TE Vwgh Beschluss 2018/12/5 Ra 2018/01/0450

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;

Norm

VerG 2002 §18 Abs3;
VerG 2002 §31;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision der Y A in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28. August 2018, Zl. LVwG-1-431/2018-R17, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit der Übertretung des Vereinsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. 2 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde (Ziffer 2,), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.

3 Der revisionsgegenständlichen Nicht-Stattgabe des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Bestrafung nach § 31 iVm § 18 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 zu Grunde. Über die Revisionswerberin war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9. Juli 2018 bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 218,- (im Wiederholungsfall höchstens EUR 726,-) eine Geldstrafe von EUR 100,- 3 Der revisionsgegenständlichen Nicht-Stattgabe des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Bestrafung nach Paragraph 31, in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz 3, Vereinsgesetz 2002 zu Grunde. Über die Revisionswerberin war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9. Juli 2018 bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 218,- (im Wiederholungsfall höchstens EUR 726,-) eine Geldstrafe von EUR 100,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt worden. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (z.B. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).(Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt worden. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (z.B. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).

4 Die Revision war daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 11.12.2017, Ra 2017/02/0256). Wien, am 5. Dezember 2018 4 Die Revision war daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 11.12.2017, Ra 2017/02/0256). Wien, am 5. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010450.L00

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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