TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/20 Ra 2017/05/0300

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;
BauRallg;
EO §100;
EO §139;
EO §267;
VVG §1a Abs1;
VVG §1a Abs2;
VVG §1a Abs3;
VVG §1a;
VVG §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des M G in W, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Unterauerstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Juni 2017, Zl. LVwG-AV-659/001-2017, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem VVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft M; mitbeteiligte Partei: J B in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit mit ihm der Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren und der Antrag des Revisionswerbers, dem Vollstreckungsverfahren formell als Partei beizutreten, zurückgewiesen wurden (Spruchpunkt I. und II.), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. April 2015, Zl. LVwG-AB-14-4203, wurde der Mitbeteiligte gemäß § 33 NÖ Bauordnung 2014 verpflichtet, binnen zwei Monaten den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 23. September 1987 konsentierten Zustand der auf dem Grundstück Nr. 119, KG U., befindlichen Garage insoweit wiederherzustellen, als die auf dem Flachdach der Garage angebrachte Dachkonstruktion (Pultdach) abzubrechen und die Garage westseitig um 16 cm zu verkürzen ist. Dieser im hier gegenständlichen Verfahren maßgebliche Vollstreckungstitel war, wie sich aus seiner Begründung ergibt, in einem Verfahren auf Antrag des Revisionswerbers erlassen worden. Der Revisionswerber hatte im Bauauftragsverfahren betreffend das Nachbarobjekt des Mitbeteiligten angesichts der Beeinflussung der Trockenheit, allenfalls auch der Standsicherheit von seinen Baulichkeiten auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung (vgl. das im Titelverfahren ergangene Erkenntnis VwGH 9.10.2014, 2013/05/0014).

2 (Anmerkung: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Dezember 2016 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. April 2015 gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Ausdruck "33" durch den Ausdruck "34" und der Ausdruck "23. September" durch den Ausdruck "20. Oktober" ersetzt wurden.)

3 Mit Schreiben vom 24. November 2015 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde U. die Bezirkshauptmannschaft M. um Vollstreckung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AB-14-4203 (Anmerkung: vom 14. April 2015).

4 Mit Erledigung vom 7. Dezember 2015 drohte die Bezirkshauptmannschaft M. dem Mitbeteiligten die Ersatzvornahme an.

5 Mit Schreiben vom 28. April 2016 beantragte der Revisionswerber eine bescheidmäßige Entscheidung über die ihm am 26. April 2016 verweigerte Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren, weiters, die Abdichtung des Daches in das Ersatzvornahmeverfahren einzubeziehen, ihm die "in Rede stehende" Androhung der Ersatzvornahme "formell zur Kenntnis" zu bringen, und schließlich, ihm auch die "in Rede stehende" Anordnung der Ersatzvornahme "formell zur Kenntnis" zu bringen.

6 Mit Schreiben vom 15. März 2017 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag auf Akteneinsicht. In dieser Säumnisbeschwerde stellte er auch den "neuerlichen Antrag", dem "Verwaltungsvollstreckungsverfahren nun nochmals formell als Partei" beizutreten.

7 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M. vom 19. April 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Revisionswerbers, dem Vollstreckungsverfahren formell als Partei beizutreten, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Anträge des Revisionswerbers auf Androhung einer Ersatzvornahme, in der auch das Abdichten des Flachdaches über dem Garagenraum enthalten ist, ferner, ihm die "in Rede stehende" Androhung der Ersatzvornahme und ebenso "die in Rede stehende" Anordnung der Ersatzvornahme formell zur Kenntnis zu bringen, wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Als Rechtsgrundlagen wurden zu I. bis III. die §§ 1 und 1a VVG sowie § 8 in Verbindung mit § 17 AVG, zu I. auch noch die §§ 11 und 16 VwGVG angeführt.

