Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
BSVG §2Spruch
L511 2005639-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 12.07.2012, XXXX, (mitbeteiligte Partei XXXX) nach mündlicher Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 12.07.2012, römisch 40 , (mitbeteiligte Partei römisch 40 ) nach mündlicher Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX von 01.07.2012 bis einschließlich 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterlag.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 von 01.07.2012 bis einschließlich 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterlag.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 17.10.2018 ausgefolgt.2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 17.10.2018 ausgefolgt.
Der unvertretene Beschwerdeführer und die unvertretene mitbeteiligte Partei haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die SVB hat mit Schreiben vom 22.10.2018 explizit ihren Verzicht auf die Revision und die Beschwerde bekanntgegeben. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.Der unvertretene Beschwerdeführer und die unvertretene mitbeteiligte Partei haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die SVB hat mit Schreiben vom 22.10.2018 explizit ihren Verzicht auf die Revision und die Beschwerde bekanntgegeben. Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005639.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019