Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AVG §19 Abs3Spruch
W264 2200215-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vom 5.7.2018, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.6.2018, Zahl: 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.9.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vom 5.7.2018, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.6.2018, Zahl: 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.9.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 27.7.2017, Zahl 1089729805-151480518, den vom oben genannten Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 27.7.2017, Zahl 1089729805-151480518, den vom oben genannten Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018, Zahl W156 2167255-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.7.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 gemäß
§ 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG,Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG,
§§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.5.2016, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 19 AVG mit Spruchpunkt I. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Freitag, XXXX2018 um 10:00 Uhr persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.5.2016, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 19, AVG mit Spruchpunkt römisch eins. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Freitag, XXXX2018 um 10:00 Uhr persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien.
Ebenso wurde er hingewiesen auf Folgendes:
"Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird."
Im Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Sowohl der gesamte Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden in diesem Bescheid zweisprachig - deutsch und in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache - abgefasst.Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Sowohl der gesamte Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden in diesem Bescheid zweisprachig - deutsch und in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache - abgefasst.
Begründend führte die belangte Behörde ad Spruchpunkt I. unter Bezugnahme aufBegründend führte die belangte Behörde ad Spruchpunkt römisch eins. unter Bezugnahme auf
§ 46 Abs 2a FPG aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit ermächtigt ist, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Macht die belangte Behörde von der Ermächtigung Gebrauch, so hat der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatz Reisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht ex lege und kann dem Fremden gemäß § 46 Absatz 2b FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobeiParagraph 46, Absatz 2 a, FPG aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit ermächtigt ist, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Macht die belangte Behörde von der Ermächtigung Gebrauch, so hat der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatz Reisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht ex lege und kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2b FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei
§ 19 Abs 2 bis 4 AVG sinngemäß gilt.Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG sinngemäß gilt.
In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, bisher seiner Verpflichtung zur Rückkehr in sein Heimatland nicht nachgekommen sei und der Termin am XXXX2018 umIn der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, bisher seiner Verpflichtung zur Rückkehr in sein Heimatland nicht nachgekommen sei und der Termin am XXXX2018 um
10.00 Uhr an der Adresse der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan es der belangten Behörde ermögliche, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatz Reisedokuments zu starten. Daher sei es für die belangte Behörde unerlässlich, dass er in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirke und den angegebenen Termin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, sei es von Seiten der Behörde unumgänglich, ein Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Ersatzreisedokuments unter Strafe zu stellen. Dies wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 46 Abs 2b FPG iVm § 19 Abs 3 AVG und auf § 5 Abs 3 VVG im Bescheid mitgeteilt. Gemäß § 46 Abs 2b FPG iVm § 19 Abs 3 AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten und kann der Fremde zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die möglichen Zwangstrafen sind gemäß § 5 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Geldstrafe bis zu 726 EUR oder eine Haftstrafe von bis zu vier Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln ist es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.10.00 Uhr an der Adresse der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan es der belangten Behörde ermögliche, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatz Reisedokuments zu starten. Daher sei es für die belangte Behörde unerlässlich, dass er in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirke und den angegebenen Termin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, sei es von Seiten der Behörde unumgänglich, ein Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Ersatzreisedokuments unter Strafe zu stellen. Dies wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG und auf Paragraph 5, Absatz 3, VVG im Bescheid mitgeteilt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten und kann der Fremde zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die möglichen Zwangstrafen sind gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Geldstrafe bis zu 726 EUR oder eine Haftstrafe von bis zu vier Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln ist es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.
Zu dem Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in diesem Bescheid begründend aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheids ausgeschlossen sei und der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche. Daher würden die öffentlichen Interessen klar das bloß faktische Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Zu dem Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde in diesem Bescheid begründend aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheids ausgeschlossen sei und der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche. Daher würden die öffentlichen Interessen klar das bloß faktische Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wird festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden könne.