8 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vollstreckungsverfahren sei auf Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde U. eingeleitet worden. Aufgrund der konsenslosen Ausführung eines Pultdaches und der konsenswidrigen Verlängerung der Garage Richtung Westen bestehe ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages und damit an der Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes. Die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im Vollstreckungsverfahren sei unabhängig von der Frage dessen Parteistellung im Titelverfahren zu beurteilen. Der Revisionswerber sei weder Verpflichteter noch habe er einen Antrag auf Verfahrenseinleitung gestellt. Er sei auch nicht eine aus dem zu vollstreckenden Bescheid berechtigte Person. Dem Revisionswerber komme aus dem Vollstreckungstitel kein subjektivöffentliches Recht zu, und er habe auch an der Sache keinen Rechtsanspruch. Es sei Sache der Vollstreckungsbehörde, den der Bauordnung entsprechenden Zustand im Wege der Ersatzvornahme herzustellen. Der gegenständliche Exekutionstitel sei ausreichend konkretisiert und ermögliche eine Vollstreckung ohne weitere Ermittlungsschritte. Das VVG enthalte überdies keine Bestimmung, die Nachbarn ausdrücklich Parteistellung einräumte, und ermögliche auch keinen Verfahrensbeitritt zur Geltendmachung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche. Die Anträge auf Akteneinsicht sowie auf formellen Beitritt als Verfahrenspartei im Vollstreckungsverfahren seien daher mangels Parteistellung bzw. als unzulässig zurückzuweisen. Die Anträge unter Spruchpunkt III. seien ebenfalls zurückzuweisen, da es an einem zu vollstreckenden Titel fehle, der ein Abdichten des Flachdaches über dem Garagenraum anordnete. Mangels Titelbescheides könne auch keine Androhung der Ersatzvornahme oder Anordnung der Ersatzvornahme erfolgen. Es sei auch kein die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft M. begründendes Ersuchen des Bürgermeisters der Gemeinde U. ergangen, einen diese Leistung umfassenden Titel zu vollstrecken. Die Säumnisbeschwerde sei bei der Bezirkshauptmannschaft M. am 15. März 2017 eingelangt, sie sei daher zur Nachholung des Bescheides im Sinne des § 16 VwGVG berechtigt.

9 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde keine Folge gegeben, die Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M. vom 19. April 2017 wurden jedoch dahingehend geändert, dass sie zu lauten haben: "§ 6 AVG".

11 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Parteierklärungen und Anbringen seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Komme ihnen ein eindeutiger Inhalt zu, sei es der Behörde verwehrt, ihnen eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden sei, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Davon ausgehend ergebe sich aus dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers, dass es sich auf das zur Vollstreckung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. April 2015 geführte Verfahren beziehe.

12 Ein Vollstreckungsverfahren dürfe nicht auch Leistungen umfassen, die im Titel keine Deckung fänden. Im konkreten Fall enthalte der Titel zwei exakt umschriebene Aufträge, zu denen die Abdichtung des Flachdaches nicht gehöre. Diese sei vielmehr Gegenstand eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages vom 29. November 2007, der nicht Grundlage dieses Vollstreckungsverfahrens sei. Ein Antrag, der darauf hinauslaufe, dass im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. April 2015 darin nicht vorgeschriebene Leistungen zu vollstrecken seien, erweise sich als unzulässig, ebenso wie Anträge darauf, diesbezügliche Erledigungen dem Revisionswerber zur Kenntnis zu bringen. Dass sich die Anträge des Revisionswerbers auf einen anderen Titel beziehen sollten, lasse sich seinem gesamten Vorbringen nicht entnehmen, und es sei diesbezüglich auch eine Umdeutung desselben unzulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M. vom 19. April 2017 sei der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden.

13 Unstrittig stehe weiters fest, dass das Titelverfahren über Antrag des Revisionswerbers eingeleitet worden und ihm in diesem Parteistellung zugekommen sei. Ebenso stehe fest, dass das nunmehrige Vollstreckungsverfahren über Ersuchen des Bürgermeisters der Gemeinde U. von der Bezirkshauptmannschaft M. von Amts wegen eingeleitet worden sei.

14 Fraglich sei, ob dem Revisionswerber im nunmehrigen Vollstreckungsverfahren Parteistellung zukomme. Beim Vollstreckungsverfahren handle es sich um ein eigenständiges Verfahren, sodass alleine aus dem Umstand einer Parteistellung im Titelverfahren nicht auch auf eine solche im Vollstreckungsverfahren geschlossen werden könne. Vielmehr sei die Parteistellung in diesem Verfahren gesondert zu beurteilen. Der Revisionswerber werde weder durch den Titel verpflichtet noch sei er Rechtsnachfolger des Verpflichteten. Daran ändere auch die Behauptung nichts, Miteigentümer des gesamten Baues zu sein, wobei dieser Ansatz im Übrigen im Titelverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verworfen worden sei.

