Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W224 2169047-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. 1089318810-151456129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. 1089318810-151456129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX , konkret aus Jaramana zu stammen, der Volksgruppe der Araber anzugehören und griechisch-orthodoxer Christ zu sein. Am 08.09.2015 habe er Syrien legal mittels eines Busses über den Libanon in die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in seiner Heimat gebe es keine Zukunft mehr. Besonders als Christ sei er in seiner Heimat in großer Gefahr. Er sei wegen seiner Religion oft bedroht worden und habe Angst, im Krieg zu sterben.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 , konkret aus Jaramana zu stammen, der Volksgruppe der Araber anzugehören und griechisch-orthodoxer Christ zu sein. Am 08.09.2015 habe er Syrien legal mittels eines Busses über den Libanon in die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in seiner Heimat gebe es keine Zukunft mehr. Besonders als Christ sei er in seiner Heimat in großer Gefahr. Er sei wegen seiner Religion oft bedroht worden und habe Angst, im Krieg zu sterben.
2. Am 18.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , konkret aus XXXX , sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und orthodoxer Christ. Er sei legal ausgereist. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Syrien in der Arbeit beleidigt und belästigt worden. Zwei Mal sei er verprügelt worden, weil er Christ sei. Danach sei er von unbekannter Seite bedroht worden. Er werde auf Grund seines christlichen Glaubens bedroht. Den Grundwehrdienst habe er nicht ableisten müssen, weil er der einzige Sohn der Familie sei.2. Am 18.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , konkret aus römisch 40 , sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und orthodoxer Christ. Er sei legal ausgereist. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Syrien in der Arbeit beleidigt und belästigt worden. Zwei Mal sei er verprügelt worden, weil er Christ sei. Danach sei er von unbekannter Seite bedroht worden. Er werde auf Grund seines christlichen Glaubens bedroht. Den Grundwehrdienst habe er nicht ableisten müssen, weil er der einzige Sohn der Familie sei.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1089318810-151456129, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Das BFA wies mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 1089318810-151456129, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen individuell konkreten Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgung auf Grund der Religionszugehörigkeit bestehe.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.07.2017 teilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.07.2017 teilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mit, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.08.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er vor, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Der Beschwerdeführer werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Er habe auf Grund seiner Flucht seinen Militäraufschub nicht verlängern können und gelte aus diesem Grund als Deserteur. Daher drohe ihm Haft, Lösegeldforderungen und ein Militäreinsatz.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.08.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er vor, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Der Beschwerdeführer werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Er habe auf Grund seiner Flucht seinen Militäraufschub nicht verlängern können und gelte aus diesem Grund als Deserteur. Daher drohe ihm Haft, Lösegeldforderungen und ein Militäreinsatz.
6. Am 18.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der Folgendes auszugsweise erörtert wurde (BF2=gegenständlicher Beschwerdeführer; BF1=Mutter des gegenständlichen Beschwerdeführers):
"[...]
R: Haben Sie zu Ihrer Familie in Syrien noch Kontakt?
BF2: Ja, ich habe das letzte Mal vor zwei oder drei Monaten mit meinem Vater gesprochen. Er lebt in Syrien.
R: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gelebt bevor Sie ausgereist sind?
BF2: In XXXX .BF2: In römisch 40 .
R: Unter wessen Kontrolle steht die Stadt momentan?
BF2: Das Regime.
Es wird Einsicht genommen in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ und feststellt, dass das Herkunftsgebiet des BF2 unter der Kontrolle des Regimes steht.
BF2: An das Gebiet von XXXX grenzt gleich das Gebiet von XXXX , hier ist eine Straße quasi die Trennung. In XXXX war die Opposition tätig. Ich habe im Gebiet des Regimes gewohnt.BF2: An das Gebiet von römisch 40 grenzt gleich das Gebiet von römisch 40 , hier ist eine Straße quasi die Trennung. In römisch 40 war die Opposition tätig. Ich habe im Gebiet des Regimes gewohnt.
