Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2192699-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. 1157552000/170739526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. 1157552000/170739526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2019 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin des Irans und Angehöriger der Volkgruppe der Aseri, gelangte spätestens am 23.06.2017 nach Österreich und stelle an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde sie einer niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion (PI) XXXX unterzogen. Hiebei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, sich vor fünf Jahren von ihrem ersten Mann getrennt zu haben. Vor ca. drei Jahren habe sie ihren derzeitigen Mann, einen Afghanen (dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird), über Facebook kennen. Keine Behörde habe sie trauen wollen, ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen. Ein Beamter habe dem Vater der Beschwerdeführerin nahegelegt, diese umzubringen. Sie sei von ihren Brüdern und ihrem Vater misshandelt und geschlagen worden, weil sie einen Afghanen geheiratet habe. Deshalb sei sie geflohen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin des Irans und Angehöriger der Volkgruppe der Aseri, gelangte spätestens am 23.06.2017 nach Österreich und stelle an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde sie einer niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion (PI) römisch 40 unterzogen. Hiebei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, sich vor fünf Jahren von ihrem ersten Mann getrennt zu haben. Vor ca. drei Jahren habe sie ihren derzeitigen Mann, einen Afghanen (dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird), über Facebook kennen. Keine Behörde habe sie trauen wollen, ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen. Ein Beamter habe dem Vater der Beschwerdeführerin nahegelegt, diese umzubringen. Sie sei von ihren Brüdern und ihrem Vater misshandelt und geschlagen worden, weil sie einen Afghanen geheiratet habe. Deshalb sei sie geflohen.
Am 06.03.2018 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Wien, Außenstelle Wien. Sie gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.
Im Iran habe sie acht Jahre die Schule, danach vier Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die Universität besucht. Sie habe fünf Jahre lang in einer Erwachsenenschule gearbeitet. Da ihr Gatte sie nicht mehr arbeiten lassen hätte wollen, habe sie eine Werkstatt eröffnet und als Schneiderin gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin sei seit fünf Jahren geschieden. Ihr Exmann habe sie misshandelt, während aufrechter Ehe eine weitere Frau geheiratet und er sei frauenfeindlich gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei seit acht Monaten mit ihrem jetzigen Mann verheiratet. Sie hätten am Telefon nach islamischen Regeln geheiratet. Damals sei die Beschwerdeführerin im Iran gewesen und ihr Mann in Österreich.
Die Beschwerdeführerin habe keinen Reisepass und könne deshalb nicht in Österreich heiraten. Der Reisepass sei der Beschwerdeführerin vom Schlepper abgenommen worden.
Ihren jetzigen Mann habe sie auf Facebook kennengelernt. Nach ihrer Scheidung habe sie an schweren Depressionen gelitten und sich am Abend mit sozialen Medien beschäftigt. Ihr jetziger Mann habe ihr eine Freundschaftsanfrage geschickt, die sie angenommen habe. Sie sei damals sehr einsam gewesen, ihr Mann habe ihr geholfen, diese Lücke zu füllen. Erst nach einem Jahr hätte die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Mann aus Afghanistan stamme. Sie sei anfangs sehr schockiert gewesen, aber sie sei seelisch abhängig von ihm gewesen. Ihre Familie sei streng gegen die Eheschließung gewesen, weil der Mann der Beschwerdeführerin Afghane sei. Sie hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Mann, der viel älter als sie sei, heirate. Das habe sich die Beschwerdeführerin aber nicht vorstellen können.
Die Beschwerdeführerin habe zwei Söhne und eine Tochter. Derzeit sei sie schwanger.
Österreich sei das Zielland der Beschwerdeführerin gewesen, weil sich ihr Gatte in Österreich befände. Deshalb habe sie auch anderorts keinen Asylantrag gestellt.
