Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AlVG §24Spruch
W263 2131582-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Barbara SCHRÖDING und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 05.04.2016, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2016, GZ 2016-0566-9-001155, betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.11.2014 bis 09.11.2014 und 20.11.2014 bis 30.11.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 507,20 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 09.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die Niederschrift vom 09.10.2018, S. 9f.)
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2131582.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019