Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2176463-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX MSc. BSc., vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.06.2018, Dok Nr. 410976201, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 MSc. BSc., vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.06.2018, Dok Nr. 410976201, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2017 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium " XXXX " (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien.1.1 Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2017 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen (System-)Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium " römisch 40 " (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien.
1.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach § 4 StudFG sei.1.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach Paragraph 4, StudFG sei.
1.3. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd § 4 Abs 1a Z 3 StudFG integriert.1.3. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG integriert.
1.4. In weiterer Folge entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. 379770201, dass der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 11.04.2017 abgewiesen werde.
Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies insbesondere dahingehend begründet, dass aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Förster (18.11.2008, C-158/07) hervorgehe, dass der Abschluss eines dreijährigen Bachelorstudiums nicht ausreiche, um als Unionsbürger in die Gesellschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates integriert zu sein.
Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien sei größtenteils ein Studium ohne Anwesenheitspflicht und sei in keiner Weise mit der Intensität eines täglichen Studiums im Klassenverband vergleichbar. Die Inskriptionsbestätigungen und das Abschlusszeugnis hätten keine Aussagekraft über die Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem. Eine Zulassung reiche für sich genommen nicht zur Feststellung einer Integration in das österreichische Bildungssystem.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen mehrjährigen Schulbesuch in Österreich vorweisen könne noch eine österreichische Auslandsschule besucht habe (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., 38f.).
1.5. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte er - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß - aus, sein Anspruch auf Studienbeihilfe ergebe sich zum einen aus (detailliert angeführten) Erwägungen zur EuGH-Judikatur, zum anderen aus § 4 Abs 1a Z 3 StudFG, da der Beschwerdeführer in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei.