TE Bvwg Beschluss 2018/10/25 W262 2191583-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W262 2191583-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Behindertenpass OB XXXX , ausgestellt am 23.10.2017 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, in dem ein Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.H.) und die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" eingetragen wurden, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1

VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 23.10.2017 ein bis 31.07.2022 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" ausgestellt.

3. Mit Schreiben vom 13.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte darin aus, dass er um Neuevaluierung des Grades der Behinderung unter Berücksichtigung der beigelegten, neuen Befunde ersuche.

4. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 05.03.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Dieses Gutachten wurde keinem Parteiengehör unterzogen.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2018 vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 18.04.2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zum Gutachten vom 05.03.2018 abzugeben.

Dieses Schreiben ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.07.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme des Empfängers am 24.07.2018, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (z.B. Angaben, welche Leiden aus Sicht des Beschwerdeführers zu gering eingeschätzt wurden und warum oder welche Leiden unberücksichtigt blieben). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Vorlage von medizinischen Unterlagen oder Beweisen alleine nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Mangel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer brachte am 02.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.10.2017 ein bis 31.07.2022 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" ausgestellt.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Behindertenpass, ausgestellt am 23.10.2017 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, in dem ein Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.H.) und die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" eingetragen wurden, erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) auf, insbesondere keine (hinreichend konkreten) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16.07.2018, zugestellt am 24.07.2018, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4

BBG.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

-

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

-

die Bezeichnung der belangten Behörde,

-

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

-

das Begehren und

-

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die vorliegende Beschwerde enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde (s. Punkt I.3.) erschöpft sich in der Angabe, dass der Beschwerdeführer um Neuevaluierung des Behindertengrades unter Berücksichtigung der beigelegten Befunde ersuche. Ansonsten enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme des Empfängers am 24.07.2018, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung des seiner Eingabe anhaftenden Mangels ungenutzt verstreichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.

Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2191583.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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