TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W221 2164421-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AZHG §1 Abs1
AZHG §1 Abs2
AZHG §1 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a
GehG §13b Abs4
GehG §15
GehG §19a
GehG §19b
VwGVG §28 Abs2
  1. AZHG § 1 heute
  2. AZHG § 1 gültig ab 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. AZHG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. AZHG § 1 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. AZHG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. AZHG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. AZHG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001
  8. AZHG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. AZHG § 1 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001
  10. AZHG § 1 gültig von 01.04.1999 bis 31.03.2001
  1. AZHG § 1 heute
  2. AZHG § 1 gültig ab 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. AZHG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. AZHG § 1 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. AZHG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. AZHG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. AZHG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001
  8. AZHG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. AZHG § 1 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001
  10. AZHG § 1 gültig von 01.04.1999 bis 31.03.2001
  1. AZHG § 1 heute
  2. AZHG § 1 gültig ab 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. AZHG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. AZHG § 1 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. AZHG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. AZHG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. AZHG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001
  8. AZHG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. AZHG § 1 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001
  10. AZHG § 1 gültig von 01.04.1999 bis 31.03.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 13b heute
  2. GehG § 13b gültig ab 07.07.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19a heute
  2. GehG § 19a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19a gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19a gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W221 2164421-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 26.05.2017, Zl. P715176/37-KdoLuSK/A1/2017, betreffend Übergenuss, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 26.05.2017, Zl. P715176/37-KdoLuSK/A1/2017, betreffend Übergenuss, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Für die im Zeitraum vom März 2014 bis Februar 2016 geleisteten Flugminuten im Zuge von Auslandsverwendungen nach § 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperationen und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) iVm § 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) gebührt Ihnen keine finanzielle Abgeltung nach §§ 19a und 19b Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956). Sie haben somit den Betrag von brutto € 2.110,05 zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 13a GehG 1956 dem Bund gegenüber zum Ersatz des oben angeführten Übergenusses in der Höhe von brutto € 2.110,05 verpflichtet.""Für die im Zeitraum vom März 2014 bis Februar 2016 geleisteten Flugminuten im Zuge von Auslandsverwendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperationen und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) gebührt Ihnen keine finanzielle Abgeltung nach Paragraphen 19 a und 19 b Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956). Sie haben somit den Betrag von brutto € 2.110,05 zu Unrecht bezogen und sind gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 dem Bund gegenüber zum Ersatz des oben angeführten Übergenusses in der Höhe von brutto € 2.110,05 verpflichtet."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit im Spruch genannten Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 26.05.2017 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die im Zeitraum vom März 2013 bis Februar 2016 geleisteten Flugminuten im Zuge von Auslandsverwendungen nach § 1 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) iVm § 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) keine finanzielle Abgeltung nach §§ 19a und 19b GehG 1956 gebühre. Er habe somit den Betrag von netto € 2.817,72 (brutto € 3.543,40) zu Unrecht bezogen und sei daher gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von netto € 2.817,72 (brutto € 3.543,40) verpflichtet. Begründend wird darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.07.1998 mit Wirksamkeit vom 01.07.1998 für die Abgeltung der Tätigkeit Abnahme- oder Werkstattflüge eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01468 v. H., jedoch höchstens monatlich 7,34 v.H. des jeweils Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01067 v.H., jedoch höchstens monatlich 6,67 v.H. des genannten Gehaltes bei Verwendung unter Einsatzbedingungen gewährt worden sei. Bei diesen pauschalierten Nebengebühren für nicht ständig fliegerisches Personal handle es sich um eine Nebengebühr, welche in Abhängigkeit einer geleisteten Flugminute, also fallweise, mit einem Pauschalbetrag pro Anlassfall abgegolten werde. Der Begriff "pauschaliert" beziehe sich hier auf den Berechnungswert und nicht auf die Abgeltungsform. Je nach Anlassfall variiere die Höhe der monatlichen Abgeltung zwischen Null und dem gedeckelten Höchstbetrag. Aus § 1 Abs. 2 Z 1 AZHG gehe klar und eindeutig hervor, dass für Bedienstete, denen eine Auslandszulage gebührt, kein Anspruch auf Nebengebühren gemäß §§ 19a und 19b GehG 1956 bestehe. Es könne sich bei einer minutenweisen, anlassfallbezogenen Abgeltung schon dem Wortsinn nach nicht um eine Pauschale handeln. Der Beschwerdeführer habe seine monatlichen Abrechnungen der geleisteten Flugminuten immer im Nachhinein zur Abrechnung bringen müssen, da seine Teilnahme an Prüfflügen anlassbezogen sei. In Zeiträumen, in denen keine Flugminuten geleistet wurden (Urlaube, Krankenstände) seien auch keine Beträge zur Auszahlung gebracht worden. Gegen die Pauschale würden auch die immer unterschiedlichen Auszahlungsbeträge sprechen. Die anspruchsbegründende Leistung sei auch weder regelmäßig noch dauernd erbracht worden. Zum guten Glauben sei auszuführen, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus den Monatsabrechnungen eindeutig ablesbar gewesen seien. Die Nebengebühren und die Auslandszulage seien für ein und dasselbe Monat zur Auszahlung gebracht worden. Es handle sich auch nicht um einen unwesentlichen Betrag, der leicht übersehen werden könne. Es reiche, wenn bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ausbezahlten Betrages Zweifel bestehen mussten.Mit im Spruch genannten Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 26.05.2017 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die im Zeitraum vom März 2013 bis Februar 2016 geleisteten Flugminuten im Zuge von Auslandsverwendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) keine finanzielle Abgeltung nach Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 gebühre. Er habe somit den Betrag von netto € 2.817,72 (brutto € 3.543,40) zu Unrecht bezogen und sei daher gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses in Höhe von netto € 2.817,72 (brutto € 3.543,40) verpflichtet. Begründend wird darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.07.1998 mit Wirksamkeit vom 01.07.1998 für die Abgeltung der Tätigkeit Abnahme- oder Werkstattflüge eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01468 v. H., jedoch höchstens monatlich 7,34 v.H. des jeweils Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01067 v.H., jedoch höchstens monatlich 6,67 v.H. des genannten Gehaltes bei Verwendung unter Einsatzbedingungen gewährt worden sei. Bei diesen pauschalierten Nebengebühren für nicht ständig fliegerisches Personal handle es sich um eine Nebengebühr, welche in Abhängigkeit einer geleisteten Flugminute, also fallweise, mit einem Pauschalbetrag pro Anlassfall abgegolten werde. Der Begriff "pauschaliert" beziehe sich hier auf den Berechnungswert und nicht auf die Abgeltungsform. Je nach Anlassfall variiere die Höhe der monatlichen Abgeltung zwischen Null und dem gedeckelten Höchstbetrag. Aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, AZHG gehe klar und eindeutig hervor, dass für Bedienstete, denen eine Auslandszulage gebührt, kein Anspruch auf Nebengebühren gemäß Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 bestehe. Es könne sich bei einer minutenweisen, anlassfallbezogenen Abgeltung schon dem Wortsinn nach nicht um eine Pauschale handeln. Der Beschwerdeführer habe seine monatlichen Abrechnungen der geleisteten Flugminuten immer im Nachhinein zur Abrechnung bringen müssen, da seine Teilnahme an Prüfflügen anlassbezogen sei. In Zeiträumen, in denen keine Flugminuten geleistet wurden (Urlaube, Krankenstände) seien auch keine Beträge zur Auszahlung gebracht worden. Gegen die Pauschale würden auch die immer unterschiedlichen Auszahlungsbeträge sprechen. Die anspruchsbegründende Leistung sei auch weder regelmäßig noch dauernd erbracht worden. Zum guten Glauben sei auszuführen, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen aus den Monatsabrechnungen eindeutig ablesbar gewesen seien. Die Nebengebühren und die Auslandszulage seien für ein und dasselbe Monat zur Auszahlung gebracht worden. Es handle sich auch nicht um einen unwesentlichen Betrag, der leicht übersehen werden könne. Es reiche, wenn bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ausbezahlten Betrages Zweifel bestehen mussten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er entgegen der Rechtsansicht der belangte Behörde die Nebengebühren nicht zu Unrecht bezogen habe. Eine andere Auslegung wäre verfassungswidrig, weil sie mit dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren würde. Darüber hinaus sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer die Nebengebühren im guten Glauben empfangen habe. Es habe vor Auslandseinsätzen keine Belehrung seitens des Dienstgebers gegeben, dass die Zulagen nicht zustehen würden. Auch sei aus den Monatsabrechnungen nicht hervorgegangen, dass es sich bei irgendwelchen Bezugsbestandteilen um Nebengebühren iSd §§ 19a oder 19b GehG gehandelt hätte, es seien lediglich die Bezeichnungen "Erschwerniszul." und "Gefahrenzul." ersichtlich gewesen. Die einzelnen Beträge der Nebengebühren seien so gering gewesen, dass sie dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt ihrer Höhe und Relation zur Höhe des Monatsbezuges nicht auffallen hätten müssen und auch nicht aufgefallen seien. Aus dem Bescheid vom 23.07.1998 sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine pauschalierte Nebengebühr handeln würde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er entgegen der Rechtsansicht der belangte Behörde die Nebengebühren nicht zu Unrecht bezogen habe. Eine andere Auslegung wäre verfassungswidrig, weil sie mit dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren würde. Darüber hinaus sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer die Nebengebühren im guten Glauben empfangen habe. Es habe vor Auslandseinsätzen keine Belehrung seitens des Dienstgebers gegeben, dass die Zulagen nicht zustehen würden. Auch sei aus den Monatsabrechnungen nicht hervorgegangen, dass es sich bei irgendwelchen Bezugsbestandteilen um Nebengebühren iSd Paragraphen 19 a, oder 19b GehG gehandelt hätte, es seien lediglich die Bezeichnungen "Erschwerniszul." und "Gefahrenzul." ersichtlich gewesen. Die einzelnen Beträge der Nebengebühren seien so gering gewesen, dass sie dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt ihrer Höhe und Relation zur Höhe des Monatsbezuges nicht auffallen hätten müssen und auch nicht aufgefallen seien. Aus dem Bescheid vom 23.07.1998 sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine pauschalierte Nebengebühr handeln würde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Verhandlung und nahm schriftlich Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 23.07.1998 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.1998 eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG 1956 iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01468% (höchstens 7,34%) des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01067% (höchstens 6,67%) des genannten Gehalts gebührt.Mit Bescheid vom 23.07.1998 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.1998 eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01468% (höchstens 7,34%) des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung sowie eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG 1956 pro Flugminute in der Höhe von 0,01067% (höchstens 6,67%) des genannten Gehalts gebührt.

Die Auszahlung dieser Nebengebühren erfolgte monatlich im Nachhinein.

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 im Auslandseinsatz eingeteilt und hat dafür eine Auslandszulage erhalten.

In dieser Zeit wurden ihm als Erschwernis- und Gefahrenzulage brutto € 3.543,40 für Flugminuten verrechnet.

Mit Monatsbezug Februar 2017 wurde die Auszahlung der Zulagen eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lauten auszugsweise wie folgt:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

(3) - (5) [...]

Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind

Z 1 bis Z 7 [...]Ziffer eins bis Ziffer 7, [...]

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),

Z 10 bis Z 14 [...]Ziffer 10 bis Ziffer 14, [...]

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) [...]

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) - (8) [...]

Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

2. § 1 AZHG (Auslandszulagen - und - hilfeleistungsgesetz) lautet auszugsweise wie folgt:2. Paragraph eins, AZHG (Auslandszulagen - und - hilfeleistungsgesetz) lautet auszugsweise wie folgt:

"Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die DauerParagraph eins, (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,

Z 2 bis Z 4 [...]Ziffer 2 bis Ziffer 4, [...]

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des GehG 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),1. die Paragraphen 16 bis 18, 19 a bis 20 b, 20 d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des GehG 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den Paragraphen 22, Absatz eins und 22 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),

Z 2 bis Z 3 [...]Ziffe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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