R: Wie sind Sie aus Syrien ausgereist?
BF2: Ich bin legal mit meinem Reisepass von Syrien in den Libanon mit dem Auto gefahren.
R: Wurden Sie bei Ihrer Ausreise aus Syrien bzw. Einreise in den Libanon kontrolliert?
BF2: Ja.
[...]
R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend.
BF2: Ich habe in Syrien in der Firma XXXX gearbeitet. Ich habe dort lange gearbeitet in dieser Firma, bevor ich Syrien verlassen habe. Der Sitz der Firma war auf der Autobahn in Richtung XXXX . Die Ortschaft hat XXXX geheißen. Ich bin täglich zur Arbeit gefahren. Ich habe tagtäglich Leichen gesehen. Ich habe dienstlich gewisse Ortschaften durchfahren müssen. Manche waren sicher und manche unsicher. Das erste Probleme habe ich im Gebiet XXXX bekommen. Ich bin dort geschlagen worden. Die meisten Angestellten und Arbeiter in der Firma waren von XXXX , sie waren alle bekannt. Zwei Kollegen waren mit mir im Auto. Ich erzähle von dem Vorfall, wo ich geschlagen worden bin. In XXXX selbst gab es manchmal Unruhen. Es gab Demonstrationen und dann kam das Militär und hat dies auseinandergetrieben. Damals war eine Demo im Gange, als ich mit meinen Kollegen hineingefahren bin. Die zwei Kollegen und ich wurden gefragt, wer wir sind. Die zwei stammen aus XXXX und man hat sie gekannt. Die Organisatoren der Demo haben mich gefragt, wer ich bin und was ich hier tue. Ich habe gesagt, dass ich XXXX heiße und dass ich für diese Firma arbeite und dass die zwei mich kennen. Sie haben sofort gewusst, dass ich Christ bin, weil ich ein Kreuz getragen habe und auch ein Kreuz auf meiner Hand tätowiert ist. In ihren Augen ist ein Christ solidarisch mit dem Regime. D.h. ich gelte als auf der Seite des Regimes Stehender. Ich wurde geschlagen. Die Leute die mich geschlagen haben, haben gesagt, sie wollen mich hier in der Gegend nicht mehr sehen. Ich hatte Glück gehabt, dass die zwei Kollegen dabei waren und sie haben mich unterstützt und geschützt wegzukommen. Diese Leute haben gesagt, ich bin Christ und ich bin Regimestehender. In Wirklichkeit bin ich weder für das Regime noch für die Opposition. Ich verabscheue Gewalt und will keine Waffen tragen. So bin ich freigekommen und wurde ins Spital gebracht. Dort wurde die Tat, weil ich verletzt war, gegen einen Unbekannten registriert worden. Dort waren Polizisten und aus diesem Grund habe ich gegen Unbekannt die Anzeige erstattet. Nach einer Weile, vor meiner Ausreise im Jahr 2015 wurde meine Mutter bedroht und sie haben gesagt, sie tun mir was an. Ich habe das nicht geglaubt und habe auch nie angenommen, dass sie mir etwas antun können. Weil sie nicht in der Lage sind.BF2: Ich habe in Syrien in der Firma römisch 40 gearbeitet. Ich habe dort lange gearbeitet in dieser Firma, bevor ich Syrien verlassen habe. Der Sitz der Firma war auf der Autobahn in Richtung römisch 40 . Die Ortschaft hat römisch 40 geheißen. Ich bin täglich zur Arbeit gefahren. Ich habe tagtäglich Leichen gesehen. Ich habe dienstlich gewisse Ortschaften durchfahren müssen. Manche waren sicher und manche unsicher. Das erste Probleme habe ich im Gebiet römisch 40 bekommen. Ich bin dort geschlagen worden. Die meisten Angestellten und Arbeiter in der Firma waren von römisch 40 , sie waren alle bekannt. Zwei Kollegen waren mit mir im Auto. Ich erzähle von dem Vorfall, wo ich geschlagen worden bin. In römisch 40 selbst gab es manchmal Unruhen. Es gab Demonstrationen und dann kam das Militär und hat dies auseinandergetrieben. Damals war eine Demo im Gange, als ich mit meinen Kollegen hineingefahren bin. Die zwei Kollegen