TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W101 2112287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Datenschutz-GrundV Art.5 Abs1 litc
Datenschutz-GrundV Art.5 Abs1 lite
Datenschutz-GrundV Art.6 Abs1 litd
Datenschutz-GrundV Art.9 Abs1
DSG Art.1 §1
DSG Art.1 §1 Abs2
DSG Art.2 §24 Abs1
DSG Art.2 §24 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W101 2112287-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.07.2015, Zl. DSB-D122.288/0011-DSB/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.07.2015, Zl. DSB-D122.288/0011-DSB/2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1.a) und 1.c) stattgegeben und werden diese Spruchteile ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1.a) und 1.c) stattgegeben und werden diese Spruchteile ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1.b) und 2. abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile 1.b) und 2. abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX(= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) richtete mit E-Mail vom 19.01.2015 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde). Die Datenschutzbeschwerde begründete XXXX im Wesentlichen folgendermaßen:XXXX(= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) richtete mit E-Mail vom 19.01.2015 eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde). Die Datenschutzbeschwerde begründete römisch 40 im Wesentlichen folgendermaßen:

Seit 2007 sei er als Facharzt bei der Beschwerdeführerin angestellt und seit Juni 2013 für seine minderjährige Tochter in Elternteilzeitkarenz.

Im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung vom 18.12.2014 vor dem zuständigen Bezirksgericht sei von seiner damaligen Lebensgefährtin, die die alleinige Obsorge zu der gemeinsamen Tochter für sich zu erwirken versuche, sein Krankenstandstag vom 01.11.2014 sowie der Inhalt eines Gesprächs zwischen Herrn Verw.-Stv. XXXX und ihm vorgebracht worden und auch ein - ihm bis dahin nicht bekannter - Aktenvermerk über dieses Gespräch vorgelegt worden.Im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung vom 18.12.2014 vor dem zuständigen Bezirksgericht sei von seiner damaligen Lebensgefährtin, die die alleinige Obsorge zu der gemeinsamen Tochter für sich zu erwirken versuche, sein Krankenstandstag vom 01.11.2014 sowie der Inhalt eines Gesprächs zwischen Herrn Verw.-Stv. römisch 40 und ihm vorgebracht worden und auch ein - ihm bis dahin nicht bekannter - Aktenvermerk über dieses Gespräch vorgelegt worden.

Im Rahmen einer Übergabe der minderjährigen Tochter habe ihn die Kindesmutter mit seiner Pflegefreistellung für den 26.12.2014 - wegen akuter Erkrankung seiner Mutter - konfrontiert.

Die Kindesmutter sei zuvor auch über die Kündigung seiner Dienstwohnung informiert worden und werde regelmäßig über seine Diensteinteilungen informiert.

Das Obsorgeverfahren zu seiner minderjährigen Tochter sei der kollegialen Führung der Beschwerdeführerin bekannt. Die kollegiale Führung der Beschwerdeführerin habe er mit Schreiben vom 30.12.2014 aufgefordert, eine Weitergabe seiner Daten, insbesondere an seine damalige Lebensgefährtin bzw. Mutter der gemeinsamen Tochter, zu unterbinden, dennoch werde sie über die Beschwerdeführerin informiert; die kollegiale Führung der Beschwerdeführerin glaube offenbar für die Einhaltung einschlägiger Datenschutzbestimmungen nicht verantwortlich zu sein: Die kollegiale Führung habe ihm mit Schreiben vom 12.01.2015 nur mitgeteilt, selber keine Informationen an seine damalige Lebensgefährtin bzw. Mutter der gemeinsamen Tochter übermittelt zu haben.

Mit Schreiben vom 20.02.2015 gab die Beschwerdeführerin zu der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde folgende Stellungnahme ab:

I. Es sei richtig, dass XXXX Bediensteter der Beschwerdeführerin sei. Er sei als Facharzt am Standort der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. angestellt und befinde sich seit Juni 2013 in Elternteilzeit.römisch eins. Es sei richtig, dass römisch 40 Bediensteter der Beschwerdeführerin sei. Er sei als Facharzt am Standort der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. angestellt und befinde sich seit Juni 2013 in Elternteilzeit.

II. Bei den Sonderkrankenanstalten der Beschwerdeführerin handle es sich um "Krankenanstalten" iSd § 2 Abs. 1 Z 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG). Demgemäß seien die Bestimmungen des KaKuG auch auf die Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. anzuwenden. § 6 a KaKuG sehe die Leitung einer derartigen Einrichtung durch die sogenannte "kollegiale Führung" vor. Diese bestehe ausrömisch zwei. Bei den Sonderkrankenanstalten der Beschwerdeführerin handle es sich um "Krankenanstalten" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG). Demgemäß seien die Bestimmungen des KaKuG auch auf die Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. anzuwenden. Paragraph 6, a KaKuG sehe die Leitung einer derartigen Einrichtung durch die sogenannte "kollegiale Führung" vor. Diese bestehe aus

  • -Strichaufzählung
    dem ärztlichen Leiter als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 7),dem ärztlichen Leiter als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 7,),

  • -Strichaufzählung
    dem Verwalter als mitverantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen administrativen und technischen Angelegenheiten und des erforderlichen Verwaltungspersonals (§ 11), sowiedem Verwalter als mitverantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen administrativen und technischen Angelegenheiten und des erforderlichen Verwaltungspersonals (Paragraph 11,), sowie

  • -Strichaufzählung
    dem Leiter des Pflegedienstes als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes (§ 11a).dem Leiter des Pflegedienstes als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 11 a,).

Die Bediensteten würden sohin dienstrechtlich dem jeweiligen Leiter ihrer Berufsgruppe unterstehen.XXXX als Facharzt unterstehe sohin dienstrechtlich dem Primar als ärztlicher Leiter der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H..

III. Richtig sei, dass die kollegiale Führung XXXX mit Schreiben vom 12.01.2015 mitgeteilt habe, keine Informationen an Frau XXXX übermittelt zu haben.römisch drei. Richtig sei, dass die kollegiale Führung römisch 40 mit Schreiben vom 12.01.2015 mitgeteilt habe, keine Informationen an Frau römisch 40 übermittelt zu haben.

