TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W122 2182487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs2
GehG §12 Abs3
GehG §169d Abs6
RStDG §211a Abs1 Satz1
RStDG §67
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2182487-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Staatsanwältin XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 23.10.2017, in Angelegenheit der Feststellung des Besoldungsdienstalters, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und 3 GehG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

Mit Wirksamkeit vom 01.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Richteramtsanwärterin ernannt. Mit Bescheid vom 04.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Vorrückungsstichtag festgestellt. Mit Wirksamkeit vom 01.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Staatsanwältin ernannt.

2. Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2017 wurden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GehG Vordienstzeiten in der Dauer von 273 Tagen angerechnet (Spruchpunkt I.). Zuzüglich der im Dienstverhältnis als Richteramtsanwärterin verbrachten, für die Vorrückung wirksamen Zeiten im Gesamtausmaß von

1.188 Tagen (3 Jahre, 3 Monate und 1 Tag) ergebe sich somit ein für die erstmalige Einstufung zum XXXX sowie die weitere Vorrückung relevantes Besoldungsdienstalter von (1.461 Tagen (4 Jahre und 1 Tag) (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des Verfahrensganges an, dass der Vorrückungsstichtagsbescheid für die Zeit als Richteramtsanwärterin keine Bedeutung für die gehaltsrechtliche Einstufung gehabt hätte, da die Beschwerdeführerin das in § 67 RStDG vorgesehene Fixgehalt erhalten hätte. Darüber hinaus wäre am 12.02.2015 eine neue Rechtslage in Kraft getreten. Da die Ernennung zur Sprengelstaatsanwältin nach diesem Zeitpunkt erfolgt wäre, unterliege diese dem Regime der Besoldungsreform 2015.

Nach dem Wortlaut des § 211b RStDG wären Zeiten der Gerichtspraxis anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (fünf Monate) überschreiten würden.

Zur Zeit als studentische Mitarbeiterin führte die belangte Behörde an, dass diese auf Vollbeschäftigung umgerechnet 3 Monate und 22 Tage erreichen würde und eine inhaltliche Prüfung entbehrlich wäre, weil die Zeit nicht die Mindestdauer der Tätigkeit von ununterbrochenen 6 Monaten mehrheitlich nicht einmal einen Normalarbeitstag pro Woche erfülle und daher nicht geeignet wäre, eine anrechenbare fachliche Erfahrung zu vermitteln.

Der Bescheid wurde am 06.11.2017 zugestellt.

3. Beschwerde

Mit der rechtzeitig am 04.12.2017 zur Post gebrachten Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über vier Jahre und einem Tag hinaus angerechnet werden würden; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin an, dass die Zeit als studentische Mitarbeiterin an der Universität XXXX angerechnet werden hätte sollen. Weder aus § 12 Gehaltsgesetz noch aus den Erläuterungen ergebe sich ein Mindestausmaß von sechs Monaten Vollzeitbeschäftigung.

Es mangle an einer nachvollziehbaren rechtlichen Grundlage für die Ablehnung der Vordienstzeiten an der Karl-Franzens-Universität. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, bevor sie eine Entscheidung wie die gegenständliche treffe. Sie hätte eruieren müssen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin an der Universität ausgeübt hätte, sowie auf Grundlage dessen eine Entscheidung zu treffen und zu begründen gehabt.

Die Beschwerdeführerin wäre am Institut für XXXX tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich im Zuge dieser Tätigkeit wesentliche Kompetenzen für ihre aktuelle Tätigkeit aneignen können. Da das rechtswissenschaftliche Studium theoretischer Natur wäre, hätte sie sich über das Studium hinausgehende Tätigkeiten an der Universität, insbesondere ein vertieftes Fachwissen, aneignen können und den praktischen Umgang mit der Rechtswissenschaft gelernt. Wesentlich dabei wäre das wissenschaftliche Arbeiten, Recherchen in diversen Rechtsdatenbanken und die Aufbereitung der Rechercheergebnisse gewesen.

