Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2134267-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M. gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 04.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M. gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15.02.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid Bundesasylamtes vom 18.04.2001, Zl. XXXX abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid Bundesasylamtes vom 18.04.2001, Zl. römisch 40 abgewiesen.
In der Zeit von 16.06.2008 bis 19.06.2010 hielt sich der Beschwerdeführer rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung im Bundesgebiet auf.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht XXXX vom 20.10.2009 wegen Suchtgifthandels wurde gegen den Beschwerdeführer von des BPD Wien mit Bescheid vom 15.02.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht römisch 40 vom 20.10.2009 wegen Suchtgifthandels wurde gegen den Beschwerdeführer von des BPD Wien mit Bescheid vom 15.02.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde rechtskräftig abgewiesen.
Nach Flucht aus der Strafhaft am 20.06.2010 konnte der Beschwerdeführer erst am 08.04.2016 wieder festgenommen werden und er verbüßte seine restliche Haftstrafe bis zum 11.11.2016. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Nach Flucht aus der Strafhaft am 20.06.2010 konnte der Beschwerdeführer erst am 08.04.2016 wieder festgenommen werden und er verbüßte seine restliche Haftstrafe bis zum 11.11.2016. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2016, GZ I405 21334267-1/4E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid vom 22.11.2016 erkannte die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz ab und wurde der Beschwerdeführer am 24.11.2016 nach Nigeria per Charterflug abgeschoben.
Nach Aufenthalten in Libyen und Italien reiste der Beschwerdeführer erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Konsultationsverfahren mit Italien wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer dort unter einer im Spruch genannten Aliasidentität in Erscheinung getreten ist. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2018, GZ W161 2193314-1/4E, wurde das Verfahren wegen Verfristung schließlich in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2018 vor der belangten Behörde zu seinem gegenständlichen Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Er halte die bisherigen Fluchtgründe aufrecht und sei er neuerlich aus Nigeria geflohen, weil er bereits am Flughafen bedroht worden sei. Man habe ihn belästigt, weil er schon einmal das Land verlassen habe. Außerdem habe er seine Frau und Kinder in Österreich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2009 verloren hat (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2009 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.10.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).
Mit Schriftsatz vom 05.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.10.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.1. Überdies werden folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht fest. Er ist mit Frau XXXX, einer nigerianischen Staatsangehörigen, verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, die XXXX und am XXXX geboren wurden. Mit seiner Exfrau, von der er seit 2009 geschieden ist, hat einen gemeinsamen Sohn, geboren am XXXX.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht fest. Er ist mit Frau römisch 40 , einer nigerianischen Staatsangehörigen, verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, die römisch 40 und am römisch 40 geboren wurden. Mit seiner Exfrau, von der er seit 2009 geschieden ist, hat einen gemeinsamen Sohn, geboren am römisch 40 .
Der Beschwerdeführer lebt seit 06.09.2017 mit seiner Familie im selben Haushalt. Zuvor lebte er bis April 2010 bei seiner Exfrau oder hielt sich in Justizanstalten zur Verbüßung seiner Haftstrafe auf. In der Zeit von 20.06.2010 bis zur Festnahme am 08.04.2016 war er auf der Flucht und weist er in diesem Zeitraum naturgemäß keinen Wohnsitz im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste nach seiner Abschiebung am 24.11.2016 im Jänner 2017 neuerlich aus Nigeria über Libyen aus und gelangte über Italien nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 01.08.2017 wieder in Österreich auf.
Die Mutter und einige Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria. Seine drei Geschwister leben in Italien und den USA. In Österreich besteht die Familie des Beschwerdeführers aus seine Ehefrau und den drei Kindern. Er hat auch zwei nigerianische Bekannte. Ansonsten hat er keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte einige Jahre lang die Schule. Er arbeitete in Österreich während seines rechtmäßigen Aufenthaltes in einem Hotel als Zimmerservice. Aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.10.2009, XXXX, wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Nach seiner Flucht aus der Justizanstalt wurde die Haftstrafe erst mit 11.11.2016 vollzogen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.10.2009, römisch 40 , wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verur