IV. Es entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, ob XXXX in einem bezirksgerichtlichen Verfahren Aussagen, wie in der Datenschutzbeschwerde vorgebracht, getätigt habe.römisch vier. Es entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, ob römisch 40 in einem bezirksgerichtlichen Verfahren Aussagen, wie in der Datenschutzbeschwerde vorgebracht, getätigt habe.

V. Auf Grund des Vorbringens in der Datenschutzbeschwerde seien bei der Beschwerdeführerin interne Erhebungen durch die Abteilung "Interne Revision" durchgeführt worden. Demnach lasse sich folgender Sachverhalt zur Darstellung bringen:römisch fünf. Auf Grund des Vorbringens in der Datenschutzbeschwerde seien bei der Beschwerdeführerin interne Erhebungen durch die Abteilung "Interne Revision" durchgeführt worden. Demnach lasse sich folgender Sachverhalt zur Darstellung bringen:

a. XXXX sei auf Grund seiner Elternteilzeit verpflichtet, drei Dienste im Monat (07.45 Uhr bis 08.15 Uhr des Folgetages) zu verrichten. Er wäre auf Grund dieser Verpflichtung unter anderem je für einen Dienst am 01.11.2014 sowie am 26.12.2014 eingeteilt gewesen. Da ihm diese Dienste mutmaßlich ungelegen gekommen wären, habe er sich an etliche Kolleginnen und Kollegen gewandt, mit dem Ersuchen, mit ihm diese Dienste zu tauschen. In weiterer Folge wäre es jedoch keiner Kollegin bzw. keinem Kollegen möglich gewesen, mit ihm den gewünschten Tausch durchzuführen. Bedauerlicherweise sei XXXXkurzfristig am 01.11.2014 erkrankt und habe sodann für den 26.12.2014 eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen. Diese Tatsachen seien von unzähligen Bediensteten der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. wahrgenommen worden und würden sich auch alle Befragten an diese Begebenheit erinnern, dass ein Mitarbeiter, der lediglich drei Dienste/Monat zu verrichten habe, just an dem Tag erkranke bzw. eine Pflegefreistellung in Anspruch nehme, an dem er Dienst habe, den er im Vorfeld wegtauschen habe wollen. Insbesondere den Teilen des Personals des Hauses sei dies in Erinnerung, die von dem dadurch eingetretenen plötzlichen Arbeitsausfall von XXXX direkt betroffen gewesen wären.a. römisch 40 sei auf Grund seiner Elternteilzeit verpflichtet, drei Dienste im Monat (07.45 Uhr bis 08.15 Uhr des Folgetages) zu verrichten. Er wäre auf Grund dieser Verpflichtung unter anderem je für einen Dienst am 01.11.2014 sowie am 26.12.2014 eingeteilt gewesen. Da ihm diese Dienste mutmaßlich ungelegen gekommen wären, habe er sich an etliche Kolleginnen und Kollegen gewandt, mit dem Ersuchen, mit ihm diese Dienste zu tauschen. In weiterer Folge wäre es jedoch keiner Kollegin bzw. keinem Kollegen möglich gewesen, mit ihm den gewünschten Tausch durchzuführen. Bedauerlicherweise sei XXXXkurzfristig am 01.11.2014 erkrankt und habe sodann für den 26.12.2014 eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen. Diese Tatsachen seien von unzähligen Bediensteten der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. wahrgenommen worden und würden sich auch alle Befragten an diese Begebenheit erinnern, dass ein Mitarbeiter, der lediglich drei Dienste/Monat zu verrichten habe, just an dem Tag erkranke bzw. eine Pflegefreistellung in Anspruch nehme, an dem er Dienst habe, den er im Vorfeld wegtauschen habe wollen. Insbesondere den Teilen des Personals des Hauses sei dies in Erinnerung, die von dem dadurch eingetretenen plötzlichen Arbeitsausfall von römisch 40 direkt betroffen gewesen wären.

b. Da sich XXXX auch direkt mit seiner Beschwerde an die Abteilung "Interne Revision" der Beschwerdeführerin gewandt habe, sei er aufgefordert worden, den von ihm angesprochenen Aktenvermerk vorlegen zu wollen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen.b. Da sich römisch 40 auch direkt mit seiner Beschwerde an die Abteilung "Interne Revision" der Beschwerdeführerin gewandt habe, sei er aufgefordert worden, den von ihm angesprochenen Aktenvermerk vorlegen zu wollen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen.

c. Bei diesem "Aktenvermerk" handle es sich um eine Niederschrift des Herrn Verw.-Stv. XXXX (Beilage ./1). Diese gebe den Inhalt eines Gesprächs mit XXXX vom 21.08.2014 wieder. Dieser hätte an diesem Tag keinen Dienst gehabt und habe sich nur deshalb auf dem Gelände der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. befunden, weil er eine ihm zur Verfügung gestandene Dienstwohnung noch zu räumen gehabt hätte. Diese Wohnung hätte er seinerzeit mit XXXX bewohnt und wäre auch diese an jenem Tag vor Ort gewesen, um Gegenstände aus der Wohnung zu schaffen. Da sie offensichtlich in keinem guten Einvernehmen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gestanden sei, habe sie darum ersucht, dass ein Bediensteter der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. bei der Wohnungsräumung anwesend sein wolle, da sie sich - wie sie selbst angegeben hätte - vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten fürchte. Nachdem im Beisein eines Bediensteten die Wohnung geräumt worden wäre und der Bedienstete wieder sein Büro aufgesucht hätte, sei XXXX ebendort mit der niederschriftlich festgehaltenen Aussage erschienen.c. Bei diesem "Aktenvermerk" handle es sich um eine Niederschrift des Herrn Verw.-Stv. römisch 40 (Beilage ./1). Diese gebe den Inhalt eines Gesprächs mit römisch 40 vom 21.08.2014 wieder. Dieser hätte an diesem Tag keinen Dienst gehabt und habe sich nur deshalb auf dem Gelände der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. befunden, weil er eine ihm zur Verfügung gestandene Dienstwohnung noch zu räumen gehabt hätte. Diese Wohnung hätte er seinerzeit mit römisch 40 bewohnt und wäre auch diese an jenem Tag vor Ort gewesen, um Gegenstände aus der Wohnung zu schaffen. Da sie offensichtlich in keinem guten Einvernehmen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gestanden sei, habe sie darum ersucht, dass ein Bediensteter der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. bei der Wohnungsräumung anwesend sein wolle, da sie sich - wie sie selbst angegeben hätte - vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten fürchte. Nachdem im Beisein eines Bediensteten die Wohnung geräumt worden wäre und der Bedienstete wieder sein Büro aufgesucht hätte, sei römisch 40 ebendort mit der niederschriftlich festgehaltenen Aussage erschienen.