und ich wurden gefragt, wer wir sind. Die zwei stammen aus römisch 40 und man hat sie gekannt. Die Organisatoren der Demo haben mich gefragt, wer ich bin und was ich hier tue. Ich habe gesagt, dass ich römisch 40 heiße und dass ich für diese Firma arbeite und dass die zwei mich kennen. Sie haben sofort gewusst, dass ich Christ bin, weil ich ein Kreuz getragen habe und auch ein Kreuz auf meiner Hand tätowiert ist. In ihren Augen ist ein Christ solidarisch mit dem Regime. D.h. ich gelte als auf der Seite des Regimes Stehender. Ich wurde geschlagen. Die Leute die mich geschlagen haben, haben gesagt, sie wollen mich hier in der Gegend nicht mehr sehen. Ich hatte Glück gehabt, dass die zwei Kollegen dabei waren und sie haben mich unterstützt und geschützt wegzukommen. Diese Leute haben gesagt, ich bin Christ und ich bin Regimestehender. In Wirklichkeit bin ich weder für das Regime noch für die Opposition. Ich verabscheue Gewalt und will keine Waffen tragen. So bin ich freigekommen und wurde ins Spital gebracht. Dort wurde die Tat, weil ich verletzt war, gegen einen Unbekannten registriert worden. Dort waren Polizisten und aus diesem Grund habe ich gegen Unbekannt die Anzeige erstattet. Nach einer Weile, vor meiner Ausreise im Jahr 2015 wurde meine Mutter bedroht und sie haben gesagt, sie tun mir was an. Ich habe das nicht geglaubt und habe auch nie angenommen, dass sie mir etwas antun können. Weil sie nicht in der Lage sind.
R: Wer sind diese "Sie"?
BF2: Wir wissen es nicht. Meine Mutter hat Drohanrufe bekommen. Sie wurde von unbekannten Teilnehmer bedroht. Wir wussten nicht, ob diese Anrufe vom Regime oder von der Opposition stammen. In XXXX wurde ich einmal gemeinsam mit meinen Freunden, mit denen ich gearbeitet habe, von einem Auto gestoppt. Das Auto hat vor unserem Auto angehalten und sie sind bewaffnet gewesen. Sie sind zu mir gekommen und nicht zu meinen Arbeitskollegen. Das war in der Nähe vom XXXX Lager in XXXX . Diese Leute kamen zu mir und ich bin nicht aus dem Auto ausgestiegen. Ich habe nicht gewusst, was die von mir wollen. Es war der Fahrer, dann ein anderer Kollege und ich bin am Beifahrersitz gesessen. Sie sind zu mir gekommen, haben mich gefragt wie ich heiße. Ich fragte sie, was sie von mir wollen und wer sie sind. Sie verlangten mein Ausweis, sie haben es gesehen und sofort gewusst, dass ich Christ bin und dann wurde ich geschlagen. Ich habe nicht fragen können, warum sie mich schlagen. Meine Kollegen haben sich nicht getraut, zu fragen, wer sie sind und was sie wollen. Sie haben gesagt, nachdem sie mich zusammengeschlagen haben, es sei passiert, damit ich beim nächsten Mal "nicht noch einmal schauen" könnte, was damit gemeint ist, weiß ich nicht. Meine Eltern haben dann erfahren, was passiert ist. Ich habe nicht sagen können, wer es war. Nachdem das passiert ist, wurde ich von christlichen Freunden und Mitglieder einer christlichen Organisation aufgefordert mich ihnen anzuschließen und Waffen zu tragen. XXXX war ein Treffpunkt von verschiedenen Gruppierungen. Christen, Drusen, Moslems und alles Mögliche. XXXX liegt sehr strategisch an der Frontlinie zwischen XXXX , die unter der Kontrolle der Opposition ist und die Flughafenautobahn liegt auch dort, die ist jedoch unter der Kontrolle des Regimes. XXXX war umzingelt und hat eine sehr strategische Lage. Ob man Einzelsohn ist oder nicht, man wird aufgefordert zu den Waffen zu greifen und zwar von allen Seiten. Ich wurde aufgefordert von meinen Freunden, von der Opposition und vom Regime Waffen zu tragen und XXXX zu