Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2182675-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch: RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 24.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch: RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 24.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst mit Problemen durch Korruption und verschiedene Gruppierungen in seinem Herkunftsstaat begründete.
2. Bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit
XXXX an. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der XXXX festgelegt.römisch 40 an. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgelegt.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er von einer Gruppe namens "XXXX" aufgefordert worden sei, sich dieser anzuschließen. Von dieser Kultorganisation sei sein Freund getötet worden, da er nicht beitreten wollen habe. Der Beschwerdeführer selbst sei mehrfach aufgefordert worden, beizutreten. Da er das einzige Kind sei, haben ihn die Eltern nicht verlieren wollen und ihm gesagt, er solle das Land verlassen.
4. Mit Bescheid vom 14.12.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde festgelegt. (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 14.12.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde festgelegt. (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018, Zl. I412 2182675-1/5E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
6. Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens mit 12.04.2018 konkret geändert habe, erklärte er: "Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen habe war ich traurig und verzweifelt. Ich dachte dass ich nach Nigeria abgeschoben werde. Daraufhin habe ich meinen Freund John angerufen. Als ich in Nigeria war hatte ich mit Männern Sex. Ich erzählte John (näheres ist mir nicht bekannt) von meiner Situation und dass ich vielleicht zurückkommen werde. Er sagte ich soll ja nicht zurückkommen. Ich fragte nach dem Grund. Er teilte mir mit dass ich gesucht werde. Er erzählte mir auch dass der Mann mit dem ich in Nigeria Sex hatte (Peter - näheres ist mir nicht bekannt) festgenommen wurde weil dieser mit Männern Sex hatte. Peter wurde verhört und musste alle Namen bekannt geben mit denen er Sex gehabt hatte. Darum hatte er auch meinen Namen erwähnt. Daraufhin wurde ich zur Fahndung ausgeschrieben. Es hängen überall Fahndungsschreiben mit meinem Foto. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt und habe nichts mehr hinzuzufügen."
7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestehen. Als neuen Fluchtgrund gab er an, in Nigeria homosexuell gewesen zu sein, und zwar für einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren. Danach habe das sein Vater herausgefunden und gemeint, er solle damit aufhören. Der Beschwerdeführer habe aber nicht auf ihn gehört. Danach habe er sich hingesetzt und über sein Leben nachgedacht. Er habe beschlossen, dies nicht mehr wieder zu tun. Er habe seinen Vater angerufen und gesagt, dass er Nigeria verlassen möchte. Aus diesem Grund habe er dann Nigeria verlassen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund nicht bereits im Erstverfahren angegeben habe, erklärte er: "Zunächst einmal war ich homosexuell und die Kultanhänger wollten, dass ich ihnen beitrete. Hier habe ich über Kultanhänger geredet. Als ich in Österreich war, hat mich ein Freund aus Nigeria angerufen. Er erzählte mir, dass ein Freund von mir verhaftet worden ist. Ich soll nicht zurückkehren, da mich die Polizei ebenfalls verhaften würde."
Zum verhafteten Freund habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre lang eine Beziehung geführt und diese auch öffentlich ausgelebt, wobei es nie Probleme gegeben habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer seine nun behauptete Homosexualität nie erwähnt, weil er damals nicht gewusst habe, dass es in Österreich anders sei. Er gehe seiner Homosexualität in Österreich auch nicht nach. Er sei seit letztem Jahr heterosexuell und habe eine Freundin in Österreich. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, vor seiner Ausreise aus Nigeria im Jahr 2015 heterosexuell geworden zu sein, erklärte er: "Ich hatte damals keine sexuelle Orientierung."
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2018 wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10.10.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit. Ihm drohe in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weil er dort wegen des "Delikts" der Homosexualität gesucht werde, welches in Nigeria strafbar sei. Es bestehe zudem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Nigeria aufgrund der katastrophalen Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in eine existentielle Notlage gerate. Deshalb hätte man ihm subsidiären Schutz gewähren müssen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren damit zur inhaltlichen Erledigung zuzulassen, sowie der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Er befindet sich seit mindestens 28.11.2016 in Österreich.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Er befindet sich seit mindestens 28.11.2016 in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. In Österreich hat er keine Verwandten. Er machte geltend, seit Oktober 2017 eine Freundin namens XXXX zu haben, welche nigerianische Staatsbürgerin sei, in Wien lebe und mit der er sich dreimal im Monat treffe. Gelegentlich erhalte er Geld von ihr. Diese Beziehung erreicht jedoch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig.Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. In Österreich hat er keine Verwandten. Er machte geltend, seit Oktober 2017 eine Freundin namens römisch 40 zu haben, welche nigerianische Staatsbürgerin sei, in Wien lebe und mit der er sich dreimal im Monat treffe. Gelegentlich erhalte er Geld von ihr. Diese Beziehung erreicht jedoch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig.
Die Begründung einer besonderen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich seit Abschluss des Vorverfahrens in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Er spielt gelegentlich Fußball, geht keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit 10.04.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.09.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.