d. Die gegenständliche, als "Aktenvermerk" bezeichnete Niederschrift des Verw.-Stv. XXXX enthalte keine schutzwürdigen, personenbezogenen Daten des XXXX. Ungeachtet dessen, dass diese auf einem Papier der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. erfolgt sei, handle es sich um die Dokumentation einer außerhalb von seiner Dienstzeit von XXXX getätigten Aussage. Sie stehe in keinerlei Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtungen. Trotz Recherche durch die Abteilung "Interne Revision" sei es nicht gelungen, in Erfahrung zu bringen, wer diesen Aktenvermerk tatsächlich an die genannte XXXX weitergegeben habe.d. Die gegenständliche, als "Aktenvermerk" bezeichnete Niederschrift des Verw.-Stv. römisch 40 enthalte keine schutzwürdigen, personenbezogenen Daten des römisch 40 . Ungeachtet dessen, dass diese auf einem Papier der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. erfolgt sei, handle es sich um die Dokumentation einer außerhalb von seiner Dienstzeit von römisch 40 getätigten Aussage. Sie stehe in keinerlei Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtungen. Trotz Recherche durch die Abteilung "Interne Revision" sei es nicht gelungen, in Erfahrung zu bringen, wer diesen Aktenvermerk tatsächlich an die genannte römisch 40 weitergegeben habe.

e. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde (unabhängig von der Beantwortung der Frage, wie der Aktenvermerk tatsächlich an Dritte gelangt sei) dadurch jedoch nicht der Anspruch des XXXX auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt. Zum einen enthalte dieser keine personenbezogenen Daten, die der Übermittlungsempfängerin nicht ohnedies bekannt wären. Selbst wenn, so hätte XXXX keinerlei schutzwürdiges Interesse daran. Ja sogar dann, wenn man ein derartiges Interesse als gegeben erachten wolle, handle es sich bei der Übermittlung dieses Aktenvermerks, der rechtmäßig entstanden sei, um eine Verwendung nach Treu und Glauben iSd § 6 DSG 2000. Die Übermittlung an XXXX sei diesfalls durch ihr wohl überwiegendes berechtigtes Interesse zu rechtfertigen. Dieses bestehe darin, dass sie ein vitales Interesse daran habe, zu erfahren, wenn der Vater ihres Kindes sich gegenüber Dritten in der Art wie am 21.08.2014 äußere. Nur XXXX selbst sei in der Lage einzuschätzen, ob sie eine derartige Aussage als potentielle Bedrohung erachte oder dieser keine ernst zu nehmende Bedeutung beimesse.e. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde (unabhängig von der Beantwortung der Frage, wie der Aktenvermerk tatsächlich an Dritte gelangt sei) dadurch jedoch nicht der Anspruch des römisch 40 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt. Zum einen enthalte dieser keine personenbezogenen Daten, die der Übermittlungsempfängerin nicht ohnedies bekannt wären. Selbst wenn, so hätte römisch 40 keinerlei schutzwürdiges Interesse daran. Ja sogar dann, wenn man ein derartiges Interesse als gegeben erachten wolle, handle es sich bei der Übermittlung dieses Aktenvermerks, der rechtmäßig entstanden sei, um eine Verwendung nach Treu und Glauben iSd Paragraph 6, DSG 2000. Die Übermittlung an römisch 40 sei diesfalls durch ihr wohl überwiegendes berechtigtes Interesse zu rechtfertigen. Dieses bestehe darin, dass sie ein vitales Interesse daran habe, zu erfahren, wenn der Vater ihres Kindes sich gegenüber Dritten in der Art wie am 21.08.2014 äußere. Nur römisch 40 selbst sei in der Lage einzuschätzen, ob sie eine derartige Aussage als potentielle Bedrohung erachte oder dieser keine ernst zu nehmende Bedeutung beimesse.

f. Ergänzend sei festzustellen, dass es sich auf Grund der Organisationsstruktur der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. als Krankenanstalt mit kollegialer Führung bei Herrn Verw.-Stv. XXXX nicht um einen Vorgesetzten des XXXX handle. Der Verw.-Stv. habe auch keinen Zugriff auf die Personalakte des XXXX. Demgemäß befinde sich dieser Aktenvermerk auch nicht darin.f. Ergänzend sei festzustellen, dass es sich auf Grund der Organisationsstruktur der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. als Krankenanstalt mit kollegialer Führung bei Herrn Verw.-Stv. römisch 40 nicht um einen Vorgesetzten des römisch 40 handle. Der Verw.-Stv. habe auch keinen Zugriff auf die Personalakte des römisch 40 . Demgemäß befinde sich dieser Aktenvermerk auch nicht darin.

g. Die Beschwerdeführerin setze im Bewusstsein der Tatsache, dass sie einen außergewöhnlich hohen Bestand personenbezogener (sensibler) Daten verwalte, geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Daten vor unberechtigtem Gebrauch. Dazu gehöre auch, dass die Bediensteten sowohl bei Eintritt als auch in weiterer Folge in geeigneter Weise über die Wahrung des Datengeheimnisses belehrt würden. Zusätzlich stehe eine "allgemeine Dienstanweisung" in Geltung, die ausdrücklich und umfassend festlege, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte zulässig sei. Neben diesen, ausdrücklich auf den "Datenschutz" bezogenen Regelungen, seien die Bediensteten gemäß § 460a ASVG zur Verschwiegenheit verpflichtet.g. Die Beschwerdeführerin setze im Bewusstsein der Tatsache, dass sie einen außergewöhnlich hohen Bestand personenbezogener (sensibler) Daten verwalte, geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Daten vor unberechtigtem Gebrauch. Dazu gehöre auch, dass die Bediensteten sowohl bei Eintritt als auch in weiterer Folge in geeigneter Weise über die Wahrung des Datengeheimnisses belehrt würden. Zusätzlich stehe eine "allgemeine Dienstanweisung" in Geltung, die ausdrücklich und umfassend festlege, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte zulässig sei. Neben diesen, ausdrücklich auf den "Datenschutz" bezogenen Regelungen, seien die Bediensteten gemäß Paragraph 460 a, ASVG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

h. Krankenstände/Pflegefreistellung usw. würden elektronisch durch konkret bestimmte Mitarbeiter, zu deren ausdrücklichen Aufgabenbereich die "Personalverwaltung" zähle, eingegeben. In der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. seien das zwei Bedienstete. Diese würden eine vom IT-Bereich vergebene Berechtigung für den Programmzugriff besitzen. Darüber hinaus müssten sie sich am Datenverarbeitungsgerät (PC) mit einem nur ihnen bekannten Passwort anmelden und müssten in das "Personalverwaltungsprogramm" zusätzlich mit einem geheimen Passwort einsteigen. Durch das bestehende Berechtigungssystem werde gewährleistet, dass ein Zugriff nicht berechtigter Bediensteter auf Personaldaten des XXXX nicht möglich sei. Zudem würden technische Sicherheitsvorkehrungen das System vor unbefugten Zugriffen von außen absichern.h. Krankenstände/Pflegefreistellung usw. würden elektronisch durch konkret bestimmte Mitarbeiter, zu deren ausdrücklichen Aufgabenbereich die "Personalverwaltung" zähle, eingegeben. In der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. seien das zwei Bedienstete. Diese würden eine vom IT-Bereich vergebene Berechtigung für den Programmzugriff besitzen. Darüber hinaus müssten sie sich am Datenverarbeitungsgerät (PC) mit einem nur ihnen bekannten Passwort anmelden und müssten in das "Personalverwaltungsprogramm" zusätzlich mit einem geheimen Passwort einsteigen. Durch das bestehende Berechtigungssystem werde gewährleistet, dass ein Zugriff nicht berechtigter Bediensteter auf Personaldaten des römisch 40 nicht möglich sei. Zudem würden technische Sicherheitsvorkehrungen das System vor unbefugten Zugriffen von außen absichern.

i. Ebenso wenig habe bisher festgestellt werden können, obXXXX tatsächlich die in der Datenschutzbeschwerde angeführten Informationen habe und von wem sie diese erlangt habe. Selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass XXXX Kenntnis von dem Krankenstandstag am 01.11.2014 (bzw. von der Pflegefreistellung am 26.12.2014) habe, treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran. Dies deshalb, da sie - wie dargelegt - in umfassender Weise die Bediensteten hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses belehre. Trotz dieser Belehrungen und Erteilung von schriftlichen Dienstanweisungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz könne nie verhindert werden, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Tatsache, dass ein dienstverpflichteter Arzt plötzlich erkrankt sei, einem Dritten mitteile.i. Ebenso wenig habe bisher festgestellt werden können, obXXXX tatsächlich die in der Datenschutzbeschwerde angeführten Informationen habe und von wem sie diese erlangt habe. Selbst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass römisch 40 Kenntnis von dem Krankenstandstag am 01.11.2014 (bzw. von der Pflegefreistellung am 26.12.2014) habe, treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran. Dies deshalb, da sie - wie dargelegt - in umfassender Weise die Bediensteten hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses belehre. Trotz dieser Belehrungen und Erteilung von schriftlichen Dienstanweisungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz könne nie verhindert werden, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Tatsache, dass ein dienstverpflichteter Arzt plötzlich erkrankt sei, einem Dritten mitteile.

V. Aus dem bisher Gesagten folge, dass der Anspruch des XXXX auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Für den Fall, dass tatsächlich Daten an die von ihm bezeichnete Person übermittelt worden sein sollten, handle es sich zumindest im Hinblick auf den Aktenvermerk um "keine personenbezogenen Daten" bzw. würden schutzwürdige Interessen einer Dritten diejenigen des XXXX überwiegen. Hinsichtlich allfälliger anderer Datenarten, die angeblich übermittelt worden sein sollten, treffe die Beschwerdeführerin keinerlei Organisationsverschulden daran. Sie habe als Dienstgeberin sämtliche Maßnahmen gesetzt, die erforderlich, aber auch ihr zumutbar seien, um sicherzustellen, dass die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten und damit auch des XXXX gewährleistet sei.römisch fünf. Aus dem bisher Gesagten folge, dass der Anspruch des römisch 40 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei. Für den Fall, dass tatsächlich Daten an die von ihm bezeichnete Person übermittelt worden sein sollten, handle es sich zumindest im Hinblick auf den Aktenvermerk um "keine personenbezogenen Daten" bzw. würden schutzwürdige Interessen einer Dritten diejenigen des römisch 40 überwiegen. Hinsichtlich allfälliger anderer Datenarten, die angeblich übermittelt worden sein sollten, treffe die Beschwerdeführerin keinerlei Organisationsverschulden daran. Sie habe als Dienstgeberin sämtliche Maßnahmen gesetzt, die erforderlich, aber auch ihr zumutbar seien, um sicherzustellen, dass die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten und damit auch des römisch 40 gewährleistet sei.