15 Parteistellung komme weiters dem von der Behörde verschiedenen betreibenden Gläubiger zu. Dem Revisionswerber sei grundsätzlich das Recht zugestanden, die Vollstreckung des Titels zu beantragen. Ein solcher Antrag sei jedoch unterblieben. Fraglich sei, ob dem Revisionswerber auch im Fall der amtswegigen Einleitung Parteistellung im Verfahren zukomme. Da das Vollstreckungsverfahren im gegenständlichen Fall sowohl amtswegig als auch auf Antrag habe eingeleitet werden können, entspreche die Situation jener des baupolizeilichen Auftragsverfahrens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dort dem Nachbarn Parteistellung nur dann zu, wenn er die Einleitung des Verfahrens beantragt habe. Sei das Verfahren hingegen von Amts wegen eingeleitet worden, sei eine solche Parteistellung (und die daraus erfließende Rechtsmittellegitimation) zu verneinen.

16 Aufgrund der gleichartigen Konstruktion (beide Verfahren seien grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten, doch bestünden auch diesbezügliche Antragsrechte) käme dem Revisionswerber daher auch vorliegend nur dann Parteistellung zu, wenn er die Einleitung des Verfahrens beantragt hätte. Ein solcher Antrag sei aber weder ersichtlich noch werde eine diesbezügliche ausdrückliche Antragstellung behauptet. Vielmehr verweise der Revisionswerber selbst wiederholt auf den Umstand, dass das Verfahren bereits eingeleitet worden sei (dies insbesondere dort, wo er diesem Verfahren "beitreten" wolle). Dass der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht bzw. die sonstigen im Schreiben vom 28. April 2016 gestellten Anträge nicht als solche auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gewertet werden könnten, ergebe sich schon aus deren klarem objektivem Erklärungswert. Von einem Antrag des Revisionswerbers auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens könne somit nicht ausgegangen werden.

17 Nicht möglich sei es, sich für den Fall einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens diesem durch eine prozessuale Erklärung anzuschließen. Auch diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum baupolizeilichen Auftragsverfahren zu verweisen. Denn bestünde eine solche Möglichkeit, wäre die vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig erachtete Erhebung von Rechtsmitteln ebenfalls als Erklärung zu werten gewesen, sich dem jeweiligen Verfahren anzuschließen. Da eine solche Anschlusserklärung dem Verwaltungsverfahren im gegenständlichen Zusammenhang fremd sei, erweise sich der diesbezügliche Antrag bereits aus diesem Grund als unzulässig. Weil bei Anbringen, für deren Erledigung eine zuständige Behörde fehle, eine Weiterleitung des Anbringens im Sinne des § 6 AVG nicht in Betracht komme, habe die angerufene Behörde diese mit Zurückweisung zu erledigen. Folglich sei die Rechtsgrundlage dieses Spruchpunktes zu ändern gewesen.

18 Vor diesem Hintergrund komme dem Revisionswerber in einem weiteren Schritt aber auch im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren keine Parteistellung zu, sodass der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückzuweisen gewesen sei.

19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

20 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.

21 Der Revisionswerber replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

22 Die Revision ist in Anbetracht der Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im Vollstreckungsverfahren zulässig.

23 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe keine Ausführungen zur inhaltlichen Bedeutung des Begriffes "Einleitung des Vollstreckungsverfahrens" gemacht, dennoch habe es festgehalten, dass ein Antrag auf Akteneinsicht kein Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sei. Dies sei eine rechtsirrige Auslegung, der Revisionswerber habe die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens beantragt. Der Berechtigte sei in näher bestimmten Fällen (Hinweis u.a. auf Gesetzesmaterialien) auch dann Partei des Vollstreckungsverfahrens, wenn er keinen Antrag auf Einleitung gestellt habe. Eine andere Auffassung fände gesetzlich keine Rechtfertigung und widerspräche dem Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers und dem gesetzlichen Zusammenhang. Außerdem habe der Revisionswerber mit seinem Schreiben vom 28. April 2016 und dem darin enthaltenen Begehren, die Ersatzvornahme anzudrohen, die Einleitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt.

24 Der Spruch des Vollstreckungstitels (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. April 2015) sei unklar. Ein Gebäude ohne dichtes Dach sei mangelhaft. Um das Pultdach fachgerecht abbrechen zu können, sei auch die Abdichtung des baubehördlich bewilligten Flachdaches samt der Ableitung der Regenwässer über das in der Mittelwand befindliche Rohr in den öffentlichen Regenwasserkanal notwendig. Das Flachdach sei durch die Errichtung des Pultdaches beschädigt worden.

