Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
ASVG §4 Abs4Spruch
L511 2005801-3/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Dr. BRANDSTETTER Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der XXXXGebietskrankenkasse vom 14.03.2005, XXXX, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: XXXX), nach mündlicher Verhandlung am 18.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Dr. BRANDSTETTER Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der XXXXGebietskrankenkasse vom 14.03.2005, römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), nach mündlicher Verhandlung am 18.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. XXXX unterlag von 05.01.2000 bis 31.05.2000 auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXXder Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).römisch eins. römisch 40 unterlag von 05.01.2000 bis 31.05.2000 auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXXder Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
II. XXXX unterlag von 01.06.2000 bis 04.02.2002 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die XXXX nicht der Versicherungspflicht gemäß §4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).römisch zwei. römisch 40 unterlag von 01.06.2000 bis 04.02.2002 hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die römisch 40 nicht der Versicherungspflicht gemäß §4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 18.10.2018 ausgefolgt.2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 18.10.2018 ausgefolgt.
Alle Parteien des Verfahrens haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.Alle Parteien des Verfahrens haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
Schlagworte
freier Dienstnehmer, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005801.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019