Auf Ersuchen der Datenschutzbehörde gab die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom 17.03.2015 einerseits bekannt, dass XXXX in der Zeit vom 16.04.2007 bis 31.03.2009 als Ärztin Bedienstete der Beschwerdeführerin gewesen wäre, und legte andererseits das dem Bediensteten XXXX betreffende Zugriffsprotokoll auf die elektronische Zeiterfassung (konkret Krankenstände/Pflegefreistellungen betreffend) für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 18.12.2014 vor.Auf Ersuchen der Datenschutzbehörde gab die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom 17.03.2015 einerseits bekannt, dass römisch 40 in der Zeit vom 16.04.2007 bis 31.03.2009 als Ärztin Bedienstete der Beschwerdeführerin gewesen wäre, und legte andererseits das dem Bediensteten römisch 40 betreffende Zugriffsprotokoll auf die elektronische Zeiterfassung (konkret Krankenstände/Pflegefreistellungen betreffend) für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 18.12.2014 vor.

Mit E-Mail vom 07.04.2015 nahm XXXX zu den obigen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:Mit E-Mail vom 07.04.2015 nahm römisch 40 zu den obigen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:

Der Argumentation der Beschwerdeführerin vermöge er nicht zu folgen, da die Weitergabe persönlicher Daten an XXXX nicht zu Recht erfolgt sei. Sein Dienstgeber versuche ihm zu schaden, er betreibe "Mobbing" gegen ihn und versuche so erneut auf illegale Art eine Auflösung seines Dienstverhältnisses zu erreichen.Der Argumentation der Beschwerdeführerin vermöge er nicht zu folgen, da die Weitergabe persönlicher Daten an römisch 40 nicht zu Recht erfolgt sei. Sein Dienstgeber versuche ihm zu schaden, er betreibe "Mobbing" gegen ihn und versuche so erneut auf illegale Art eine Auflösung seines Dienstverhältnisses zu erreichen.

1.

Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Aktenvermerk des XXXX aus August 2014 erst auf Ersuchen von XXXX verfasst worden sei und dass dieser Aktenvermerk von Herrn XXXX auch an XXXXweitergeleitet worden sei und auch im Personalakt (in welchem sonst) abgelegt worden sei.Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Aktenvermerk des römisch 40 aus August 2014 erst auf Ersuchen von römisch 40 verfasst worden sei und dass dieser Aktenvermerk von Herrn römisch 40 auch an XXXXweitergeleitet worden sei und auch im Personalakt (in welchem sonst) abgelegt worden sei.

Festzustellen, ob dieser Aktenvermerk des XXXX überhaupt rechtmäßig entstanden sei, wäre seines Erachtens Sache der Inneren Revision gewesen.Festzustellen, ob dieser Aktenvermerk des römisch 40 überhaupt rechtmäßig entstanden sei, wäre seines Erachtens Sache der Inneren Revision gewesen.

Jedenfalls sei dieses "Schreiben" auf offiziellem Papier der Beschwerdeführerin und in der Dienstzeit verfasst worden. Seitens der Zentrale der Beschwerdeführerin werde dieser Aktenvermerk nun als bloße Niederschrift darzustellen versucht.

Auch sei selbst seitens der Beschwerdeführerin festgestellt worden, dass dieser "Vorfall" aber in keinem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stehe.

Fakt sei, dass dieses Schreiben aber in einem Akt (welchem auch immer) der Beschwerdeführerin verwahrt werde und ihm bis dato eine Einsichtnahme in seinen Personalakt verwehrt werde.

Fakt sei auch, dass dieser Aktenvermerk eine knappe Woche nach der Begebenheit erst verfasst und noch einen Tag später von einem weiteren "Kollegen" unterfertigt worden sei.

Bewiesen sei, dass dieses Schreiben der Mutter seiner Tochter (XXXX) übermittelt und vor dem zuständigen Familiengericht rund vier Monate später von dieser auch "ausgespielt" worden sei. Informiert sei er seitens der Beschwerdeführerin über die Existenz dieses Aktenvermerks nicht.Bewiesen sei, dass dieses Schreiben der Mutter seiner Tochter (römisch 40 ) übermittelt und vor dem zuständigen Familiengericht rund vier Monate später von dieser auch "ausgespielt" worden sei. Informiert sei er seitens der Beschwerdeführerin über die Existenz dieses Aktenvermerks nicht.

Fakt sei, dass die Übermittlung des Aktenvermerks durch die Beschwerdeführerin an XXXX nicht ermittelt habe werden können.Fakt sei, dass die Übermittlung des Aktenvermerks durch die Beschwerdeführerin an römisch 40 nicht ermittelt habe werden können.

Unbekannt sei, ob die Beschwerdeführerin beispielsweise überhaupt bei XXXX nachgefragt habe, von wem sie den Aktenvermerk erhalten habe.Unbekannt sei, ob die Beschwerdeführerin beispielsweise überhaupt bei römisch 40 nachgefragt habe, von wem sie den Aktenvermerk erhalten habe.

Auch die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass nur XXXXallein in der Lage wäre, eine "Bedrohung" zu erkennen, entbehre jeglicher Logik: Selbstredend wäre jeder durchschnittlich begabte Mensch in der Lage, seine Aussage als sarkastische Bemerkung zu erkennen, dies auch ohne Verbindung zu den "Spitzen" zuvor und die Worte von XXXX "Gott sei Dank habe ich mit Fr. XXXX vorher telefoniert" und "Da müssen wir die Polizei holen" (siehe Aktenvermerk) seien wohl nur gering kompatibel.Auch die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass nur XXXXallein in der Lage wäre, eine "Bedrohung" zu erkennen, entbehre jeglicher Logik: Selbstredend wäre jeder durchschnittlich begabte Mensch in der Lage, seine Aussage als sarkastische Bemerkung zu erkennen, dies auch ohne Verbindung zu den "Spitzen" zuvor und die Worte von römisch 40 "Gott sei Dank habe ich mit Fr. römisch 40 vorher telefoniert" und "Da müssen wir die Polizei holen" (siehe Aktenvermerk) seien wohl nur gering kompatibel.

Dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse habe, seine Daten (Krankenstand/Pflegeurlaub) zu schützen, liege auch auf der Hand. Bemühungen, den Informanten zu ermitteln, habe es nur zum Schein gegeben. Sei XXXX diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin befragt worden?Dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse habe, seine Daten (Krankenstand/Pflegeurlaub) zu schützen, liege auch auf der Hand. Bemühungen, den Informanten zu ermitteln, habe es nur zum Schein gegeben. Sei römisch 40 diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin befragt worden?

2.

Die Beschwerdeführerin nehme in ihrem Schreiben auch Stellung zu seinen einzigen beiden "Fehltagen" seit fünf Jahren: Krankenstand 01.11.2014 bzw. Pflegeurlaub 26.12.2014.

Fakt sei, dass er wiederholt für Kollegen eingesprungen sei, weil diese privaten Verpflichtungen nachkommen hätten wollen, er wiederholt Dienste getauscht habe, um Dienstverhinderungen zu vermeiden, und eine einvernehmliche Dienstplangestaltung - über Monate - nicht vorgenommen worden sei. Fakt sei auch, dass er angeboten habe, selbst am 24.12.2014 Dienst zu versehen, und er, als dies ihm nicht gestattet worden sei, Vorkehrungen getroffen habe, um am 26.12.2014 seinen Dienst antreten zu können.

Den diesbezüglichen "Erhebungen" der Beschwerdeführerin bzw. deren Zentrale bei seiner Kollegenschaft, die Wiedergabe dieser an die Datenschutzbehörde, erlaube er sich folgendes der Beschwerdeführerin Bekanntes zu ergänzen:

ad 01.11.2014:

Tatsächlich habe er sich ca. zwei Wochen vor bis noch viele Tage nach dem 01.11.2014 in ärztlicher Behandlung befunden. Er habe u.a. Infusionen zur Schmerztherapie erhalten (Nachweis bei Bedarf über NÖ GKK).

ad 26.12.2014:

Die akute Erkrankung seiner 80-jährigen Mutter und die notwendige Pflege durch ihn sei ärztlich bestätigt worden. Eine TIA ("kleiner Schlaganfall") sei nicht vorhersehbar.

Die rechtliche Beurteilung des Vorgehens der Beschwerdeführerin obliege der Behörde.

Er erachte jedenfalls den Umgang mit Aktenvermerken und persönlichen Daten bei der Beschwerdeführerin und die Verteidigung dieses Vorgehens durch deren Zentrale als nicht legal bzw. als moralisch verwerflich.

Am 28.05.2015 fand vor der Datenschutzbehörde eine mündliche Verhandlung statt, an welcher XXXX und XXXX sowie ein Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen. Frau XXXX sagte in dieser Verhandlung nach Wahrheitserinnerung als Zeugin wörtlich Folgendes aus:Am 28.05.2015 fand vor der Datenschutzbehörde eine mündliche Verhandlung statt, an welcher römisch 40 und römisch 40 sowie ein Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen. Frau römisch 40 sagte in dieser Verhandlung nach Wahrheitserinnerung als Zeugin wörtlich Folgendes aus:

"Das ist richtig. Im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung am 18.12.2014 wurde der Aktenvermerk vom 26.08.2014 in Vorlage gebracht und zum Gerichtsakt genommen. Ob ich darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer (XXXX) am 01.11.2014 einen Krankenstandstag hatte, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen."Das ist richtig. Im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung am 18.12.2014 wurde der Aktenvermerk vom 26.08.2014 in Vorlage gebracht und zum Gerichtsakt genommen. Ob ich darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer (römisch 40 ) am 01.11.2014 einen Krankenstandstag hatte, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen.

Befragt über die Tatsache, ob ich im Rahmen der Übergabe der gemeinsamen Tochter den Beschwerdeführer (XXXX) mit seiner Pflegefreistellung für den 26.12.2014 konfrontiert habe, gebe ich an:Befragt über die Tatsache, ob ich im Rahmen der Übergabe der gemeinsamen Tochter den Beschwerdeführer (römisch 40 ) mit seiner Pflegefreistellung für den 26.12.2014 konfrontiert habe, gebe ich an:

Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich weiß lediglich, dass ich gefragt wurde, ob ich an diesem Tag, am 26.12.2014, auf die gemeinsame Tochter aufpassen könnte.

Befragt zur Kündigung der Dienstwohnung gebe ich an:

Ich habe davon erst im August 2014 erfahren. Wenn ich darauf hingewiesen werde, dass ich zuvor angegeben habe, dass ich davon bereits im Juli 2014 Kenntnis gehabt hätte, gebe ich an:

Ich habe von der Kündigung der Dienstwohnung keine Kenntnis gehabt. Mir ging es lediglich darum, meine Sachen aus der Wohnung zu holen, weil ich bereits eine Ersatzwohnung in Wien gefunden hatte.

Wenn ich gefragt werde, woher ich den Aktenvermerk vom 26.08.2014 erhalten hatte, den ich bei Gericht in Vorlage gebracht habe, gebe ich an:

Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ich habe ihn auf mehrere Arten erhalten. Ich habe keinen Aktenvermerk über das Gespräch angefordert.

Befragt über den Aktenvermerk vom 26.08.2014 gebe ich weiters an:

Mir wurde der Inhalt des Gesprächs vom 21.08.2014 mündlich zugetragen. Daraufhin habe ich an XXXX sowie Herrn XXXX vermutlich im Oktober 2014 ein E-Mail gerichtet, mit der Bitte, den Inhalt des Gesprächs entsprechend zu dokumentieren. Ich habe sie vermutlich um eine eidesstattliche Erklärung ersucht. Dabei hatte ich das Wohl meiner Tochter im Sinn.Mir wurde der Inhalt des Gesprächs vom 21.08.2014 mündlich zugetragen. Daraufhin habe ich an römisch 40 sowie Herrn römisch 40 vermutlich im Oktober 2014 ein E-Mail gerichtet, mit der Bitte, den Inhalt des Gesprächs entsprechend zu dokumentieren. Ich habe sie vermutlich um eine eidesstattliche Erklärung ersucht. Dabei hatte ich das Wohl meiner Tochter im Sinn.