Das im Zuge dieser Vortätigkeit angeeignete Wissen hätte die praktische Arbeit an ihrem aktuellen Arbeitsplatz dahingehend erleichtert, dass die Beschwerdeführerin schneller bei Recherchearbeiten zu einem Ergebnis gelangen würde und von Beginn an Entscheidungsentwürfe ohne größeren Aufwand - im Gegensatz zu Kollegen ohne diese Vordienstzeit - verfassen könnte. Während ihrer Tätigkeit an der Karl-Franzen-Universität hätte die Beschwerdeführerin den Umgang mit Studierenden und deren Beurteilung gelernt, was bei der Ausbildung der Rechtspraktikanten von Vorteil wäre und ihr die diesbezügliche Tätigkeit praktisch erleichtern würde.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter auf Grundlage des § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz wären erfüllt, weil der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vortätigkeit insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt worden wäre, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine gegeben wäre und die fachliche Einarbeitung zum Teil unterbleiben hätte können.

Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten vom XXXX bis XXXX an der Universität XXXX zum Besoldungsdienstalter anrechnen müssen. Dass sie dies verkannt hätte, belaste den angefochtenen Bescheid mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

4.1. Mit Schreiben vom 05.01.2018 legte die belangte Behörde den Bescheid und die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht erläuterte die Beschwerdeführerin ihre studentische Mitarbeit und vermeinte einen Zusammenhang mit ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Beamtin zu erkennen. Die Beschwerdeführerin konnte die vermeintliche besondere Bedeutung der Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin weder hinsichtlich einzelner Teiltätigkeiten benennen noch quantifizieren noch ihre Erfolgsüberschreitung in einen Zusammenhang mit der Vortätigkeit stellen.

4.2. Mit Eingabe vom 18.09.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme zweier Gerichtsvorsteher zum Beweis dafür, dass sie deutlich besser und qualifizierter als ihre Kollegen innerhalb der ersten sechs Monate der RiAA-Zeit gearbeitet hätte. Unter einem brachte sie einen Konvolut von Arbeitsverträgen vor wonach sie zwischen 3,5 und 8 Stunden pro Woche als studentische Mitarbeiterin an zwei verschiedenen Instituten gearbeitet hätte. Die Mehrzahl der Zeiträume umfassten Tätigkeiten im Ausmaß von 4 Stunden. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Grundverständnis für juristisches Arbeiten in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit als Richteramtsanwärterin im Verhältnis zu ihren Kollegen stark dadurch gesteigert gewesen wäre, dass sie als juristische Mitarbeiterin strukturiertes Vorgehen erlernt hätte. Die Fähigkeit zu recherchieren an sich wäre unnütz, wenn man das recherchierte rechtlich nicht sinnvoll umsetzen könne. Die Beschwerdeführerin hätte einen derart großen Qualifikationsvorsprung gegenüber einem durchschnittlichen Berufsanfänger gehabt, dass ihre zuvor erworbenen Qualifikationen ohne derartige Vordienstzeiten von einem durchschnittlichen Berufsanfänger weder während der Gerichtspraxis noch während der ersten sechs Monate als Richteramtsanwärterin aufgeholt hätten werden können.

Das römische Recht stelle die Basis unseres Rechtssystems dar und vor allem aus zivilrechtlicher Sicht wären viele Überschneidungen gegeben. Nach wie vor fänden sich viele Klagen aus dem römischen Recht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Das bedeutete, dass sich die Beschwerdeführerin inhaltlich ein großes Maß an vertiefendem Wissen bei ihrer Tätigkeit am Institut für römisches Recht aneignen hätte können, dass ihr beim juristischen Arbeiten als Richteramtsanwärterin große Vorteile gegenüber den dienstaltersgleichen Kolleginnen und Kollegen punkto Rechtsverständnis verschafft hätte.