25 Der Abbruch des Pultdaches liege nicht nur im Interesse des Revisionswerbers, sondern auch im öffentlichen Interesse. Im Falle einer solchen "Überschneidung" sei jede Partei des Titelverfahrens, soweit sie an der Vollstreckung ein rechtliches Interesse habe, auch Partei des Vollstreckungsverfahrens. Es komme nicht darauf an, wer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Durch den Antrag des Berechtigten werde das Vollstreckungsverfahren kein antragsbedürftiges Verfahren, was aber nicht bedeute, dass die rechtlichen Interessen des Berechtigten auf Durchsetzung und Verwirklichung seines im Titelverfahren erkämpften Rechtsanspruches nicht weiter bestünden bzw. verloren gegangen oder erloschen wären. Auch im Vollstreckungsverfahren dürften die materiellen Elemente des Parteibegriffes (§ 8 AVG) nicht geleugnet werden.

26 Die bloße Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (Androhung der Ersatzvornahme) sei kein Bescheid, sodass mit der Einleitung weder die Stellung einer Partei begründet werden könne noch eine solche verloren gehe. Der Titel sei kein von einer Gemeindebehörde erlassener Bescheid, sondern das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. April 2015. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei die Stelle, von der der zu vollstreckende Bescheid ausgegangen sei. Es hätte eines Ersuchens dieser Stelle um Vollstreckung bedurft. Die an die belangte Behörde gerichteten Begehren des Revisionswerbers hätten eine allfällige, ursprünglich bestandene Unzuständigkeit der Behörde geheilt, um auf diese Weise die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderliche Vollstreckungsverfügung zu erreichen.

27 Der Revisionswerber habe sich initiativ sowohl an den Bürgermeister als auch an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gewandt, dass diese entsprechend dem VVG den gesetzmäßigen Zustand herstellen möchten. Diese Initiativen seien formlos als Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu werten. Die Bezirkshauptmannschaft M. sei zur Einleitung und ordnungsgemäßen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ungeachtet eines Antrages des Berechtigten zuständig. Dadurch blieben aber die Parteirechte des Berechtigten unberührt.

28 Durch den Titelbescheid sei das rechtliche Interesse des Revisionswerbers im Vollstreckungsverfahren für die allfällige zwangsweise Durchsetzung hinreichend manifestiert. Er habe jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht in den Vollstreckungsakt. Werde einer Behörde von einer Rechtsnorm eine Pflicht auferlegt, deren Erfüllung im Interesse einer bestimmten Person und nicht nur der Allgemeinheit liege, so streite im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für deren Befugnis zur Rechtsverfolgung, also für die Einräumung einer Parteistellung. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nicht um die Verletzung der Entscheidungspflicht und nicht um das Erheben von Rechtsmitteln. Es gehe hier nicht um eine Rechtsmittellegitimation, sondern um eine Antragslegitimation. Die Parteistellung setze keine Antragslegitimation voraus, sondern umfasse die Antragslegitimation. Das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehe trotz amtswegiger Einleitung weiterhin. Gesetzliche Grundlagen, nach denen diese Parteienrechte des Revisionswerbers verloren gingen, fehlten.

29 Ein Beitritt des Berechtigten zum bereits amtswegig eingeleiteten Vollstreckungsverfahren sei zulässig. Das Ersuchen des Bürgermeisters auf Vollstreckung stamme von einer unzuständigen Stelle. Dieser Umstand sei jedoch unerheblich, weil der Revisionswerber mit seinem Schreiben vom 28. April 2016 die Einleitung, Fortsetzung und Erledigung der Vollstreckung begehrt habe. Er wolle die Vollstreckung somit aktiv betreiben. In diesem Sinne sei auch das ausdrückliche Beitrittsbegehren des Revisionswerbers vom 15. März 2017 zu verstehen.

30 Zwei parallel laufende Verfahren samt den darin erforderlichen Zwangsakten wären nicht nur nicht das gelindeste, noch zum Ziel führende Zwangsmittel, sondern würden auch § 39 AVG widersprechen und zu vermeidbaren Kosten führen, die nach § 11 Abs. 1 VVG vom Verpflichteten, allenfalls im Falle, dass diese Kosten beim Verpflichtenden uneinbringlich wären, aus öffentlichen Geldern zu tragen wären. Daraus ergebe sich die Zulässigkeit einer Anschluss- bzw. Beitrittserklärung als weitere Initiative zur Einleitung, Fortsetzung und Erledigung des Vollstreckungsverfahrens. Im Ergebnis hätten die Schreiben des Revisionswerbers Anträge auf Feststellung umfasst, dass er die Stellung einer Partei habe. Der Revisionswerber sei daher jedenfalls Partei des Vollstreckungsverfahrens.