Befragt zum Verhältnis zu meinem ehemaligen Dienstgeber gebe ich an:

Ich habe nach wie vor Kontakt zu meinen ehemaligen Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer (XXXX) und ich waren seinerzeit beide in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. tätig, bis ins Jahr 2009.Ich habe nach wie vor Kontakt zu meinen ehemaligen Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer (römisch 40 ) und ich waren seinerzeit beide in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. tätig, bis ins Jahr 2009.

Nochmals befragt über den Aktenvermerk vom 26.08.2014 gebe ich an:

Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie ich in den Besitz des Aktenvermerks kam. Ich kann jedoch bestätigen, dass er mir zugetragen wurde. Der Aktenvermerk wurde von mir bei Gericht zur Vorlage gebracht.

(...)

Befragt zum Aktenvermerk zum 26.08.2014 gebe ich über Befragung durch die Beschwerdegegnerin (= Beschwerdeführerin vor dem BVwG) an:

Wie ich mündlich vom Inhalt des Gesprächs am 21.08.2014 um ca. 15.00 Uhr im Büro von XXXX erfahren habe, habe ich Angst gehabt. Bereits vor diesem Vorfall habe ich eine Auskunftssperre aus dem Melderegister über meine Wohnadresse verfügen lassen. Ich hatte Angst um mein Leben und auch Angst um das Leben meines Kindes.Wie ich mündlich vom Inhalt des Gesprächs am 21.08.2014 um ca. 15.00 Uhr im Büro von römisch 40 erfahren habe, habe ich Angst gehabt. Bereits vor diesem Vorfall habe ich eine Auskunftssperre aus dem Melderegister über meine Wohnadresse verfügen lassen. Ich hatte Angst um mein Leben und auch Angst um das Leben meines Kindes.

Befragt vom Leiter der Amtshandlung über die Konsequenzen des Aktenvermerks vom 26.08.2014 gebe ich ergänzend an:

Der Aktenvermerk wurde beim Bezirksgericht N. zur Vorlage gebracht. Ich stellte den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Beschwerdeführers (XXXX). Dies wurde vom Gericht nicht aufgegriffen."Der Aktenvermerk wurde beim Bezirksgericht N. zur Vorlage gebracht. Ich stellte den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Beschwerdeführers (römisch 40 ). Dies wurde vom Gericht nicht aufgegriffen."

Mit E-Mail vom 09.06.2015 gab XXXX zur Verhandlung vom 28.05.2015 folgende schriftliche Stellungnahme ab:Mit E-Mail vom 09.06.2015 gab römisch 40 zur Verhandlung vom 28.05.2015 folgende schriftliche Stellungnahme ab:

Die Zeugin XXXX hätte in der Verhandlung ausgesagt, "im Oktober 2014 per E-Mail" einen Aktenvermerk bzw. eine eidesstattliche Erklärung über das gegenständliche Gespräch bei der Beschwerdeführerin urgiert zu haben, und hätte angegeben, gleich mehrfach den Aktenvermerk der Beschwerdeführerin, datiert mit 26.08.2014, erhalten zu haben.Die Zeugin römisch 40 hätte in der Verhandlung ausgesagt, "im Oktober 2014 per E-Mail" einen Aktenvermerk bzw. eine eidesstattliche Erklärung über das gegenständliche Gespräch bei der Beschwerdeführerin urgiert zu haben, und hätte angegeben, gleich mehrfach den Aktenvermerk der Beschwerdeführerin, datiert mit 26.08.2014, erhalten zu haben.

Aus den Aussagen der Zeugin ergebe sich für ihn u.a. die Frage, ob der Aktenvermerk über das Gespräch vom 21.08.2014 tatsächlich "schon" am 26.08.2014 oder etwa vielleicht zwei Monate nach dem Gespräch, im Oktober 2014, von XXXX erstellt und der Aktenvermerk sohin um zwei Monate vordatiert worden sei.Aus den Aussagen der Zeugin ergebe sich für ihn u.a. die Frage, ob der Aktenvermerk über das Gespräch vom 21.08.2014 tatsächlich "schon" am 26.08.2014 oder etwa vielleicht zwei Monate nach dem Gespräch, im Oktober 2014, von römisch 40 erstellt und der Aktenvermerk sohin um zwei Monate vordatiert worden sei.

Seiner Meinung nach wäre in der Verhandlung auch zu erfragen gewesen, wie viele Aktenvermerke ohne dienstlichen Bezug in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. verfasst würden, ob diese und allfällige andere Aktenvermerke auf "Zuruf" ausgestellt würden, wie/wo derartige Aktenvermerke abgelegt würden, wer Zugriff auf diese Ablage habe, wie diese "Ablage" vor unberechtigtem Zugriff gesichert sei, ob und in welcher Form dieser Aktenvermerk auch an die Zentrale der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei, etc..

Die Ausführungen der Zeugin stünden im Wesentlichen im Einklang zu seinen eigenen Aussagen: Sie hätte ausgesagt, den Aktenvermerk der Beschwerdeführerin durch einen oder mehrere Angestellte der Beschwerdeführerin erhalten und diesen Aktenvermerk dem Bezirksgericht N. vorgelegt zu haben und ebenfalls durch Angestellte der Beschwerdeführerin Kenntnis über den ihn betreffenden Krankenstandstag sowie Pflegeurlaub erlangt zu haben.