4. Die Zustellung dieses Bescheids an den Beschwerdeführer ist durch unbedenklichen Rückschein RSa durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle in XXXX mit Beginn der Abholfrist 22.5.2018 nach Zustellversuch am 18.5.2018 ausgewiesen. Laut unbedenklichem Rückschein wurde die Sendung an die Anschrift "XXXX bei Bregenz" adressiert und enthält der Rückschein keine Aussage über die Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung, durch Anbringen an der Eingangstür oder durch Zurücklassen an der Abgabestelle. Dies erschließt sich aus dem Rückschein in Ermangelung der Auswahl eine dieser Möglichkeiten infolge unterbliebenem Ankreuzens:4. Die Zustellung dieses Bescheids an den Beschwerdeführer ist durch unbedenklichen Rückschein RSa durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle in römisch 40 mit Beginn der Abholfrist 22.5.2018 nach Zustellversuch am 18.5.2018 ausgewiesen. Laut unbedenklichem Rückschein wurde die Sendung an die Anschrift "XXXX bei Bregenz" adressiert und enthält der Rückschein keine Aussage über die Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung, durch Anbringen an der Eingangstür oder durch Zurücklassen an der Abgabestelle. Dies erschließt sich aus dem Rückschein in Ermangelung der Auswahl eine dieser Möglichkeiten infolge unterbliebenem Ankreuzens:
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(Auszug aus dem relevanten Rückschein RSa aus dem vorgelegten Fremdakt)
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) von 31.10.2016 bis 24.7.2018 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX bei Bregenz gemeldet war.Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) von 31.10.2016 bis 24.7.2018 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 bei Bregenz gemeldet war.
5. Gegen diesen Bescheid vom 16.5.2018, Zahl 1089729805-180448863/BMI_VBG_RD, brachte die Rechtsanwaltskanzlei
XXXX mit Schriftsatz vom 30.5.2018 "Beschwerde in eventu Verlegungsantrag wegen Ladung zum Interviewtermin bei der Botschaft der "Islamistischen (sic!) Republik Afghanistan" für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein.römisch 40 mit Schriftsatz vom 30.5.2018 "Beschwerde in eventu Verlegungsantrag wegen Ladung zum Interviewtermin bei der Botschaft der "Islamistischen (sic!) Republik Afghanistan" für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein.
Zu bemerken ist, dass der Rechtsanwalt weder in der Anlage dieses Beschwerdeschriftsatzes eine Vollmacht des nunmehrigen Beschwerdeführers übermittelte, noch sich in dem Beschwerdeschriftsatz auf eine solche nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) erteilte Bevollmächtigung berief.
6. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - in dessen Begründung fälschlich als "angefochtener Bescheid vom 26.4.2018" bezeichnet - vom 7.6.2018, Zahl W203 167255-2/3E, erledigt: Die Beschwerde wurde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren bezüglich der bescheidmäßig vorgeschriebenen ‚Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Einholung eines Ersatzreisedokuments in Form eines Interviewtermins am XXXX2018 in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan' eingestellt.
7. Aus dem vorgelegten Fremdakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX2018 nicht zu dem Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan erschienen war.
8. Mit Beschluss vom 26.6.2018, Zahl E 818/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.2018 erhobenen Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof trat die Rechtssache gemäß
Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (§ 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 31, letzter Satz VfGG).
9. Im vorgelegten Fremdakt ist ein "Bescheid über die Zwangsstrafe" der belangten Behörde vom 22.6.2018, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, einliegend, mit welchem ausgesprochen wurde, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 2 VVG die im Bescheid vom 16.5.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXX2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei und sei dieser Bescheid am 7.6.2018 in Rechtskraft erwachsen.9. Im vorgelegten Fremdakt ist ein "Bescheid über die Zwangsstrafe" der belangten Behörde vom 22.6.2018, Zahl 1089729805-180448863/BMI-BFA_VBG_RD, einliegend, mit welchem ausgesprochen wurde, dass über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG die im Bescheid vom 16.5.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am XXXX2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei und sei dieser Bescheid am 7.6.2018 in Rechtskraft erwachsen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wird festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden kann. Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung wurden in diesem Bescheid zweisprachig - deutsch und in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache - abgefasst.
Dieser Bescheid wurde laut im vorgelegten Fremdakt einliegender - zunächst fälschlicherweise an die Polizeiinspektion XXXX gesendeter - Email an die Polizeiinspektion XXXX (Emails von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 22.6.2018, 16.24 Uhr undDieser Bescheid wurde laut im vorgelegten Fremdakt einliegender - zunächst fälschlicherweise an die Polizeiinspektion römisch 40 gesendeter - Email an die Polizeiinspektion römisch 40 (Emails von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 22.6.2018, 16.24 Uhr und
16.26 Uhr) gesendet mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer und wurde um Rücksendung eines Vollzugsberichts mit Datum, Uhrzeit und tatsächlicher Zustellung ersucht. Dieser Email wurde auch ein "Zustellschein. Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eigenhändig" angeschlossen und war auf diesem Zustellschein bei "Beilagen" neben dem Bullet Point "Mitwirkungsbescheid vom 22.6.18" handschriftlich vermerkt "?> nicht zustellen". Neben dem Bullet Point "Bescheid Zwangsstrafe vom 22.6.18" sowie neben dem Bullet Point "Verfahrensanordnung Rechtsberater" befanden sich keinerlei handschriftliche Vermerke.
10. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt aus der Sachverhaltsdarstellung betreffend fremdenpolizeiliche Erhebung der Polizeiinspektion XXXX vom 2.7.2018, Zahl PAD/18/01155788/001/VW, hervor, dass die Polizeiinspektion XXXX am 26.6.2018 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr, am 28.6.2018 um 15.00 Uhr und am 2.7.2018 um 11.00 Uhr den Beschwerdeführer an der Unterkunft XXXX bei Bregenz, nicht antreffen konnte.10. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt aus der Sachverhaltsdarstellung betreffend fremdenpolizeiliche Erhebung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 2.7.2018, Zahl PAD/18/01155788/001/VW, hervor, dass die Polizeiinspektion römisch 40 am 26.6.2018 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr, am 28.6.2018 um 15.00 Uhr und am 2.7.2018 um 11.00 Uhr den Beschwerdeführer an der Unterkunft römisch 40 bei Bregenz, nicht antreffen konnte.
11. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor (über Bitte des Beschwerdeführers gesendete Email eines Mitarbeiters der PI XXXX vom 5.7.2018, 12.17 Uhr, an die Emailadresse der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, office@XXXX.at), dass am 5.7.2018 um 12.05 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers und die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum XXXX erfolgte. Der Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 22.6.2018 war dieser E-Mail angeschlossen. Im vorgelegten Fremdakt sind auch eine Vollzugsmeldung der Polizeiinspektion XXXX vom 5.7.2018, Zahl: PAD/18/01239853/001/VW, einliegend, worin der belangten Behörde berichtet wird, dass der Beschwerdeführer am 5.7.2018 in das Polizeianhaltezentrum überstellt wurde und ihm um 12.05 Uhr der Bescheid über die Zwangsstrafe zugestellt und diese sofort vollzogen wurde sowie ein "Zustellschein. Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eigenhändig", wo unter "Beilagen" der Bullet Point "Mitwirkungsbescheid vom 22.6.2018" durchgestrichen und handschriftlich vermerkt ist "nicht zugestellt", die beiden Bullet Points "Bescheid Zwangsstrafe vom 22.06.18" und "Verfahrensanordnung Rechtsberater" nicht durchgestrichen sind und im Kästchen "Übernahmebestätigung durch Empfänger/in" mit Datum 5.7.2018 eine Unterschrift ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer war laut Aufenthaltsinformation der Polizeidirektion Vorarlberg vom 19.7.2018, 13.11 Uhr, vom 5.7.2018, 13.05 Uhr, bis 19.7.2018, 13.05 Uhr zum Zwecke der Verbüßung der Beugehaft im Polizeianhaltezentrum11. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor (über Bitte des Beschwerdeführers gesendete Email eines Mitarbeiters der PI römisch 40 vom 5.7.2018, 12.17 Uhr, an die Emailadresse der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , office@XXXX.at), dass am 5.7.2018 um 12.05 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers und die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 erfolgte. Der Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 22.6.2018 war dieser E-Mail angeschlossen. Im vorgelegten Fremdakt sind auch eine Vollzugsmeldung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 5.7.2018, Zahl: PAD/18/01239853/001/VW, einliegend, worin der belangten Behörde berichtet wird, dass der Beschwerdeführer am 5.7.2018 in das Polizeianhaltezentrum überstellt wurde und ihm um 12.05 Uhr der Bescheid über die Zwangsstrafe zugestellt und diese sofort vollzogen wurde sowie ein "Zustellschein. Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eigenhändig", wo unter "Beilagen" der Bullet Point "Mitwirkungsbescheid vom 22.6.2018" durchgestrichen und handschriftlich vermerkt ist "nicht zugestellt", die beiden Bullet Points "Bescheid Zwangsstrafe vom 22.06.18" und "Verfahrensanordnung Rechtsberater" nicht durchgestrichen sind und im Kästchen "Übernahmebestätigung durch Empfänger/in" mit Datum 5.7.2018 eine Unterschrift ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer war laut Aufenthaltsinformation der Polizeidirektion Vorarlberg vom 19.7.2018, 13.11 Uhr, vom 5.7.2018, 13.05 Uhr, bis 19.7.2018, 13.05 Uhr zum Zwecke der Verbüßung der Beugehaft im Polizeianhaltezentrum
XXXX.römisch 40 .
12. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor (Email eines Mitarbeiters der PI XXXX vom 6.7.2018, 8.49 Uhr an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde), dass über Wunsch des Beschwerdeführers um 12.10 Uhr die Kanzlei Dr. XXXX per Email verständigt worden sei und um 12.17 Uhr der Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 22.6.2018 an die Emailadresse der Kanzlei Dr. XXXX übermittelt worden sei.12. Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor (Email eines Mitarbeiters der PI römisch 40 vom 6.7.2018, 8.49 Uhr an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde), dass über Wunsch des Beschwerdeführers um 12.10 Uhr die Kanzlei Dr. römisch 40 per Email verständigt worden sei und um 12.17 Uhr der Vollstreckungsbescheid der belangten Behörde vom 22.6.2018 an die Emailadresse der Kanzlei Dr. römisch 40 übermittelt worden sei.
13. Die Rechtsanwaltskanzlei XXXX brachte mit Schriftsatz vom 5.7.2018 "(Maßnahmen)Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2018 und die am 5.7.2018 erfolgte Inhaftierung sowie Abnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers" für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein (Anm: Der bekämpfte Bescheid wird darin fälschlich mit der Zahl "1089729805-18044863" anstatt mit 1089729805-180448863 bezeichnet. Dies mag wohl einem Schreibfehler geschuldet sein).13. Die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 brachte mit Schriftsatz vom 5.7.2018 "(Maßnahmen)Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2018 und die am 5.7.2018 erfolgte Inhaftierung sowie Abnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers" für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Anmerkung, Der bekämpfte Bescheid wird darin fälschlich mit der Zahl "1089729805-18044863" anstatt mit 1089729805-180448863 bezeichnet. Dies mag wohl einem Schreibfehler geschuldet sein).
Zusammengefasst wurde darin der belangten Behörde Respektlosigkeit gegenüber dem Verfassungsgerichtshof vorgehalten, eine unionsrechtliche Verdrängung der Vollstreckbarkeit vorgebracht und der angefochtene Bescheid und die Inhaftierung des Beschwerdeführers als rechtswidrig bezeichnet. Ferner wurde zu den persönlichen Umständen iZm seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausgeführt.
Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, der Maßnahmenbeschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die am 5.7.2018 um 12.05 Uhr erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers und die Abnahme seines Mobiltelefons rechtswidrig und der Beschwerdeführer unverzüglich zu enthaften sei, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen.
Zu bemerken ist, dass der Rechtsanwalt weder in der Anlage dieses Beschwerdeschriftsatzes eine Vollmacht des nunmehrigen Beschwerdeführers übermittelte, noch sich in seinem Beschwerdeschriftsatz auf eine solche nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO) erteilte Bevollmächtigung berief.
14. Der Beschwerdeführer wurde laut Mitteilung des Polizeianhaltezentrums XXXX am 19.7.2018 um 13.05 Uhr aus der Beugehaft entlassen.14. Der Beschwerdeführer wurde laut Mitteilung des Polizeianhaltezentrums römisch 40 am 19.7.2018 um 13.05 Uhr aus der Beugehaft entlassen.
15. Am 17.7.2018 und am 25.7.2018 wurden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils mit dem Beschwerdeführer in der Sprache Farsi im Beisein eines Dolmetsch, Niederschriften angefertigt, in welcher die Befragung des Beschwerdeführers festgehalten sind. Laut unbedenklicher Urkunde "Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" vom 17.7.2018 war am 17.7.2018 kein Rechtsberater anwesend und ist dieser auf Seite 3 von 6 festgehalten:
"Anmerkung: Die Ladung zur Einvernahme wurde an die XXXX geschickt. Seitens der Rechtsanwaltskanzlei ist kein Vertreter erschienen.""Anmerkung: Die Ladung zur Einvernahme wurde an die römisch 40 geschickt. Seitens der Rechtsanwaltskanzlei ist kein Vertreter erschienen."