TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 I413 2143715-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2143715-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich sowie durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich sowie durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er unter Druck gesetzt worden sei, er sei von einem Mann bedroht worden, welcher zu einer religiösen bewaffneten Gruppe gehöre. Er sei Fußballspieler im Verein "XXXX". Ein Funktionär eines anderen Fußballvereines habe ihn und seinen Freund zwingen wollen, dass er für dessen Verein spiele. Er habe dies abgelehnt und habe ihm gesagt, dass die Karriere auf seine Art und Weise geändert werde.

2. Am 18.05.2016 führte die belangte Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Er gab dort zu Protokoll, dass er als Fußballer im Verein "XXXX" gespielt habe. Ein Trainer vom Verein "XXXX" habe ihn gebeten, bei ihnen zu spielen, das sei viel besser für ihn gewesen. Er habe ein Jahr - im Jahr 2014 - für ihn gespielt. Als der Vertrag abgelaufen sei, habe er Angebote von Vereinen aus der ersten Liga bekommen und als er einen Vertrag mit dem Verein "XXXX" unterschreiben wollte, hätte ihn der Verein "XXXX" gezwungen, bei ihnen zu bleiben. Dieser Verein gehöre der schiitischen Miliz "XXXX". Er habe sich geweigert, bei ihnen zu bleiben, weil er seine Karriere weiterverfolgen wollte. Sie hätten ihn mit der Beendigung seiner Fußballkarriere gedroht, wenn er den Verein verlassen würde. Er habe dann an keinem Training mehr teilgenommen. Am 11.02.2015 habe er einen Drohbrief erhalten, in diesem stünde, dass sie ihn umbringen wollten, wenn er den Ort nicht verlasse. Seine Familie sei sehr besorgt gewesen. Er habe sich teilweise bei seinem Onkel versteckt, bis er seine Flucht vorbereiten konnte.

3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12.12.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.12.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2016). In der Beschwerde wird der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen; in eventu ihm gemäß §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen sowie die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12.12.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.12.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2016). In der Beschwerde wird der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen; in eventu ihm gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen sowie die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.

5. Mit Bescheid vom 14.11.2015 erteilte das AMS dem Hotel XXXX in XXXX für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher für die Zeit von 01.12.2017 bis 15.05.2018 für eine Ganztagesbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem endmonatlichen Entgelt von EUR 1.460,00 brutto eine Beschäftigungsbewilligung.5. Mit Bescheid vom 14.11.2015 erteilte das AMS dem Hotel römisch 40 in römisch 40 für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher für die Zeit von 01.12.2017 bis 15.05.2018 für eine Ganztagesbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem endmonatlichen Entgelt von EUR 1.460,00 brutto eine Beschäftigungsbewilligung.

6. Mit E-Mail vom 31.01.2016 teilte die Abteilung Soziales, XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mit 31.12.2017 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen worden ist, weil er eine Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeit aufweist.6. Mit E-Mail vom 31.01.2016 teilte die Abteilung Soziales, römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mit 31.12.2017 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen worden ist, weil er eine Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeit aufweist.

7. Mit Schreiben vom 16.10.2018 gab Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und legte zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt und der sprachlichen Integration einen Versicherungsdatenauszug, ein Zertifikat Deutsch A1, ein Zertifikat Deutsch A2, die Bestätigung des AMS betreffend Einstellungszusage bei der XXXX, die Arbeitsbescheinigung Hotel XXXX, den Arbeitsvertrag mit dem Kinderhotel XXXX, die Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX vom 14.11.2017, das Dienstzeugnis vom 15.04.2010, Lohnabrechnungen Jänner bis April 2018 betreffend Kinderhotel XXXX sowie Lohnabrechnungen Mai und August 2018 betreffend das Arbeitsverhältnis bei XXXX vor.7. Mit Schreiben vom 16.10.2018 gab Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und legte zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt und der sprachlichen Integration einen Versicherungsdatenauszug, ein Zertifikat Deutsch A1, ein Zertifikat Deutsch A2, die Bestätigung des AMS betreffend Einstellungszusage bei der römisch 40 , die Arbeitsbescheinigung Hotel römisch 40 , den Arbeitsvertrag mit dem Kinderhotel römisch 40 , die Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 vom 14.11.2017, das Dienstzeugnis vom 15.04.2010, Lohnabrechnungen Jänner bis April 2018 betreffend Kinderhotel römisch 40 sowie Lohnabrechnungen Mai und August 2018 betreffend das Arbeitsverhältnis bei römisch 40 vor.