verteidigen, obwohl ich der einzige Sohn bin. Ich will nicht Waffen tragen. Ich habe auch Probleme und ich bin Christ und deshalb habe ich Syrien verlassen. Vor zwei oder drei Monaten habe ich Kontakt zu meinem Vater aufgenommen. Als Einzelsohn bin ich vom Militärdienst befreit, aber vor zwei oder drei Monaten sind Polizisten zu meinem Vater gekommen und haben ein Dienstbuch gebracht, wo mein Vater unterschreiben musste, dass er informiert worden ist, dass ich zum Militär muss. Im Jahr 2015 habe ich meinen Aufschub vom Militärdienst verlängert und ich habe keinen Aufschub bzw. Verlängerung mehr, deshalb wurde mein Vater informiert, weil ich nicht zu Hause war und ich gelte jetzt als Militärdienstverweigerer.BF2: Wir wissen es nicht. Meine Mutter hat Drohanrufe bekommen. Sie wurde von unbekannten Teilnehmer bedroht. Wir wussten nicht, ob diese Anrufe vom Regime oder von der Opposition stammen. In römisch 40 wurde ich einmal gemeinsam mit meinen Freunden, mit denen ich gearbeitet habe, von einem Auto gestoppt. Das Auto hat vor unserem Auto angehalten und sie sind bewaffnet gewesen. Sie sind zu mir gekommen und nicht zu meinen Arbeitskollegen. Das war in der Nähe vom römisch 40 Lager in römisch 40 . Diese Leute kamen zu mir und ich bin nicht aus dem Auto ausgestiegen. Ich habe nicht gewusst, was die von mir wollen. Es war der Fahrer, dann ein anderer Kollege und ich bin am Beifahrersitz gesessen. Sie sind zu mir gekommen, haben mich gefragt wie ich heiße. Ich fragte sie, was sie von mir wollen und wer sie sind. Sie verlangten mein Ausweis, sie haben es gesehen und sofort gewusst, dass ich Christ bin und dann wurde ich geschlagen. Ich habe nicht fragen können, warum sie mich schlagen. Meine Kollegen haben sich nicht getraut, zu fragen, wer sie sind und was sie wollen. Sie haben gesagt, nachdem sie mich zusammengeschlagen haben, es sei passiert, damit ich beim nächsten Mal "nicht noch einmal schauen" könnte, was damit gemeint ist, weiß ich nicht. Meine Eltern haben dann erfahren, was passiert ist. Ich habe nicht sagen können, wer es war. Nachdem das passiert ist, wurde ich von christlichen Freunden und Mitglieder einer christlichen Organisation aufgefordert mich ihnen anzuschließen und Waffen zu tragen. römisch 40 war ein Treffpunkt von verschiedenen Gruppierungen. Christen, Drusen, Moslems und alles Mögliche. römisch 40 liegt sehr strategisch an der Frontlinie zwischen römisch 40 , die unter der Kontrolle der Opposition ist und die Flughafenautobahn liegt auch dort, die ist jedoch unter der Kontrolle des Regimes. römisch 40 war umzingelt und hat eine sehr strategische Lage. Ob man Einzelsohn ist oder nicht, man wird aufgefordert zu den Waffen zu greifen und zwar von allen Seiten. Ich wurde aufgefordert von meinen Freunden, von der Opposition und vom Regime Waffen zu tragen und römisch 40 zu verteidigen, obwohl ich der einzige Sohn bin. Ich will nicht Waffen tragen. Ich habe auch Probleme und ich bin Christ und deshalb habe ich Syrien verlassen. Vor zwei oder drei Monaten habe ich Kontakt zu meinem Vater aufgenommen. Als Einzelsohn bin ich vom Militärdienst befreit, aber vor zwei oder drei Monaten sind Polizisten zu meinem Vater gekommen und haben ein Dienstbuch gebracht, wo mein Vater unterschreiben musste, dass er informiert worden ist, dass ich zum Militär muss. Im Jahr 2015 habe ich meinen Aufschub vom Militärdienst verlängert und ich habe keinen Aufschub bzw. Verlängerung mehr, deshalb wurde mein Vater informiert, weil ich nicht zu Hause war und ich gelte jetzt als Militärdienstverweigerer.
R: Haben Sie irgendwelche Beweismittel für dieses Vorbringen?
BF2: Nein, habe ich nicht. Mein Vater hat das nur unterschreiben müssen, dass er informiert wurde, aber es gibt keinen schriftlichen Beweis.
R: Wie soll ich das glauben? Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass einzelne Söhne gar nicht wehrdienstpflichtig sind.
BF2: Es ist so, wenn die Mutter des einzelnen Sohnes noch im gebärfähigen Alter ist, muss jährlich der Aufschub verlängert werden, weil diese Mutter noch weiterhin Söhne gebären könnte und kein Einzelsohn mehr vorliegen würde.
R: Ihre Mutter ist ja nicht im gebärfähigen Alter, also wird Ihre Befreiung nicht mehr verändert?
BF2: Ich bin im Jahr 2015 gegangen und da hätte ich den Militäraufschub verlängern sollen.
R: Im Jahr 2015 war Ihre Mutter 50 Jahre alt, also nicht im gebärfähigen Alter. Das passt daher nicht. Darüber hinaus haben Sie vorhin gesagt, dass Sie im Jahr 2015 Ihren Militäraufschub verlängern lassen haben.
BF2: Im Jahr 2015 hätte ich das machen sollen, aber ich habe das nicht gemacht, weil ich eine Bestätigung von XXXX abholen hätte müssen, dass meine Mutter damals wie sie geheiratet hat, nicht verheiratet war. Das hätte dem Nachweis dienen sollen, dass sie keinen weiteren Sohn hat. Ich habe das nicht machen können, weil ich nicht nach XXXX fahren konnte.BF2: Im Jahr 2015 hätte ich das machen sollen, aber ich habe das nicht gemacht, weil ich eine Bestätigung von römisch 40 abholen hätte müssen, dass meine Mutter damals wie sie geheiratet hat, nicht verheiratet war. Das hätte dem Nachweis dienen sollen, dass sie keinen weiteren Sohn hat. Ich habe das nicht machen können, weil ich nicht nach römisch 40 fahren konnte.
R: Wieso nach XXXX ?R: Wieso nach römisch 40 ?
BF2: Meine Mutter ist dort geboren. Dann bekam ich die Probleme. Ich habe Syrien verlassen, weil ich dort nicht mehr leben konnte und ich habe diesen Aufschub nicht mehr verlängern konnte. Die Probleme haben in XXXX begonnen.BF2: Meine Mutter ist dort geboren. Dann bekam ich die Probleme. Ich habe Syrien verlassen, weil ich dort nicht mehr leben konnte und ich habe diesen Aufschub nicht mehr verlängern konnte. Die Probleme haben in römisch 40 begonnen.
R: Sie konnten im Jahr 2015 legal aus Syrien ausreisen. Jemand der legal ausreisen kann, ist jemand der nicht vom Regime gesucht wird, so geht es aus den Länderfeststellungen hervor. D.h. für mich auch, dass Sie zu dieser Zeit, also 2015 nicht verpflichtet gewesen wären Ihren Militärdienst zu leisten.