Es ergebe sich die Überschreitung des regulären Arbeitserfolges im Ausmaß von zumindest 25 % zusammengefasst dadurch, dass die Beschwerdeführerin z.B. im Rahmen ihrer Vortätigkeit den richtigen Umgang mit Studenten erlernt hätte, was sich insbesondere positiv auf ihre gute Verhandlungsführung bereits in den ersten sechs Monaten in der RiAA Zeit ausgewirkt hätte. Wesentlich wären auch die erworbenen Recherchekenntnisse. Der Umgang mit den Rechtsdatenbanken und die rechtliche Aufbereitung dieser Rechercheergebnisse wären ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit als Richteramtsanwärterin. Die Beschwerdeführerin hätte bei Gerichtspraktikanten und Rechtshörern feststellen müssen, dass diese keinerlei Recherchekenntnisse vorweisen hätten können. Ein derartiges Manko eines Rechtspraktikanten könne nicht in der Gerichtspraxis oder den ersten sechs Monaten der Richteramtsanwärter Zeit bis zu dem von der Beschwerdeführerin erreichten Niveau aufgeholt werden. Dies schließe auch die Aufbereitung der Rechercheergebnisse mit ein. Das spiegle sich auch darin wider, dass die von der Beschwerdeführerin vorbereiteten Urteile fast immer unabgeändert übernommen worden wären, was jedenfalls nicht dem Standard entspreche. Daraus und aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schneller als ein durchschnittlicher Richteramtsanwärter gearbeitet hätte, ergebe sich ein erheblich höherer Arbeitserfolg im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema der Anrechnung der Vordienstzeiten nur unter der Voraussetzung, dass diese eine Intensität von sechs Monaten Vollzeitbeschäftigung aufweise, wäre der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin verwies auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, wonach ein einmonatiges Praktikum als Vordienstzeit angerechnet worden wäre (OLG Wien, 10 Ra 116/17b - ASG Wien, 33 Cga 24/17s).

4.3. Hierauf replizierte die belangte Behörde am 24.09.2018, dass die hervorgehobene gute Verhandlungsführung eine kausale Folge der Tätigkeit als Studienassistentin wäre. Zeitlicher Spielraum dafür, im Rahmen der Vortätigkeiten den richtigen Umgang mit Studenten erlernt zu haben, bestehe nicht. Es werde bestritten, dass die durchschnittliche Rechtspraktikantin bzw. der durchschnittliche Rechtspraktikant bei Eintritt in die Gerichtspraxis keinerlei Recherchekenntnisse vorweisen könne, wären doch im Rahmen des Studiums etwa für Diplom- und Seminararbeiten jedenfalls Recherchen durchzuführen. Es wäre auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Richteramtsanwärters abzustellen. Eine qualitative und quantitative Überschreitung des regulären Arbeitserfolges läge nicht vor. Der ergänzenden Beweisaufnahme durch die Einvernahme zweier namentlich genannter Gerichtsvorsteher (ein Vertreter der Gewerkschaft und ein ehemaliger Standesvertreter) werde entgegengetreten, weil der Arbeitserfolg in einer ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Ernennung zu ermitteln wäre (VwGH, 19.02.2018, Ro 2018/12/0001). Die konkret festgestellte Vortätigkeit und die daraus abzuleitende fachliche Erfahrung müssten objektiv abstrakt einen erheblich höheren Arbeitserfolg bedingen, ohne subjektiv konkret auf die Tätigkeit während der ersten sechs Monate abzustellen. Die begehrte Einvernahme zum tatsächlichen Eindruck ex-post erweise sich daher als nicht entscheidungswesentlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Staatsanwaltschaft XXXX zur Dienstleistung als Staatsanwältin zugewiesen.

Vom XXXX bis zum XXXX war die Beschwerdeführerin an der Karl-Franzens Universität XXXX als studentische Mitarbeiterin geringfügig beschäftigt. Das Beschäftigungsausmaß betrug während dieser Zeit nie mehr als ein Viertel der Vollbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin arbeitete dabei im Lehrbetrieb des Instituts für XXXX , sowie des Instituts für XXXX mit. Mit Rechtsmaterien aus dem Straf- oder Strafprozessrecht, die sie als Staatsanwältin anzuwenden hatte, war die Beschwerdeführerin nur am Rande betraut. Ein akademischer Abschluss war für diese Art von Tätigkeiten nicht erforderlich. Der einzige Konnex dieser Tätigkeiten mit den Tätigkeiten als Staatsanwältin bestand in der Anwendung von Rechtsnormen - dies jedoch nur auf sehr basalem Niveau. Die Beschwerdeführerin hat während dieser Zeit Prüfungen erstellt, beaufsichtigt und korrigiert. Sie führte auch rechtliche Recherchen durch, bereitete einfachere Rechtsfragen auf und las auch wissenschaftliche Arbeiten gegen.

Die Gerichtspraxis der Beschwerdeführerin dauerte vom XXXX bis zum XXXX . Vom XXXX bis zum XXXX war die Beschwerdeführerin Richteramtsanwärterin.

Wissenschaftliches Arbeiten ist bei der Tätigkeit als Staatsanwältin nicht erforderlich. In verschiedenen Rechtsdatenbanken zu recherchieren und die Aufbereitung der Rechercheergebnisse waren auch Teil ihrer Tätigkeiten als Gerichtspraktikantin und Richteramtsanwärterin vom XXXX bis zum XXXX . Aufgrund dieser über 4 Jahre dauernden Ausbildung und Vorbereitung zum staatsanwaltschaftlichen Dienst wurde die Beschwerdeführerin ausreichend ausgebildet und es waren darüber hinaus keinerlei Vorteile aus der Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin abzuleiten. Die Beschwerdeführerin war bereits vor der Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin überdurchschnittlich erfolgreich. Deshalb wurde sie angesprochen, als studentische Mitarbeiterin im universitären Betrieb mitzuarbeiten.

Zwischen der Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin und der Tätigkeit als Staatsanwältin besteht weder ein erheblicher Zusammenhang noch konnte darauf der besondere Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Als studentische Mitarbeiterin war die Beschwerdeführerin lediglich in einem basalen juristischen Niveau - ohne erforderliche Graduierung und ohne nennenswertem Kontakt zum Strafrecht tätig.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist aus den vorgelegten Akten und dem Bescheid zweifelsfrei festzustellen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich lediglich auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin an der Universität und auf die rechtliche Bedeutung des Bescheides zum Vorrückungsstichtag, den sie während ihrer Zeit als Richteramtsanwärterin erhielt.

Während die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch ausführte, sie hätte wissenschaftliche Arbeiten korrigiert, relativierte sie diese im Zuge der mündlichen Verhandlung insoweit als sie die wissenschaftlichen Arbeiten im Institut für XXXX lediglich gegengelesen hätte.

Nicht angezweifelt wurde, dass die Beschwerdeführerin hohe Arbeitsleistungen und einen großen Erfolg aufweist, ein Zusammenhang mit der Zeit als studentische Mitarbeiterin konnte unabhängig von der geringen Zeit in der studentischen Mitarbeit an zwei verschiedenen nicht im Strafrecht tätigen Rechtsinstituten, nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Zeugenaussagen wonach die Beschwerdeführerin einen hohen Erfolg aufgewiesen hätte, würden nichts daran ändern, dass dieser mit einer unerheblich ähnlichen Tätigkeit nichts zu tun hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass sich die angebotenen Zeugenaussagen nicht auf die Tätigkeit als Staatsanwältin, für die der gegenständliche Bescheid gilt, sondern auf die Tätigkeit im Ausbildungs- bzw. Vorbereitungsdienst bezog.

Auch aufgrund der mehrjährigen Überlagerung durch den in Vollzeit ausgeübeten Ausbildungs- bzw. Vorbereitungsdienst war der fachlich nicht erheblich verwandte, sporadisch ausgeübete geringfügige Studentenjob der Beschwerdeführerin ohne Relevanz für die erfolgreiche Dienstverrichtung als Staatsanwältin.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.09.2018 vermeint, den richtigen Umgang mit Studenten gelernt zu haben und dadurch eine erheblich bessere Verhandlungsführung aufzuweisen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie als studentische Mitarbeiterin primär Klausurarbeiten erstellt und verbessert hat, und keine einzige Verhandlung geführt hat. Kontakt mit anderen Menschen hat sie während dieser Zeit jedoch gehabt und es ist dieser zweifelsfrei von Vorteil, führt jedoch noch nicht zu einer erfolgreicheren Verhandlungsführung als Staatsanwältin, bzw. als Richteramtsanwärterin, wie die Beschwerdeführerin behauptete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Spezialnorm liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da der Sachverhalt feststeht, die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist und das Verfahren nicht einzustellen ist, ist die Rechtssache durch ein Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt feststeht, war eine Sachentscheidung zu treffen.