Ein Familienleben führe die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten. Freunde bzw. Bekannte habe sie in Österreich noch nicht, Vereinen oder Organisationen gehöre sie nicht an. In ihrer Freizeit treffe sie sich mit den afghanischen Damen, die sie in der Flüchtlingsunterkunft kennengelernt habe. Sie treffe sich mit einer österreichischen Bekannten namens Maria, ihr Hobby sei nähen und besuche sie seit drei Wochen einen Deutschkurs.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, im Iran werde eine alleinstehende Frau ständig misshandelt. Sie habe als solche nicht allein leben dürfen. Die einzige Möglichkeit sei es gewesen, einen Mann, der viel älter gewesen sei als die Beschwerdeführerin, zu heiraten oder mit ihrem Exmann weiter unter einem Dach zu leben. Sie sei nach Österreich gekommen, um als Frau in Freiheit leben zu können.
Die Beschwerdeführerin hätte nicht noch einmal gegen ihren Willen verheiratet werden wollen. Sie habe diese bittere Erfahrung bereits einmal gemacht. Im Iran habe sie ihren jetzigen Partner auch nicht heiraten können, weil die Eheschließung mit Ausländern praktisch nicht möglich sei. Andererseits hätten sie ihre männlichen Verwandten unter Druck gesetzt. Ihre Brüder hätten sie jeden Tag geschlagen. Sie hätte keine Anzeige gegen ihre Brüder erstatten können, weil sie Iran-Türken und sehr stolz seien und sie eine geschiedene Frau ohne hin nicht gerne bzw. als Schande sähen. Sie hätte den Ruf ihres Vaters im Dorf durch eine Anzeige nicht beschädigen dürfen. Einmal hätten sie ihre Brüder massiv geschlagen und ohne Kopftuch aus dem Haus geschmissen. Sie hätten sie mit dem Tod bedroht und ihr vorgeworfen, in einen Afghanen verliebt zu sein.
Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. In ihrer Region, wo die iranischen Türken leben würden, wäre allein die Scheidung eine große Schande. Man habe nur die einzige Möglichkeit, indem man einen älteren Mann heirate.
Aufgefordert, ein konkretes Bedrohungsszenario zu schildern, schilderte die Beschwerdeführerin Folgendes: An einem Tag, an dem ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien, hätten sie ihren jüngeren Bruder XXXX zur Beschwerdeführerin geschickt, um bei ihr zu übernachten, damit sie nicht alleine sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Handy mit in ihr Zimmer genommen, um nach Mitternacht mit XXXX zu skypen. Sie sei beim Videochatten leicht bekleidet gewesen. Ihr Bruder habe das Ganze durch ein Fenster in der Tür sehen können. Daraufhin habe er ihren Bruder XXXX und den Cousin XXXX angerufen. Diese seien ins Zimmer gestürmt. XXXX habe ein Messer gehabt und XXXX habe eine Hundeleine aus Eisenketten gehabt. XXXX habe laut geschrien, dass er die Beschwerdeführerin heiraten wolle und in sie verliebt sei. Daraufhin habe XXXX das Messer an die Kehle der Beschwerdeführerin gesetzt. Sie habe einen Pyjama angehabt und XXXX habe die Beschwerdeführerin mit der Kette heftig geschlagen. Sie hätten sie als "Hure" bezeichnet. Inzwischen habe XXXX , welcher behindert sei, die Eltern des Beschwerdeführers verständigt, weil er gefürchtet habe, dass sie der Beschwerdeführerin etwas antun würden. Die Mutter habe XXXX und XXXX angerufen, wobei XXXX mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen sei. Ihnen sei es gelungen, die Beschwerdeführerin aus diesem Streit zu befreien. Sie habe überall blaue Flecken und Verletzungen am Körper gehabt. Fünf Tage sei sie bei XXXX gewesen, dann sei sie wieder nachhause gegangen.Aufgefordert, ein konkretes Bedrohungsszenario zu schildern, schilderte die Beschwerdeführerin Folgendes: An einem Tag, an dem ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien, hätten sie ihren jüngeren Bruder römisch 40 zur Beschwerdeführerin geschickt, um bei ihr zu übernachten, damit sie nicht alleine sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Handy mit in ihr Zimmer genommen, um nach Mitternacht mit römisch 40 zu skypen. Sie sei beim Videochatten leicht bekleidet gewesen. Ihr Bruder habe das Ganze durch ein Fenster in der Tür sehen können. Daraufhin habe er ihren Bruder römisch 40 und den Cousin römisch 40 angerufen. Diese seien ins Zimmer gestürmt. römisch 40 habe ein Messer gehabt und römisch 40 habe eine Hundeleine aus Eisenketten gehabt. römisch 40 habe laut geschrien, dass er die Beschwerdeführerin heiraten wolle und in sie verliebt sei. Daraufhin habe römisch 40 das Messer an die Kehle der Beschwerdeführerin gesetzt. Sie habe einen Pyjama angehabt und römisch 40 habe die Beschwerdeführerin mit der Kette heftig geschlagen. Sie hätten sie als "Hure" bezeichnet. Inzwischen habe römisch 40 , welcher behindert sei, die Eltern des Beschwerdeführers verständigt, weil er gefürchtet habe, dass sie der Beschwerdeführerin etwas antun würden. Die Mutter habe römisch 40 und römisch 40 angerufen, wobei römisch 40 mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen sei. Ihnen sei es gelungen, die Beschwerdeführerin aus diesem Streit zu befreien. Sie habe überall blaue Flecken und Verletzungen am Körper gehabt. Fünf Tage sei sie bei römisch 40 gewesen, dann sei sie wieder nachhause gegangen.
