Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2203191-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ANGOLA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Touristenvisum Anfang des Jahres 2017 nach Portugal ein und stellte am 24.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründet wurde der Antrag mit der zwangsweisen Umsiedelung der Bewohner in seiner Heimat. Er und sein Bruder seien auf sich alleine gestellt und könnten nirgends wohnen.
Mit Bescheid vom 23.05.2017 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und festgestellt, dass Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es wurde eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Portugal für zulässig erklärt. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, GZ W153 2162328-1/4E und W153 2162325-1/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Verfahren des Beschwerdeführers sowie auch jenes seines Bruders wurden in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2018 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder und der Adoptivmutter in einer armen Gegend gelebt zu haben. Die Regierung habe das Militär in dieses Gebiet geschickt um die Wohnungen abzutragen, weil die Menschen dort keine Miete bezahlt hätten. Die Bewohner haben das nicht dulden wollen, da sie keine andere Möglichkeit zur Unterkunftnahme gehabt hätten. Es sei zu einem Aufstand der Jugendlichen gekommen und habe die Regierung sie deshalb bedroht und einige seien auch "verschwunden". Aufgrund der Angst, dass auch sie von Regierungstruppen inhaftiert werden könnten, hätten sie dann das Land verlassen. Dabei habe ihnen ein Mann namens Carlos geholfen und sie seien in Richtung Portugal geflohen.
Mit dem Bescheid vom 11.07.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Am selben Tag wurde ein gleichlautender Bescheid in Bezug auf seinen Bruder mit der Zl. XXXX, erlassen.Mit dem Bescheid vom 11.07.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am selben Tag wurde ein gleichlautender Bescheid in Bezug auf seinen Bruder mit der Zl. römisch 40 , erlassen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.07.2018, wobei sich die Begründung auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder bezieht.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Verfahren betreffend den Bruder des Beschwerdeführers war beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ I415 2203193-1 anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Angola und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Portugiesisch, ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Visum aus Angola nach Portugal aus und gelangte mit dem Reisezug nach Österreich. Die gesamte Reise bestritt er gemeinsam mit seinem Bruder. Er hält sich seit (mindestens) 24.02.2017 in Österreich auf.
In Angola lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder bei einer Bekannten der leiblichen Mutter. Seit seiner frühen Kindheit lebt der Beschwerdeführer ohne seine Eltern und besteht auch kein Kontakt zur Mutter. Zur Adoptivmutter in Angola hatte zumindest der Bruder des Beschwerdeführers Ende des Jahres 2017 noch Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Bruder über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Angola insgesamt 10 Jahre lang eine Schule. Für den Unterhalt der Familie sorgte stets die Adoptivmutter. Seine schulische Ausbildung konnte er auch in Österreich in der Handelsschule fortsetzen. Aufgrund seiner fundierten Schulbildung, des Gesundheitszustandes und des jungen Alters hat er eine Chance, auch hinkünftig am Arbeitsmarkt in seinem Herkunftsstaat unterzukommen und kann sich um eine entsprechende Tätigkeit bemühen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Der Erstbeschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen, insbesondere nicht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführern in Angola keine reale Gefahr, in seinem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung zu erleiden oder in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Angola weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat gefährdet wäre.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Angola:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 05.06.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Angola vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Politische Lage
Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf fünf Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Ministerrat besteht aus allen Regierungsministern und Vizeministern. Er trifft sich regelmäßig, um über politische Themen zu diskutieren. Seit 26.9.2017 ist João Manuel Gonçalves Staatspräsident von Angola. Er löste José Eduardo dos Santos nach 38 Jahren ab, der das Amt seit 1979 inne hatte. Vizepräsident ist Bornito de Sousa Baltazar Diogo (GIZ 3.2018a).
Nach der Verfassung hätte dos Santos bis 2022 im Amt bleiben können. Doch es hatte immer wieder Spekulationen um seine Nachfolge gegeben, er selbst hatte verschiedentlich dazu beigetragen, indem er vage andeutete, bald von seinem Amt zurückzutreten. Nachdem Ende November 2016 Gerüchte um seinen angeschlagenen Gesundheitszustand kursierten, hat er auf einer Sitzung des Zentralkomitees der MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) am 2.12.2016 verkündet, nicht mehr als Spitzenkandidat seiner Partei für die für August 2017 angesetzten Wahlen zu kandidieren. Stattdessen schlug er den Verteidigungsminister João Lourenço zu seinem Nachfolger vor, als zweiten Mann dahinter den Minister für Gebietsverwaltung, Bornito de Sousa. Lourenço wurde dann auf dem Parteikongress der MPLA im August 2016 zum Vizepräsidenten der Partei gewählt und ging als Präsidentschaftskandidat in die Wahlen vom 23.8.2017 (GIZ 3.2018a).
Bei den Parlamentswahlen 2017 konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 61 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2012 halten (72 Prozent) (AA 10.2017a).
Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 33 Ministern einschließlich des ministeriellen Direktors des Präsidentenamtes und aus 52 Staatssekretären und -sekretärinnen. Immerhin elf Ministerien und das ministerielle Amt der Sekretärin des Ministerrats werden von Frauen bekleidet. Neben den Ministerien für Industrie, Fischerei, Tourismus und Umwelt werden vor allem soziale Ministerien wie Wohnung, Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Sport und Kultur von Frauen geleitet (GIZ 3.2018a).
Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 25,7 Millionen, davon allein 26 Prozent in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62 Prozent (AA 10.2017a).
Quellen:
Sicherheitslage
Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a).
Quellen:
Exklave Cabinda
Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a).Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a).
Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch der FLEC den Vertrag ab, obwohl Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident, Henrique N'Zita Tiago, hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben (GIZ 3.2018a).
Während die "Beschwichtigungsstrategie" der Regierung - durch Erhöhungen der Sozialausgaben in Verbindung mit der Verfolgung mutmaßlicher FLEC-Sympathisanten und einer starken militärischen Präsenz in der Provinz - in den letzten Jahren die Unruhen unterdrücken konnte, kündigte die Bewegung im Februar 2016, aufgrund des offenkundigen mangelnden Interesse der Regierung an Verhandlungen, ihre Rückkehr zum bewaffneten Kampf an (BTI 2018).
Im April 2016 meldete die FLEC, dass bei Kämpfen mit der angolischen Armee 47 Soldaten der Forças Armadas (FAA) getötet worden seien. Weitere Soldaten seien verwundet worden. Die Lage in Cabinda sei äußerst fragil und gespannt, sagte FAC-Sprecher Jean-Claude Nzita. Was der Tod des langjährigen Anführers Nzita Tiago, der im Juni 2016 im Alter von 88 Jahren in seinem Pariser Exil verstorben ist, für die Zukunft der Separatistenbewegung bedeutet, muss sich noch zeigen. Weitere FLEC-Aktivitäten zeigen, dass der Konflikt in Cabinda auch heute noch weit davon entfernt ist, gelöst zu werden (GIZ 3.2018a).
Angriffe aus dem Hinterhalt im Februar und März [2016] wurden von den Behörden heruntergespielt, führten allerdings laut FLEC zum Tod von Soldaten, hauptsächlich in der Nähe von Buco Zau und entlang der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo (DRK). Der Tod von Nzita Tiago im Juni 2016 im Pariser Exil, läutete ein weiteres Wiederaufflammen der FLEC-Angriffe ein. Im September 2016 übernahm die FLEC auch die Verantwortung für die Tötung von "über 50 Personen" in den vorigen Monaten, hauptsächlich Soldaten der angolanischen Armee (FAA) (BTI 2018).