Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
B-GlBG §18aSpruch
W221 2207673-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der XXXX vom 04.09.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der römisch 40 vom 04.09.2018 beschlossen:
A)
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2018 einen Antrag auf Schadenersatz gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG.Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2018 einen Antrag auf Schadenersatz gemäß Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der belangten Behörde.
Mit Bescheid vom 03.10.2018 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2018 abgesprochen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.10.2018 zugestellt.
Mit Aktenvorlage vom 12.10.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vor und führte aus, dass sie den Bescheid innerhalb der Frist von drei Monaten nachgeholt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Im vorliegenden Fall langte die Säumnisbeschwerde am 05.09.2018 bei der belangten Behörde ein. Der am 05.10.2018 erlassene Bescheid spricht über den am 08.01.2018 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin ab und wurde innerhalb der dreimonatigen Frist in § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen.Im vorliegenden Fall langte die Säumnisbeschwerde am 05.09.2018 bei der belangten Behörde ein. Der am 05.10.2018 erlassene Bescheid spricht über den am 08.01.2018 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin ab und wurde innerhalb der dreimonatigen Frist in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidnachholung, Diskriminierung, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2207673.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019