31 Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil es in seiner Begründung davon ausgegangen sei, dass der Mitbeteiligte das Pultdach bereits entfernt habe. Teile des Pultdaches seien aber nach wie vor vorhanden.

32 § 1 VVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

     "§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den

Bezirksverwaltungsbehörden

1.        die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen

übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2.        soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes

bestimmt ist,

a)        die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes

oder der Länder erlassenen Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3.        die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit

Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und

Beschlüsse

4.        die Einbringung von Geldleistungen, für die durch

besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

..."

§ 1a VVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

     "§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen,

deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der

Vollstreckungsbehörde

1.        wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu

vollstrecken ist, von Amts wegen,

2.        wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken

ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen."

33 Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (2009 BlgNR 14. GP 23 f) lauten:

"Wie bei der Einleitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens vorzugehen ist, ist im VVG derzeit nicht ausdrücklich geregelt.

In einem Erkenntnis vom 12. Jänner 1954, Zl. 1724/53, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Recht der Partei auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens noch rundweg verneint. Demgegenüber vertreten etwa Walter/Thienel (Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Anm. 7 zu § 1 VVG (Hervorhebung im Original)) im Anschluss an Hellbling (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II (1954), 473 f) folgende Auffassung:

¿Bei Vollstreckung der von den Vollstreckungsbehörden selbst erlassenen Vollstreckungstitel ist das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten.

...

Wenn der Vollstreckungstitel in einem auf Grund eines Parteiantrags eingeleiteten Verfahren geschaffen worden ist, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag der Partei zu erfolgen (s dazu § 11 Abs 2 VVG: ¿... Partei ..., auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden'). Dies gilt jedoch insoweit nicht, als der Vollstreckungstitel der Partei Verpflichtungen (zB Auflagen) auferlegt, deren Erfüllung die Behörden von Amts wegen wahrzunehmen hat; in diesem Fall ist die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten.'

Diese unklare Rechtslage führt zu Rechtsunsicherheit und ist wegen des Legalitätsprinzips des Art. 18 Abs. 1 und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG auch verfassungsrechtlich bedenklich. Ob das Vollstreckungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten ist, soll sich nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 nach dem Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung richten:

-

Liegt die Erfüllung dieser Verpflichtung (zumindest auch) im öffentlichen Interesse, so soll die Vollstreckung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 von Amts wegen (Z 1) bzw. auf Ersuchen der Stelle, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist (Z 2), einzuleiten sein.

-

Ein Recht, die Einleitung der Vollstreckung zu beantragen, soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 zweiter Satz nur den jeweils Anspruchsberechtigten zukommen. Anspruchsberechtigter kann prinzipiell jede Partei des Titelverfahrens sein, also nicht nur die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sondern auch eine Partei, in deren Interesse dem Inhaber einer Bewilligung die Einhaltung bestimmter Auflagen vorgeschrieben wurde (zB ein Nachbar).

Hervorzuheben ist, dass sich die Anwendungsbereiche von Abs. 1 und 2 überschneiden können: Je nachdem, ob die Einhaltung einer Auflage ausschließlich im Interesse der Partei (Abs. 2) oder auch im öffentlichen Interesse gelegen ist (Abs. 1), kann die Vollstreckung entweder nur oder auch auf Antrag einzuleiten sein.

Für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens soll im vorgeschlagenen Abs. 3 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) normiert werden."

34 Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche Vollstreckungstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das auf Antrag des Revisionswerbers eingeleitet worden war. Es erübrigt sich daher auf Fälle einzugehen, in denen der Vollstreckungstitel in einem (ausschließlich) amtswegig eingeleiteten Verfahren ergangen ist.

35 Zu bemerken ist ferner, dass subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht dem Nachbarn den Anspruch vermitteln, dass sie eingehalten werden, dass also Verpflichtungen zu ihrer Einhaltung im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG bestehen. Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung von baurechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse gelegen, sodass auch eine Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 1a Abs. 1 VVG in Frage kommt.

36 Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass die Parteistellung im Titelverfahren nicht eo ipso die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren bewirkt. Die Regelung des § 1a Abs. 2 VVG wäre ansonsten nicht notwendig.