Zu A)

3.2. § 12 Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. I Nr. 32/2015 idF BGBl. I Nr. 64/2016 lauten auszugsweise:

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

...

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist."

§ 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:

Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.

§ 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise:

"Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. ..."

3.3. Im Bericht des Verfassungsausschusses, 457 BlgNR 25. GP, 2, heißt es in Bezug auf die Anrechnungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 3 GehG:

"Die Berücksichtigung von Zeiträumen, die auf die besoldungswirksame Zeit weiterhin anrechenbar sind, beschränkt sich auf jene Vordienst-Zeiten (im Ausmaß von maximal zehn Jahren), die eine einschlägige Bedeutung im Hinblick auf die aufzunehmende Tätigkeit im Bundesdienst aufweisen."

Die Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG, idF BGBl. I Nr. 65/2015, RV 585 BlgNR 25. GP, S 8f, lauten wie folgt:

"Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

-

Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z. B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.

-

Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.

-

Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z. B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

-

Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

-

Die vor Ausübung der Berufstätigkeit abgeschlossene Ausbildung ist für die Anrechenbarkeit nicht unmittelbar von Bedeutung. Jedoch kann das Fehlen einer entsprechenden formellen Ausbildung (z.B. wenn nach Abschluss einer BHS das Hochschulstudium parallel zur Berufstätigkeit betrieben wird und nach Abschluss eine Aufnahme in v1 erfolgt) als deutlicher Hinweis darauf gewertet werden, dass die Berufstätigkeit möglicherweise nicht facheinschlägig ist. Generell wird eine niederwertigere Tätigkeit in der Regel keine ausreichende Erfahrung für einen höherwertigen Arbeitsplatz vermitteln und damit keine Anrechenbarkeit begründen können. Nachdem es aber auf die Beurteilung der früheren Tätigkeit, nicht auf die absolvierte Vorbildung oder gar die frühere Einstufung ankommt, ist eine Anrechenbarkeit bei Prüfung im Einzelfall nicht auszuschließen - wenngleich hier ein strenger Maßstab anzulegen sein wird.

Der Begriff der ‚Berufstätigkeit' ist dabei deutlich weitläufiger als jener des ‚Dienstverhältnisses', wie er z.B. in Abs. 2 Z 1 gebraucht wird (‚Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft'). Während der Begriff ‚Dienstverhältnis' stets nur ein bestimmtes Rechtsverhältnis auf Grundlage eines Vertrages (Dienstvertrag nach VBG, freier Dienstvertrag) oder auf Grundlage einer Ernennung ins öffentlichrechtliche Dienstverhältnis erfasst, kann eine Berufstätigkeit auch auf selbständiger Grundlage ausgeübt werden, also z.B. auf Grundlage von Werkverträgen oder Lehr- und Forschungsaufträgen."

3.4. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Richteramtsanwärterin noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, hat sie "noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr Vorrückungsstichtag maßgebend war". Es war daher die in § 211a Abs. 1 erster Satz RStDG verwiesene Bestimmung des § 169d Abs. 6 vorletzter und letzter Satz GehG maßgebend. Demnach hatte eine pauschale Überleitung nach § 169c GehG zu unterbleiben und eine individuelle Überleitung unter Zugrundelegung von Neurecht zu erfolgen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rz 24; 20.12.2017, Ra 2017/12/0105).

Als Beurteilungszeitpunkt ist der Beginn des Dienstverhältnisses bzw. nicht mehr als sechs Monate danach heranzuziehen (VwGH 21.11.2001, 99/12/0097). Beginn des Dienstverhältnisses, im Sinne des § 12 GehG ist im gegenständlichen Fall der Zeitpunkt der Ernennung der Richteramtsanwärterin zur Staatsanwältin. Dabei muss außer Betracht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsdienst war, in den sie ernannt wurde. Im richterlichen Vorbereitungsdienst hatte die Anrechnung von Vordienstzeiten keinerlei Bedeutung, da die Beschwerdeführerin unabhängig von diesen das Fixgehalt gemäß § 67 RStDG erhielt. Der gegenständliche Bescheid wurde nicht zum Zwecke der Einreihung im richterlichen Vorbereitungsdienst sondern zur Anrechnung von Vordienstzeiten für den staatsanwaltschaftlichen Dienst erstellt. Bei der von der Beschwerdeführerin relevierten Tätigkeit als Richteramtsanwärterin handelt es sich nicht um die - hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten - ausschlaggebende Zeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern um eine angerechnete Vordienstzeit, die sowohl die zeitliche und auch die inhaltliche Nähe zur studentischen Berufstätigkeit überlagert.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur Vorgängerbestimmung des § 12 Abs. 3 GehG in ständiger Judikatur die Auffassung, "dass eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. hiezu etwa VwGH 25.6.2008, 2005/12/0264). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass eine Berufspraxis in der Privatwirtschaft schon während der daran mittelbar oder unmittelbar anschließenden gleichartigen Tätigkeit als Vertragsbediensteter auf Grund der in diesem Zusammenhang gesammelten Berufserfahrung ihre besondere Bedeutung für den Verwendungserfolg als Beamter verliert (VwGH 29.9.1993, 92/12/0107). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch in Ansehung der Neufassung des § 12 Abs. 3 GehG fest."

(Verwaltungsgerichtshof, 19.02.2018, Ro 2018/12/0001).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Erfahrungen der Ausbildungszeiten im richterlichen Vorbereitungsdienst (Dienstverhältnis zum Bund) und in der Gerichtspraxis (rund 4,5 Jahre) den Erkenntnisgewinn aus der Tätigkeit als studentische Mitarbeiterin in den wesentlichen Bereichen bereits aufgrund der zeitlichen Lage überdecken. Darüber hinaus war eine inhaltliche Erfolgssteigerung aus den oben angeführten Gründen zu negieren.

Dem Beweisantrag betreffend der Einvernahme zweier Gerichtsvorsteher war nicht zu folgen, da die Beschwerdeführerin damit lediglich beweisen wollte, dass sie als Richteramtsanwärterin besser eingesetzt werden hätte können. Diese Bewährung für das Ausbildungsdienstverhältnis ist für das gegenständliche Verfahren, mit dem das Besoldungsdienstalter für den staatsanwaltschaftlichen Dienst berechnet wurde, von keinerlei Bedeutung.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage der Relevanz der Vortätigkeiten für die erhebliche Erfolgsüberschreitung ist durch die oben angeführten Judikate hinreichend geklärt. Auch die Frage nach dem Zeitpunkt der Ernennung ins öffentlich-rechtliche Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis (zur Staatsanwältin bzw. zur Richteramtsanwärterin) ist keine von grundsätzlicher Bedeutung, auch wenn noch zur Berechnung des Vorrückungsstichtages die Ernennung in den richterlichen Vorbereitungsdienst ausschlaggebend für die Berechnung - beispielsweise für die Judikaturlinie des (mittlerweile substantiell geänderten) Überstellungsverlustes und dessen Übernahme aus dem Ausbildungsdienstverhältnis mit Fixgehalt (Verwaltungsgerichtshof, 29.01.2014, 2012/12/0047) - gewesen ist. Selbst eine Heranziehung des Ernennungszeitpunktes in den richterlichen Vorbereitungsdienst hätte keine wesentliche Erhöhung der Relevanz der Vortätigkeiten mit sich gebracht.

Schlagworte

Anrechnung, Ausbildungszeit, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter,
Einschlägigkeit, Ernennung, Gerichtspraxis, individuelle
Überleitung, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Rechtslage,
Richteramtsanwärter, Staatsanwalt, Verwendungserfolg,
Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2182487.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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