Dieser Vorfall sei ca. einen Monat vor der Ausreise gewesen.
Auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, die Dolmetscherin sei Afghanin gewesen und habe viele nicht verstanden.
Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin getötet. Ihr Leben sei in Gefahr. Da die Familie der Beschwerdeführerin der Meinung sei, dass sie unverheiratet schwanger geworden sei, würden sie das Kind der Beschwerdeführerin als uneheliches Kind bezeichnen. Ihre Familie wisse nicht, dass sie schwanger sei.
Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Wien, Außenstelle Wien, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Afghanistan" zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Wien, Außenstelle Wien, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Afghanistan" zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides stellte das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dar und traf Feststellungen zum Iran. Ausgeführt wurde unter anderem, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religion unwiderlegte und glaubhafte Angaben vorliegen und diese festgestellt werden. Zu den Ausreisegründen hielt das BFA fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin den Iran aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die Beschwerdeführerin habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht geltend machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Bedrohung im Herkunftsstaat bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre die Universität besucht und sich als Schneiderin selbstständig gemacht habe. Es sei ihr zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es hätten sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte führen können, ergeben. Es seien keine individuellen Umstände hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derartige extreme Gefährdungslage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchteil III. hielt das BFA fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorlägen. Sie habe in Österreich keine tiefgreifenden sozialen Bindungen; es ergebe sich auch keine besondere Integration in Österreich, insbesondere wegen des kurzen Aufenthaltes, während noch zahlreiche Bindungen an den Herkunftsstaat bestehen würden. Bei einer Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sei ein Vorrang der öffentlichen Interessen, gegen die er durch die illegale Einreise verstoßen habe, festzustellen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können. Es sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei. Zu Spruchpunkt VI. führte das BFA aus, das die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die Beschwerdeführerin habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht geltend machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Bedrohung im Herkunftsstaat bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre die Universität besucht und sich als Schneiderin selbstständig gemacht habe. Es sei ihr zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es hätten sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte führen können, ergeben. Es seien keine individuellen Umstände hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derartige extreme Gefährdungslage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu Spruchteil römisch drei. hielt das BFA fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorlägen. Sie habe in Österreich keine tiefgreifenden sozialen Bindungen; es ergebe sich auch keine besondere Integration in Österreich, insbesondere wegen des kurzen Aufenthaltes, während noch zahlreiche Bindungen an den Herkunftsstaat bestehen würden. Bei einer Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sei ein Vorrang der öffentlichen Interessen, gegen die er durch die illegale Einreise verstoßen habe, festzustellen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können. Es sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte das BFA aus, das die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst (gerafft) das bisherige Fluchtvorbringen wiedergegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber der der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.08.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin erschien mit ihrem Ehemann und einer Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich und hielt ihr bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht.