8. Am 18.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der am XXXX in Bagdad geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, ledig, volljährig und kinderlos. Er bekennt sich zum Islam, schiitische Ausrichtung. Seine Identität steht fest.Der am römisch 40 in Bagdad geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, ledig, volljährig und kinderlos. Er bekennt sich zum Islam, schiitische Ausrichtung. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Schule, die er jedoch nicht mit einem Abschluss verließ. Seinen Lebensunterhalt im Irak verdiente er als Friseur. Zudem spielte der Beschwerdeführer für den Verein XXXX in der zweiten Fußballliga Fußball.Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Schule, die er jedoch nicht mit einem Abschluss verließ. Seinen Lebensunterhalt im Irak verdiente er als Friseur. Zudem spielte der Beschwerdeführer für den Verein römisch 40 in der zweiten Fußballliga Fußball.

Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am 25.03.2015 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus XXXX, der Mutter XXXX, den Brüdern XXXX, XXXX, XXXX und der Schwester XXXX lebt im Irak, gegenwärtig in Kurdistan.Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am 25.03.2015 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus römisch 40 , der Mutter römisch 40 , den Brüdern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und der Schwester römisch 40 lebt im Irak, gegenwärtig in Kurdistan.

Der Beschwerdeführer bezog zwischen 01.04.2015 und 31.12.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung und geht seit 04.12.2017 bis laufend einer Arbeit, zunächst als Abwäscher im Hotel XXXX und seit 25.04.2018 als Arbeiter für XXXX nach. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied und Spieler im Fußballklub XXXX, wo er in der Kampfmannschaft des USV XXXX im Mittelfeld spielt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßige Kontakte zu seinem Trainer XXXX, der im selben Haus wie er in XXXX lebt und ihm freundschaftlich verbunden ist.Der Beschwerdeführer bezog zwischen 01.04.2015 und 31.12.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung und geht seit 04.12.2017 bis laufend einer Arbeit, zunächst als Abwäscher im Hotel römisch 40 und seit 25.04.2018 als Arbeiter für römisch 40 nach. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied und Spieler im Fußballklub römisch 40 , wo er in der Kampfmannschaft des USV römisch 40 im Mittelfeld spielt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßige Kontakte zu seinem Trainer römisch 40 , der im selben Haus wie er in römisch 40 lebt und ihm freundschaftlich verbunden ist.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland weder aus Gründen seiner politischen und religiösen Einstellung, noch seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder sozialen Gruppe verfolgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Miliz XXXX bedroht wurde oder bedroht wird.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Miliz römisch 40 bedroht wurde oder bedroht wird.

Der Beschwerdeführer hat den Irak aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen, um ein besseres Leben und eine Karriere als Fußballer in Europa zu machen.

Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr durch staatliche Behörden oder Institutionen. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Irak der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe ausgesetzt wäre oder ernstlich Gefahr laufen würde, Opfer eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, oder in eine existenzielle Notlage zu geraten.

1.3. Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat

Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.

Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären

Quellen:

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018) Zentralverband der assyrischen Vereinigungen in Deutschland und Europäische Sektionen e.V., Dokumentation: Verfolgung und Vertreibung der assyrischen Christen im Nordirak 2014

(https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf [Abfrage 25.10.2018]).

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußerst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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