, um eine wohlbegründete Furcht auslösen zu können. Aufgrund der momentanen Lage in ihrem Herkunftsstaat sei ihr jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.
2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2.3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 01.03.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Mathematiklehrerin gekündigt worden sei, weil sie Kurdin und Mitglied des Vereins der kurdischen Frauen in Syrien (gewesen) sei. Sie habe auch an dessen Demonstrationen teilgenommen. Darüber hinaus habe sie ihr Heimatland wegen der ständigen Kämpfe und aus Angst verlassen, so wie viele andere Mädchen entführt zu werden. Weiters werden Auszüge aus internationalen Berichten zur prekären Lage der Frauen und der Kurden in Syrien angeführt. Diesen zufolge seien Frauen schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkommen würden. Auch die kurdische Minderheit würde schon seit langem unter ihrer Unterdrückung leiden und auch weiterhin auf aggressive Weise zur Assimilation gedrängt werden. Wesentlich sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Frau in Syrien Teil einer "sozialen Gruppe" und als Kurdin Teil einer ethnischen Minderheit sei und ihr somit der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zukommen hätte sollen. Aus den bereits angeführten Länderinformationen würde die Situation der Frauen und die Diskriminierung, die sie u.a. in Syrien erleiden müssten, deutlich hervorgehen. Zur Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerin wegen des Besuchs der Eltern im Irak gekündigt worden sei, wird auf ihre Angaben hingewiesen, wonach sie in der Schule gewesen sei, als sie vom Direktor gekündigt worden sei. Ferner seien auch 25 andere Kolleginnen gekündigt worden, die politisch aktiv gewesen seien. Weiters habe sie in der Einvernahme von "Mala Jina" gesprochen, was wörtlich als "Frauenhaus" übersetzt worden sei, obwohl dies (eigentlich) der Name des obgenannten Vereins sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Flucht, ihres Geschlechts und ihrer Ethnie um ihr Leben fürchten müssen. Durch die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe und ethnischen Minderheit seien im gegenständlichen Fall Asylgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben.2.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 01.03.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Mathematiklehrerin gekündigt worden sei, weil sie Kurdin und Mitglied des Vereins der kurdischen Frauen in Syrien (gewesen) sei. Sie habe auch an dessen Demonstrationen teilgenommen. Darüber hinaus habe sie ihr Heimatland wegen der ständigen Kämpfe und aus Angst verlassen, so wie viele andere Mädchen entführt zu werden. Weiters werden Auszüge aus internationalen Berichten zur prekären Lage der Frauen und der Kurden in Syrien angeführt. Diesen zufolge seien Frauen schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkommen würden. Auch die kurdische Minderheit würde schon seit langem unter ihrer Unterdrückung leiden und auch weiterhin auf aggressive Weise zur Assimilation gedrängt werden. Wesentlich sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Frau in Syrien Teil einer "sozialen Gruppe" und als Kurdin Teil einer ethnischen Minderheit sei und ihr somit der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zukommen hätte sollen. Aus den bereits angeführten Länderinformationen würde die Situation der Frauen und die Diskriminierung, die sie u.a. in Syrien erleiden müssten, deutlich hervorgehen. Zur Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerin wegen des Besuchs der Eltern im Irak gekündigt worden sei, wird auf ihre Angaben hingewiesen, wonach sie in der Schule gewesen sei, als sie vom Direktor gekündigt worden sei. Ferner seien auch 25 andere Kolleginnen gekündigt worden, die politisch aktiv gewesen seien. Weiters habe sie in der Einvernahme von "Mala Jina" gesprochen, was wörtlich als "Frauenhaus" übersetzt worden sei, obwohl dies (eigentlich) der Name des obgenannten Vereins sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Flucht, ihres Geschlechts und ihrer Ethnie um ihr Leben fürchten müssen. Durch die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe und ethnischen Minderheit seien im gegenständlichen Fall Asylgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde gemeinsam mit den Verwaltungsakten am 05.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 15.01.2016, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist nicht standesamtlich verheiratet.
Die Beschwerdeführerin hat Syrien am XXXX illegal von XXXX aus in Richtung Türkei verlassen und ist acht Tage später nach Athen (Griechenland) weitergereist. Anschließend ist sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich illegal nach Österreich eingereist, wo sie in der Folge am 15.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Die Beschwerdeführerin hat Syrien am römisch 40 illegal von römisch 40 aus in Richtung Türkei verlassen und ist acht Tage später nach Athen (Griechenland) weitergereist. Anschließend ist sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich illegal nach Österreich eingereist, wo sie in der Folge am 15.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , Hasaka und hat dort gelebt. Sie verließ zum oben angegebenen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation Syrien. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie wegen dem Krieg und ihrer Kündigung von der Schule, in der sie gearbeitet habe, ausgereist sei. Außerdem habe sie zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Verlobten reisen wollen. Schließlich erwähnte sie die Teilnahme an einer friedlichen und unpolitischen Demonstration und berichtete von häufigen Entführungen in ihrer Heimatregion.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , Hasaka und hat dort gelebt. Sie verließ zum oben angegebenen Zeitpunkt aufgrund der Bürgerkriegssituation Syrien. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie wegen dem Krieg und ihrer Kündigung von der Schule, in der sie gearbeitet habe, ausgereist sei. Außerdem habe sie zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Verlobten reisen wollen. Schließlich erwähnte sie die Teilnahme an einer friedlichen und unpolitischen Demonstration und berichtete von häufigen Entführungen in ihrer Heimatregion.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wird auszugsweise wie folgt angeführt:
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Die türkischen Militäroperationen
Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um sowohl gegen den IS als auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Seitdem haben türkische Einheiten mit verbündeten syrischen Einheiten, die hauptsächlich aus gegenüber dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Arabern und Turkmenen bestehen, den IS bekämpft. Es gab jedoch auch Zusammenstöße mit kurdisch geführten Einheiten. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt, es wurden jedoch keine Informationen bekannt gegeben, wann oder ob die türkischen Einheiten sich zurückziehen würden. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern (CRS 13.10.2017 und BBC News 13.10.2017).
Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vgl. ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vgl. Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vergleiche ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vergleiche Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).
Versöhnungsabkommen
Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Manche der Vereinbarungen besagen z.B., dass Personen bzw. Kämpfer, welche sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, mit ihren Familien nach Idlib evakuiert werden. Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten. Manche Vereinbarungen besagen auch, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich Personen im zurückgewonnenen Gebiet verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, für diese zu spionieren oder Ähnliches. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist. Ein Beispiel für ein Versöhnungsabkommen waren die im März 2017 begonnenen Verhandlungen mit der Regierung über den Distrikt al-Waer in Homs. Vereinbarungen über die Freilassung von Gefangenen in der Stadt Homs durch die Regierung wurden jedoch nicht eingehalten. Nach schweren Luftschlägen durch die Regierung und nachdem auf die Freilassung der Gefangenen verzichtet wurde, wurde im April doch noch ein Abkommen erzielt, und die aufständischen Kämpfer mit ihren Familien evakuiert. Ein weiteres Beispiel für ein Versöhnungsabkommen ist die Stadt al-Sanamayn im Norden der Provinz Dara'a. Hier stellten sich mehrere bewaffnete Fraktionen, die in der Stadt aktiv waren, stellvertretend für die Bevölkerung der Stadt unter die Kontrolle des Regimes. Im Gegenzug dafür erlaubte die Regierung den Gruppierungen, als Sicherheitskräfte in der Stadt zu fungieren, und gestand zu, sich nicht in Sicherheitsfragen einzumischen. Bewohnern der Stadt zufolge blieb die Situation nach dem Versöhnungsabkommen jedoch weitgehend unverändert, da die Stadt nach Belagerung durch Regierungseinheiten, bereits zuvor ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung geschlossen hatte. Die in al-Sanamayn tätigen Gruppierungen existieren somit immer noch und behielten außerdem den Großteil ihrer Waffen, greifen jedoch die Regierungseinheiten nicht mehr an. Die zuvor meist politisch motivierten Fraktionen sind nun eher mit einzelnen Klans verbunden. Zusätzlich existieren außerdem bewaffnete Banden. Zwischen diesen Fraktionen, den Banden und auch der Regierung kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die aber eher auf individuellen Vorfällen basieren (z.B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen für Festnahmen, Entführungen, Mord oder Schutzgelderpressungen etc.). So kommt es trotz des Versöhnungsabkommens immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (BFA 8.2017).
Deeskalationszonen