37 An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Wesen der Vollstreckung in der zwangsweisen Umsetzung einer in einem bestimmten Vollstreckungstitel ausgesprochenen Verpflichtung ins Tatsächliche besteht. Diese Umsetzung kann nur einmal stattfinden. Daraus folgt, dass die Vollstreckung eine Einheit sein muss. Das entspricht nicht nur dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, in dessem Sinne sich der Verpflichtete nicht einer Mehrzahl von Vollstreckungsverfahren gegenüber sehen darf. Die Einheit kommt etwa für den Fall mehrerer betreibender Gläubiger (ein Fall, der auch im gegenständlichen Zusammenhang bei mehreren berechtigten Nachbarn möglich ist) auch in den §§ 100, 139 und 267 EO zum Ausdruck, wonach später auftretende Gläubiger dem bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beitreten und dieses in jener Lage annehmen müssen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Den Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens zeigt ebenso § 1a Abs. 3 VVG, in dem der Gesetzgeber in der Einzahl normiert, dass "die Vollstreckung" von Amts wegen durchzuführen ist. Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt daher auch in dem Fall, der in den Materialien genannt ist, dass nämlich eine konkrete Vollstreckung sowohl auf Antrag als auch amtswegig eingeleitet werden kann, nur ein einziges, einheitliches Vollstreckungsverfahren in Frage.

38 Diesem Grundsatz der Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens widerspricht es, wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, dass dem Revisionswerber im amtswegig eingeleiteten Vollstreckungsverfahren keine Parteistellung zukommt, er aber auf Antrag ein eigenes, parallel laufendes Vollstreckungsverfahren betreffend denselben Titelbescheid in Gang setzen kann.

39 Der Antrag des Revisionswerbers vom 15. März 2017, dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren "nochmals formell als Partei" beizutreten, wäre daher als Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG anzusehen gewesen. Allenfalls wäre der Revisionswerber, wenn Zweifel über den Inhalt dieses Antrages bestanden hätten, zur Konkretisierung desselben aufzufordern gewesen. Eine Zurückweisung dieses Antrages, wie sie von der Bezirkshauptmannschaft M. im Bescheid vom 19. April 2017 vorgenommen und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestätigt wurde, war somit nicht rechtens. Dem Revisionswerber wäre damit aber Parteistellung im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zugekommen, und es wäre ihm ab diesem Zeitpunkt (siehe dazu unten) auch das Recht auf Akteneinsicht nicht (mehr) zu verweigern gewesen.

40 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit mit ihm die Anträge des Revisionswerbers auf Beitritt als Partei zum Vollstreckungsverfahren und auf Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen wurden (Spruchpunkte II. und I.), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

41 Auszugehen ist davon, dass ein Berechtigter im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG nicht nur das Recht auf Antragstellung nach der genannten Bestimmung hat, sondern dass ihm in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren dann auch sämtliche Parteienrechte zukommen. Allerdings folgt aus § 1a Abs. 2 VVG auch, dass die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren an einen entsprechenden Antrag des Berechtigten gebunden ist. Solange ein solcher Antrag nicht vorliegt, ist auch eine Parteistellung des Berechtigten im von amtswegen allenfalls schon eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht gegeben. Er ist bis dahin insbesondere auch nicht übergangene Partei. Dies bedeutet, dass er auch kein Recht auf Zustellung in diesem Verfahren früher ergangener Erledigungen hat (vgl. VwGH 28.6.1995, 93/16/0030, zu dem Beitritt zu einer Berufung nach §§ 257f BAO).

42 Die Anträge des Revisionswerbers vom 28. April 2016, ihm die Androhung und die Anordnung der Ersatzvornahme formell zur Kenntnis zu bringen, wurden daher zu Recht zurückgewiesen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Abdichtung des Flachdaches von dem dem hier gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Titel nicht umfasst sei, kann im Übrigen nicht entgegengetreten werden.

43 Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis daher über die unter Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M. vom 19. April 2017 behandelten Anträge betreffend die Androhung der Ersatzvorname, die auch die Abdichtung des Flachdaches erfasst, sowie die Zur-Kenntnis-Bringung der Androhung der Ersatzvornahme und der Anordnung der Ersatzvornahme entschieden wurde, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Es erübrigte sich, auf das weitere Revisionsverbringen näher einzugehen.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 20. November 2018

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050300.L00

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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