Die Beschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Aseri an und sei schiitische Moslemin. Ihre Volksgruppenangehörigen hätten sie im Iran in ihrer Freiheit eingeschränkt und unter Druck gesetzt worden. Mit staatlichen Behörden habe sie aber keine Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführerin habe im Alter von 16 Jahren geheiratet, sie sei 13 Jahre mit ihrem damaligen Mann zusammen gewesen, mit diesem habe sie in XXXX gelebt. Die folgenden zwei Jahre hätten sie getrennt gelebt. Während der zweijährigen Trennung hätten ihre Eltern bei der Beschwerdeführerin gelebt. Das sei die Bedingung für deren Zustimmung zur Scheidung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dann in XXXX geblieben. Sie sei dann im Herbst 2016 über die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe maturiert, danach sechs Monatelang einen voruniversitären Kurs besucht, danach habe sie zwei Jahre an der Universität Literatur studiert. Eine Fortsetzung des Studiums habe ihr ihr Ehemann nicht gestattet.Die Beschwerdeführerin habe im Alter von 16 Jahren geheiratet, sie sei 13 Jahre mit ihrem damaligen Mann zusammen gewesen, mit diesem habe sie in römisch 40 gelebt. Die folgenden zwei Jahre hätten sie getrennt gelebt. Während der zweijährigen Trennung hätten ihre Eltern bei der Beschwerdeführerin gelebt. Das sei die Bedingung für deren Zustimmung zur Scheidung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dann in römisch 40 geblieben. Sie sei dann im Herbst 2016 über die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe maturiert, danach sechs Monatelang einen voruniversitären Kurs besucht, danach habe sie zwei Jahre an der Universität Literatur studiert. Eine Fortsetzung des Studiums habe ihr ihr Ehemann nicht gestattet.
Im Iran habe die Beschwerdeführerin fünf Jahre lang unterrichtet sowie zehn Jahre lang in ihrem eigenen Geschäft als Schneiderin gearbeitet. Sie habe in ihrem Dorf den Älteren das Alphabet beigebracht. Sie habe damit aufgehört, weil es ihr ihr Mann verboten habe.
Auf Vorhalt, dass es nicht logisch erscheine, dass ihr ihr Mann die Tätigkeit als Lehrerin verboten habe, nicht aber die als Schneiderin, gab die Beschwerdeführerin an, der Grund sei darin gelegen, dass ihr ihr Mann vorgeworfen habe, sie wäre in den benachbarten Dörfern nicht nur als Lehrering tätig gewesen, sondern hätte sich auch entgeltlich prostituiert. Gegen die Tätigkeit als Schneiderin habe er keine Einwände gehabt, weil sich das Schneidergeschäft direkt neben der Wohnung befunden hätte.
Ihren Mann habe sich die Beschwerdeführerin nicht aussuchen können, ihre Eltern hätten diese Entscheidung für sie getroffen. Sie sei damals erst 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aber die Schule abschließen und das Studium beginnen können und sei in der Folge berufstätig gewesen. Ihr damaliger Mann habe ein niedrigeres Ausbildungsniveau gehabt und damit nicht leben können, dass die Beschwerdeführerin eine höhere Ausbildung genieße.
Die Beschwerdeführerin habe drei Kinder im Iran, die Tochter XXXX , 15 Jahre, und die Söhne XXXX , 19 Jahre, und XXXX , sieben Jahre alt. Ca. acht Jahre nach der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr damaliger Mann eine weitere Frau und eine Tochter habe. Die Initiative zur Scheidung sei von der Beschwerdeführerin ausgegangen, ihr Mann habe sie stets geschlagen, beschimpft und sich der Beschwerdeführerin gegenüber unangemessen verhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Familie ernährt habe, habe sie sich nicht weiter demütigen lassen wollen.Die Beschwerdeführerin habe drei Kinder im Iran, die Tochter römisch 40 , 15 Jahre, und die Söhne römisch 40 , 19 Jahre, und römisch 40 , sieben Jahre alt. Ca. acht Jahre nach der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr damaliger Mann eine weitere Frau und eine Tochter habe. Die Initiative zur Scheidung sei von der Beschwerdeführerin ausgegangen, ihr Mann habe sie stets geschlagen, beschimpft und sich der Beschwerdeführerin gegenüber unangemessen verhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Familie ernährt habe, habe sie sich nicht weiter demütigen lassen wollen.