BF2: Ich habe keinen syrischen Reisepass mehr. Ich kann nicht mehr zurückkehren. Ich habe Syrien zwar legal verlassen und bin auch in den Libanon legal eingereist. Ich habe Libanon auch legal verlassen und bin in die Türkei geflogen und von der Türkei nach Griechenland habe ich meinen Reisepass ins Wasser geworfen und besitze momentan keinen Pass.
R wiederholt die Frage.
BF2: Ich bin legal ausgereist. Ich habe Probleme gehabt und bezahlte Bestechungsgelder bei der Ausreise. In Syrien ist es bekannt, dass man mit Geld alles machen kann. Der Polizist an der Grenze weiß, dass ich Syrien verlasse und er möchte Geld haben, dass ich Syrien verlasse. Ich habe auch Geld bezahlt.
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF2: Ich habe alles gesagt.
R: Wann verließen Sie Syrien endgültig?
BF2: August 2015 habe ich Syrien verlassen und im September 2015 war ich in Österreich.
R: Tragen Sie heute ein Kreuz?
BF2: Ja.
R: Haben Sie das in Syrien auch getragen?
BF2: Ja.
R: Zeigen Sie mir die Tätowierung an Ihrer Hand?
BF2 zeigt ein tätowiertes Kreuz zwischen Daumen und Zeigefinger der linken Hand.
R: Wie geht es Ihrem Vater in Syrien?
BF2: Ich habe das letzte Mal vor drei Monaten mit ihm Kontakt aufgenommen. Ich weiß es nicht. Er hat mir erzählt, dass er bei Freunden zwei Wochen geschlafen hat, weil die Wohnung kontrolliert wurde.
R: Aus welchem Grund verließ Ihr Vater Syrien nicht gleichzeitig mit Ihnen?
BF2: Sein Gesundheitszustand und seine finanzielle Lage erlaubt ihm das nicht.
R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF2: Einvernahme, Militärdienst und ich werde als Verräter angesehen, weil ich mein Militärdienst nicht abgeleistet habe und ich muss Waffen tragen.
R: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF2: Nein.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF2: Ich arbeite und ich bin integriert in die Gesellschaft und lebe ganz normal hier.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen.
R an BF2 und RV: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?R an BF2 und Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?
RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen.
BF2: Nein.
R fragt den BF2, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist orthodoxer Christ. Er lebte bis zu seiner legalen Ausreise im August 2015 in XXXX im Umland von XXXX . Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Ausreise aus Syrien einen Aufschub von der Ableistung des Militärdienstes und war aus diesem Grund (noch) nicht wehrpflichtig. Der Beschwerdeführer war zuletzt in Syrien Arbeiter. Er reiste unter Verwendung seines syrischen Reisepasses aus Syrien aus.Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist orthodoxer Christ. Er lebte bis zu seiner legalen Ausreise im August 2015 in römisch 40 im Umland von römisch 40 . Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Ausreise aus Syrien einen Aufschub von der Ableistung des Militärdienstes und war aus diesem Grund (noch) nicht wehrpflichtig. Der Beschwerdeführer war zuletzt in Syrien Arbeiter. Er reiste unter Verwendung seines syrischen Reisepasses aus Syrien aus.
Er ist in Österreich unbescholten.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.
Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie in Jaramana, in der Umgebung von Damaskus und hat Syrien legal verlassen. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien mit verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung in Syrien entziehen kann.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014 und 5.1.2017 sowie 25.1.2018; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung; UNHCR-Berichte: Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung bei der Anwendung der UNHCR Richtlinien für Syrien, Februar 2017, sowie Syrien:
Militärdienst, November 2016):
1. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
2. Risikoprofile
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofilen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 39). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.
Personen, die eine oppositionelle Einstellung haben oder denen eine solche unterstellt wird: Die Regierung wendet für die Definition von oppositioneller Einstellung sehr breite Kriterien an: So kann jede Form von Kritik, Opposition oder mangelnde Loyalität der Regierung gegenüber, in welcher Art auch immer ausgedrückt, zu ernsthaften Konsequenzen für die Person führen. Viele Protestierende, Aktivisten/Aktivistinnen, Wehrdienst-verweigerer, Deserteure, partizipative (Bürger-) Journalisten/Journalistinnen ("citizen journalists"), Ärzte/Ärztinnen und Personen, die humanitäre Hilfe leisten, und denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wurde, wurden willkürlich verhaftet, gefoltert, misshandelt und standrechtlich hingerichtet. Viele wurden unter Anti-Terrorismusgesetzen verurteilt, die schwere Strafen vorsehen, wobei "Terrorismus" in diesem Gesetz sehr vage und breit definiert wird. Die meisten Gefangenen werden nie angeklagt. Tausende Zivilisten/Zivilistinnen wurden vor Strafgerichten, dem Anti-Terrorismus-Gericht in Damaskus und Militärgerichten in Verfahren verurteilt, die keine internationalen Fairness-Standards einhalten; häufig nach mehrmonatiger Haft in Untersuchungshafteinrichtungen, die von Sicherheitsbehörden geführt werden, und auf Basis von erzwungenen Geständnissen. Strafen sind Berichten zufolge hart. Die Regierung überwacht politische Treffen, die Post und Onlineaktivitäten. Unzählige Personen wurden verhaftet, weil sie auf social media Fotos oder Videos "geliked" oder geteilt haben, die oppositionelle Meinungen vertreten oder unterstützen. Die sog. Syrische Elektronische Armee hackt Websites und social media Seiten von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen.
Syrer_innen, die im Ausland in regierungsgegnerische Proteste verwickelt waren, wurden systematisch überwacht, eingeschüchtert und teilweise physisch durch Botschaftsangestellte und andere angegriffen. Familienangehörige von Syrer_innen, die sich im Ausland an Protesten oder ähnlichen Aktivitäten beteiligen, wurden in Syrien befragt, bedroht, verhaftet, körperlich misshandelt oder sogar getötet.
Die echte oder unterstellte regierungsgegnerische Einstellung einer Person wird häufig auch Personen in ihrem Umfeld zugeordnet, wie Familienangehörigen, Nachbarn oder Kollegen/Kolleginnen. Familienangehörige von Aktivisten/Aktivistinnen, Mitgliedern von Oppositionsparteien, Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern wurden Ziel von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, auch sexueller Gewalt und standrechtlicher Exekution. In Fällen, in denen eine gesuchte Person, der eine oppositionelle Haltung unterstellt wird, nicht gefunden werden kann, werden Familienangehörige verhaftet und misshandelt, um zu erfahren, wo die Person ist, damit sie sich stellt, oder um ihre Handlungen zu bestrafen. Weibliche Familienangehörige werden Berichten zu Folge auch zum Tausch bei Gefangenenaustauschen mit regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppen verwendet. Nachbarn, Freunde und Kollegen waren ebenfalls Ziele solcher Praktiken.
Aus Angst wird häufig Abstand genommen, sich über eine Verhaftung zu beschweren; stattdessen werden Bestechungsgelder bezahlt, um einen Verhafteten verlegen zu lassen oder freizubekommen. Präsidentielle Amnestien ermöglichten auch Bestechungen von Richtern/Richterinnen. In besonders schweren Fällen wurden ganze Familien von Oppositionellen oder Deserteuren verhaftet oder ermordet, zB während einer Hausdurchsuchung.
Personen, die leicht von den syrischen Behörden als regierungskritisch wahrgenommen werden, oder die Sympathisanten sind oder Verbindungen zur Opposition haben, werden wahrscheinlich internationalen Schutz wegen ihrer auch nur unterstellten politischen Gesinnung benötigen. Der reine Verdacht einer solchen Haltung reicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen.
Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.
* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen ange