Mit Bescheid vom 09.07.2015, Zl. DSB-D122.288/0011-DSB/2015, gab die Datenschutzbehörde in Spruchteil 1. der Beschwerde teilweise statt

und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin

vor der Datenschutzbehörde) den XXXX (= Beschwerdeführer vor dervor der Datenschutzbehörde) den römisch 40 (= Beschwerdeführer vor der

Datenschutzbehörde) dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie XXXXa) dessen Krankenstandstag vom 01.11.2014 und c) dessen Pflegefreistellung für den 26.12.2014 mitgeteilt habe sowie b) mündlich über ein Gespräch am 21.08.2014Datenschutzbehörde) dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie römisch 40 a) dessen Krankenstandstag vom 01.11.2014 und c) dessen Pflegefreistellung für den 26.12.2014 mitgeteilt habe sowie b) mündlich über ein Gespräch am 21.08.2014

zwischen dem XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde)zwischen dem römisch 40 (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde)

und zwei Bediensteten der Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin

vor der Datenschutzbehörde) informiert und auf Ersuchen von XXXX am 26.08.2014 einen Aktenvermerk über dieses Gespräch verfasst und später übermittelt habe, wobei dieser Aktenvermerk im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung vom 18.12.2014 im Obsorgeverfahren vor dem BG (GZ 13 Ps 9/13f) zur Vorlage gebracht worden sei. In Spruchteilvor der Datenschutzbehörde) informiert und auf Ersuchen von römisch 40 am 26.08.2014 einen Aktenvermerk über dieses Gespräch verfasst und später übermittelt habe, wobei dieser Aktenvermerk im Rahmen der gerichtlichen Tagsatzung vom 18.12.2014 im Obsorgeverfahren vor dem BG (GZ 13 Ps 9/13f) zur Vorlage gebracht worden sei. In Spruchteil

2. dieses Bescheides war die Beschwerde im Übrigen abgewiesen worden.

Begründend führte die Datenschutzbehörde darin im Wesentlichen aus (Anm.: Bei der wörtlichen Wiedergabe der Begründung des o.a. Bescheides steht das Wort "Beschwerdegegnerin" für die Beschwerdeführerin vor dem BVwG und das Wort "Beschwerdeführer" fürBegründend führte die Datenschutzbehörde darin im Wesentlichen aus Anmerkung, Bei der wörtlichen Wiedergabe der Begründung des o.a. Bescheides steht das Wort "Beschwerdegegnerin" für die Beschwerdeführerin vor dem BVwG und das Wort "Beschwerdeführer" für

XXXX):römisch 40 ):

Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an XXXX übermittelt habe. Als Sachverhaltsfeststellungen hielt die Datenschutzbehörde fest:Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an römisch 40 übermittelt habe. Als Sachverhaltsfeststellungen hielt die Datenschutzbehörde fest:

Der Beschwerdeführer sei seit 2007 als Facharzt Bediensteter der Beschwerdegegnerin und versehe seinen Dienst, seit 2013 in Elternteilzeit, in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum

H..

XXXX wäre von 2007 bis 2009 als Ärztin Bedienstete der Beschwerdegegnerin gewesen und hätte ihren Dienst damals ebenfalls in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. versehen.römisch 40 wäre von 2007 bis 2009 als Ärztin Bedienstete der Beschwerdegegnerin gewesen und hätte ihren Dienst damals ebenfalls in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. versehen.

Die gemeinsame Tochter sei am XXXX geboren worden. Derzeit sei vor dem BG N. zur GZ 13 Ps 9/13 f ein Streit über die alleinige Obsorge der Tochter anhängig. Der Obsorgestreit zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX sei der Beschwerdegegnerin und vielen Bediensteten der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. bekannt. XXXX habe nach wie vor Kontakt zu einigen ihrer ehemaligen Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer habe eine Dienstwohnung in H., welche er bis zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gemeinsam mit XXXX bewohnt hätte. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sei XXXX aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Hinsichtlich ihrer neuen Meldeadresse hätte sie eine Meldesperre verfügt. Die Dienstwohnung sei vom Beschwerdeführer im Mai 2014 gekündigt worden. Kurz danach sei der Beschwerdeführer von der Jugendwohlfahrtsbehörde verständigt worden, dass Nachschau gehalten werden müsse, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Die Jugendwohlfahrtsbehörde hätte von der Kündigung der Wohnung keine Kenntnis gehabt. Am 21.08.2014 sei die Wohnung vom Beschwerdeführer sowieXXXX (im zeitweisen) Beisein zweier Bediensteter der Beschwerdegegnerin geräumt worden. XXXX hätte von der Kündigung der Wohnung bis zum Sommer 2014 keine Kenntnis gehabt. Im Anschluss an die Räumung der Wohnung am 21.08.2014 sei der Beschwerdeführer gegen 15.00 Uhr im Büro von XXXX, einem Bediensteten der Beschwerdegegnerin erschienen. XXXX, ein weiterer Bediensteter der Beschwerdegegnerin, wäre ebenfalls anwesend gewesen. Dabei sagte der Beschwerdeführer: "Ich hab die XXXX umgebracht und die Fliesen, es ist alles voller Blut! Was soll er jetzt tun?" Über dieses Gespräch sei auf dem Briefpapier der Beschwerdegegnerin ein Aktenvermerk mit Datum 26.08.2014 angefertigt worden, welcher von XXXX sowie XXXXunterfertigt worden sei, wobei letzterer den Aktenvermerk am 27.08.2014 unterfertigt hätte. Dieser Aktenvermerk sei von XXXX auf Ersuchen von XXXX verfasst und ihr übermittelt worden, nachdem XXXX zuvor die Aussagen des Beschwerdeführers mündlich zugetragen worden wäre. Der Aktenvermerk sei von XXXXbeim BG N. in der Tagsatzung am 18.12.2014 in Vorlage gebracht und der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer gestellt worden. Dieser Antrag sei aber vom Gericht in Folge abgewiesen worden.Die gemeinsame Tochter sei am römisch 40 geboren worden. Derzeit sei vor dem BG N. zur GZ 13 Ps 9/13 f ein Streit über die alleinige Obsorge der Tochter anhängig. Der Obsorgestreit zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 sei der Beschwerdegegnerin und vielen Bediensteten der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum H. bekannt. römisch 40 habe nach wie vor Kontakt zu einigen ihrer ehemaligen Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer habe eine Dienstwohnung in H., welche er bis zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gemeinsam mit römisch 40 bewohnt hätte. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sei römisch 40 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Hinsichtlich ihrer neuen Meldeadresse hätte sie eine Meldesperre verfügt. Die Dienstwohnung sei vom Beschwerdeführer im Mai 2014 gekündigt worden. Kurz danach sei der Beschwerdef

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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