Die Beschwerdeführer sei "religiös" und staatlich verheiratet gewesen. Sie seien zwischenzeitig offiziell geschieden. Die Kinder habe der Mann bei sich behalten, jedoch nicht für deren Unterhalt aufkommen können, sodass er XXXX und XXXX zu den Eltern der Beschwerdeführerin gebracht habe.Die Beschwerdeführer sei "religiös" und staatlich verheiratet gewesen. Sie seien zwischenzeitig offiziell geschieden. Die Kinder habe der Mann bei sich behalten, jedoch nicht für deren Unterhalt aufkommen können, sodass er römisch 40 und römisch 40 zu den Eltern der Beschwerdeführerin gebracht habe.
Die Beschwerdeführerin habe dann gemeinsam mit ihren Eltern und den beiden Kindern gelebt. Die Beschwerdeführerin selbst habe drei Brüder und zwei Schwestern.
Die Eltern bzw. die Brüder der Beschwerdeführerin hätten Druck auf sie ausgeübt, sich wieder zu verheiraten. Infolge ihrer schlechten Erfahrungen habe aber die Beschwerdeführerin niemanden heiraten wollen, der von ihren Eltern bestimmt gewesen wäre. Ihre Eltern hätten sie an einen viel älteren Mann verheiraten wollen.
Ca. ein Jahr nach ihrer Scheidung habe die Beschwerdeführerin ihren Mann über eine Freundschaftsanfrage auf Facebook kennengelernt. Sie sei nach ihrer Scheidung in einem schlechten psychischen Zustand gewesen, weil wegen der Scheidung alle schlecht über die Beschwerdeführerin gesprochen hätten.
Als die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Mann kennengelernt habe, sei dieser gerade im Gefängnis in Griechenland gewesen. Sie habe ihrer Mutter anfangs davon erzählt, diese habe es an die Familie weitererzählt.
Der Vater habe den Brüdern der Beschwerdeführerin daraufhin gesagt, dass sie mit Absicht Schande über die Familie bringen. Er habe die Bestrafung der Beschwerdeführerin angeordnet. Diese hätten sie mehrmals verprügelt.
Die Beschwerdeführerin habe darauf bestanden, weiterhin mit ihrem jetzigen Mann in Kontakt zu bleiben. Sie habe nicht gewusst, dass er Afghane sei. Das habe sie erst nach einem Jahr erfahren, aber immer außer Acht gelassen; sie habe ihm immer mehr vertraut. Als die Familie erfahren habe, dass ihr Mann Afghane sei, habe sie die Beschwerdeführerin noch mehr unter Druck gesetzt. Sie hätten der Beschwerdeführerin gesagt, dass Afghanen meistens drogenabhängig oder als Schlepper tätig seien.
Eines Tages habe es die Beschwerdeführerin satt gehabt, immer Leid zu erfahren und gehänselt zu werden. Sie habe als geschiedene Frau keine Rechte mehr gehabt, sie habe nicht außer Haus gehen dürfen. Sie sei immer wieder geschlagen worden, ihr Vater habe ihr gesagt, sie dürfte keine männliche Kleidung nähen. Ihr Exmann habe ihr über ihren Sohn die Drohung ausrichten lassen, er würde als Vergeltung ihr Gesicht mit Säure besprühen.
Staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wäre der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, weil ihre Brüder und ihr Vater der Beschwerdeführerin gegenüber sehr gewalttätig gewesen seien und gegenüber der Beschwerdeführerin gesagt hätten, dass sie den Ruf der Familie zerstört hätte - sie habe sich nicht getraut Anzeige zu erstatten.
Am 05.12.2016 habe die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg den Iran verlassen. Im Juni 2017 habe sie ihr Mann nach XXXX gebracht. Dort ei sie in sein Elternhaus und von dort hätten sie mit einem Mullah im Iran telefoniert, der sie telefonisch getraut habe.Am 05.12.2016 habe die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg den Iran verlassen. Im Juni 2017 habe sie ihr Mann nach römisch 40 gebracht. Dort ei sie in sein Elternhaus und von dort hätten sie mit einem Mullah im Iran telefoniert, der sie telefonisch getraut habe.
Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Mann und ihrer Tochter in gemeinsamen Haushalt, welchen sie sich teilen würden. Ihr Mann mache die Einkäufe und helfe der Beschwerdeführerin bei diversen Hausarbeiten.
Zu ihrer Familie im Iran habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. Sie habe Stresssituationen. Die Vorstellung, von ihrer Tochter getrennt zu sein, sei für die Beschwerdeführerin unerträglich. Auch habe sie großen Stress, weil sie noch nicht wisse, ob ihr internationaler Schutz gewährt werde. Sie habe öfters Albträume. Bei der Einvernahme vor dem BFA sei die Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger gewesen, nach zwei Monaten habe sie den negativen Bescheid erhalten. Ihr sei es nicht gut gegangen und ihr Kind sei im achten Monat als Frühgeburt auf die Welt gekommen. Sie habe starke Blutungen gehabt und ihr Uterus sei entfernt worden.
Ihre Tochter sei gesund und mit 2,7 kg auf die Welt gekommen. Mit den Familienangehörigen ihres jetzigen Mannes habe die Beschwerdeführerin ein sehr gutes Verhältnis.
In Österreich fühle sich die Beschwerdeführerin frei. Sie habe keinen Stress, weil sie die Freiheit genieße. Vor der Geburt ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin als Schneiderin gearbeitet und für Verwandte und Freunde genäht. Sie habe einen Deutschkurs besucht und sobald ihre Tochter zwölf Monate alt sei und sie sie in den Kindergarten bringen könne, wolle sie weitere Deutschkurse besuchen und später als Schneiderin arbeiten. Sie verbringe sehr viel Zeit mit ihrer Tochter und treffe sich auch mit Freunden, ohne dass sie ihren Mann um Erlaubnis fragen müsste.
Im Iran oder Afghanistan könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann nicht leben.
Verlesen wurde der aktuelle Auszug aus dem Strafregister betreffend die Beschwerdeführerin, in dem keine Verurteilung aufscheint. Ausgehändigt wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von chronischer Hepatitis B in Afghanistan und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Stand 03.07.2018.
Mit Schreiben vom 17.09.2018, am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, nahm die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit seinen anderen Familienangehörigen) zu den Länderinformationen Stellung Die Beschwerdeführerin würde gemeinsam mit ihren Familienangehörigen um Asyl bitten, damit sie nicht getrennt würden und als Familie mit ihrer mj. Tochter ohne Angst in Österreich leben könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin des Irans, gehört der Volksgruppe der Aseri an und ist schiitische Moslemin. Laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung wurde sie am XXXX in der Provinz Ardabil geboren. Die Beschwerdeführerin war im Iran verheiratet, hat sich aber scheiden lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Mann, einen Afghanen, über Facebook kennengelernt hatte, bekam sie mit ihren Eltern, Brüdern und anderen Familienangehörigen Probleme. Diese gingen - abgesehen von wüsten Beschimpfungen - so weit, dass die teilweise körperlich misshandelt wurde.Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin des Irans, gehört der Volksgruppe der Aseri an und ist schiitische Moslemin. Laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung wurde sie am römisch 40 in der Provinz Ardabil geboren. Die Beschwerdeführerin war im Iran verheiratet, hat sich aber scheiden lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Mann, einen Afghanen, über Facebook kennengelernt hatte, bekam sie mit ihren Eltern, Brüdern und anderen Familienangehörigen Probleme. Diese gingen - abgesehen von wüsten Beschimpfungen - so weit, dass die teilweise körperlich misshandelt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist spätestens seit dem 23.06.2017 in Österreich aufhältig, wobei sie gleich einen Asylantrag stellte. In Österreich halten sich ihr Ehemann, eine Tochter im Alter von unter einem Jahr, sowie Verwandte ihres Ehegatten auf. Die Beschwerdeführerin ist physisch gesund, leidet aber unter Stress.
Zum Iran wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).
Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende
Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018).
Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).
Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind
Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a).
Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vergleiche GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).
Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018).Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vergleiche AA 2.3.2018).
Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember 2016. Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017).
Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018).
Quellen: