TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 L515 2139999-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2139999-2/3E

L515 2139995-2/3E

L515 2139997-2/3E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.

Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.

Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. IFA XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. IFA römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 6.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 6.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3.

I.3. Vor der bB begründete die bP1 ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:römisch eins.3. Vor der bB begründete die bP1 ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:

"...

In der XXXX ereignete sich vor einem Cafe folgender Vorfall: Die Mitarbeiter des Innenministeriums "SOD" versuchten mich festzunehmen. Ich habe sie aufgefordert Ihre Ausweise vorzuweisen, darauf ärgerten sie sich und begannen mich zu schlagen. Da wir bereits im Vorfeld aufgefordert wurden solche Vorfälle aufnehmen und fotografieren sollen, habe ich versucht mi meinem Handy ihr Auto zu fotografieren. Die Männer haben mir mein Handy der Marke Samsung weggenommen und zerstört. Sie beschimpften mich und versuchten mich in das Auto zu zerren. Der Vorfall ereignete sich vor dem Cafe, welches einem Freund von mir gehört. Bei dem Lärm kamen Kellner und andere Bekannte von mir raus, sie haben mich beschützt und die Männer daran gehindert mich mitzunehmen. Dazu möchte ich anmerken, dass die gleichen Leute einen Freund von mir auch gesetzwidrig festgenommen haben und ihm Drogen untergeschoben haben. Er war Sportler und Anhänger der nationalen Partei. Ganz Tiflis bürgte für diesen Mann, damit er wieder frei kommt. In der Partei haben wir dann eine Information bekommen, dass es eine Liste gibt, wo die Namen der festzunehmenden Personen stehen. Die Liste besteht aus 25 Menschen. Ich informierte über den Vorfall verschiedene Abgeordnete und Parteimitglieder, unter anderem XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, sowie eine Cousine von mir, XXXX, sie ist eine Parteikoordinatorin in Bezirk XXXX. Mir wurde versprochen, dass das alles aufgeklärt werden würde, solche bzw. ähnliche Vorfälle ereigneten sich auch mit diversen anderen führenden bzw. bekannten Parteimitgliedern unter anderem, Tsiklauri Nogzar, Tschiaberashvili Zurab, der Generalsekräter ehem. Innenminister Vano Merabishvili (der letzte wurde vom Europäischen Gericht als politischer Häftling anerkannt, bis jetzt befindet er sich in Haft in Georgien) und des weiteren der ehemalige Bürgermeister von Tiflis Gigi Ugulava, (er befindet sich ebenfalls zur Zeit in Haft) alle Fälle wurden jedoch bis heute nicht aufgeklärt. Nachdem dieser Vorfall mit mir passierte kam ein Polizeistreifenwagen, von deren Seite gab es jedoch keine Reaktion zu diesem Vorfall, da die Täter höhergestellte Personen waren, als die Patrouillenmitarbeiter. Meine Partei empfahl mir mich an die Nichtregierungsorganisation der vereinigten unabhänigen Journalisten zu wenden. Diese versprachen mir, sich mit dem Chef der "Sod" in Kontakt zu setzen und die Aufklärung dieses Vorfalls zu beantragen. Die Namen der Täter forschten wir aus, diese blieben jedoch bislang unbestraft. Die Namen der Täter lauten: XXXX und XXXX (Mitarbeiter des Sicherheitsministerium). So endet die erste Geschichte.In der römisch 40 ereignete sich vor einem Cafe folgender Vorfall: Die Mitarbeiter des Innenministeriums "SOD" versuchten mich festzunehmen. Ich habe sie aufgefordert Ihre Ausweise vorzuweisen, darauf ärgerten sie sich und begannen mich zu schlagen. Da wir bereits im Vorfeld aufgefordert wurden solche Vorfälle aufnehmen und fotografieren sollen, habe ich versucht mi meinem Handy ihr Auto zu fotografieren. Die Männer haben mir mein Handy der Marke Samsung weggenommen und zerstört. Sie beschimpften mich und versuchten mich in das Auto zu zerren. Der Vorfall ereignete sich vor dem Cafe, welches einem Freund von mir gehört. Bei dem Lärm kamen Kellner und andere Bekannte von mir raus, sie haben mich beschützt und die Männer daran gehindert mich mitzunehmen. Dazu möchte ich anmerken, dass die gleichen Leute einen Freund von mir auch gesetzwidrig festgenommen haben und ihm Drogen untergeschoben haben. Er war Sportler und Anhänger der nationalen Partei. Ganz Tiflis bürgte für diesen Mann, damit er wieder frei kommt. In der Partei haben wir dann eine Information bekommen, dass es eine Liste gibt, wo die Namen der festzunehmenden Personen stehen. Die Liste besteht aus 25 Menschen. Ich informierte über den Vorfall verschiedene Abgeordnete und Parteimitglieder, unter anderem römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie eine Cousine von mir, römisch 40 , sie ist eine Parteikoordinatorin in Bezirk römisch 40 . Mir wurde versprochen, dass das alles aufgeklärt werden würde, solche bzw. ähnliche Vorfälle ereigneten sich auch mit diversen anderen führenden bzw. bekannten Parteimitgliedern unter anderem, Tsiklauri Nogzar, Tschiaberashvili Zurab, der Generalsekräter ehem. Innenminister Vano Merabishvili (der letzte wurde vom Europäischen Gericht als politischer Häftling anerkannt, bis jetzt befindet er sich in Haft in Georgien) und des weiteren der ehemalige Bürgermeister von Tiflis Gigi Ugulava, (er befindet sich ebenfalls zur Zeit in Haft) alle Fälle wurden jedoch bis heute nicht aufgeklärt. Nachdem dieser Vorfall mit mir passierte kam ein Polizeistreifenwagen, von deren Seite gab es jedoch keine Reaktion zu diesem Vorfall, da die Täter höhergestellte Personen waren, als die Patrouillenmitarbeiter. Meine Partei empfahl mir mich an die Nichtregierungsorganisation der vereinigten unabhänigen Journalisten zu wenden. Diese versprachen mir, sich mit dem Chef der "Sod" in Kontakt zu setzen und die Aufklärung dieses Vorfalls zu beantragen. Die Namen der Täter forschten wir aus, diese blieben jedoch bislang unbestraft. Die Namen der Täter lauten: römisch 40 und römisch 40 (Mitarbeiter des Sicherheitsministerium). So endet die erste Geschichte.

Nachher begann es mit den Drohanrufen in meiner Wohnung. Unbekannte Personen fragten nach mir, sie kamen auch in unsere Wohnung. Sie haben meine Gattin in Angst und Schrecken versetzt. Wir waren frisch verheiratet und meine Frau war über meine Geschichte gar nicht so genau informiert, ich wollte sie nicht verunsichern. Ich habe so gut es ging die parteipolitischen Dinge von Ihr ferngehalten.

Anm.: Inhaltliche Übersetzung der von der VP vorgelegtenAnmerkung, Inhaltliche Übersetzung der von der VP vorgelegten

Bescheinigung: Am XXXX hat sich Herr XXXX der unabhängigen Vereinigung der georgischen Journalisten gewendet und mitgeteilt, dass am XXXX gegen XXXX Uhr gegen Ihn körperliche und psychische Gewalt von seiten der Sondersicherheitsdienste Georgiens ausgeübt wurde. Herr XXXX wurde in ein Auto der Marke XXXX gezerrt, er wurde brutal mit den Griffen der Waffen geschlagen und er wendete sich mit der Bitte um Hilfe an unsere Organisation. Er legte einen Parteiausweis mit der Nummer XXXX vor ausgestellt am XXXX und eine Bescheinigung über den gesundheitlichen Zustand vor. Laut der Bescheinigung hat sich Herr XXXX am XXXX, Schmerzen im Hüften- und Bauchbereich, eine Quetschwunde im Bereich der linken Wade. Des Weiteren hat er auch Hämatome am Kopf und Hämatome im Bereich des linken unteren Gliedes. Des weiteren hatte er einen Bewusstseinsverlust und Schmerzen im oberen Kieferbereich und auch andere weitere Symptome. Er wurde mit dem Krankenwagen in die XXXX gebracht. Die Bescheinigung wurde vom Krankenhaus vom Arzt XXXX unterschrieben. Laut den Angaben von Herrn XXXX war er in letzter Zeit in seinem Bezirk politisch aktiv, was ein realistischer Grund für die Druckausübung von seitens der Regierung sein kann. Er führte eine kritische mündliche Propaganda gegen die jetzige neue Regierung aus. Herr XXXX wurde bedroht, ihm wurde gesagt, dass ihm noch etwas viel schlimmeres passieren würde, wenn er diesen Vorfall in die Öffentlichkeit bringen würde. Herr XXXX hat uns im Büro der unabhängigen vereinigten georgischen Journalisten darum gebeten seinen Fall noch nicht in die Öffentlichkeit zu bringen. In Folge seiner Angaben hat unsere Vereinigung einen direkten Verdacht, dass gegen den Bürger Herrn XXXX ein direkter politscher Druck ausgeübt wurde. Die Vereinigung behält es vor, diese Information zu überprüfen und danach öffentlich zu machen. Unterzeichnet von XXXX, XXXX der vereinigten unabhängigen georgischen Journalisten.Bescheinigung: Am römisch 40 hat sich Herr römisch 40 der unabhängigen Vereinigung der georgischen Journalisten gewendet und mitgeteilt, dass am römisch 40 gegen römisch 40 Uhr gegen Ihn körperliche und psychische Gewalt von seiten der Sondersicherheitsdienste Georgiens ausgeübt wurde. Herr römisch 40 wurde in ein Auto der Marke römisch 40 gezerrt, er wurde brutal mit den Griffen der Waffen geschlagen und er wendete sich mit der Bitte um Hilfe an unsere Organisation. Er legte einen Parteiausweis mit der Nummer römisch 40 vor ausgestellt am römisch 40 und eine Bescheinigung über den gesundheitlichen Zustand vor. Laut der Bescheinigung hat sich Herr römisch 40 am römisch 40 , Schmerzen im Hüften- und Bauchbereich, eine Quetschwunde im Bereich der linken Wade. Des Weiteren hat er auch Hämatome am Kopf und Hämatome im Bereich des linken unteren Gliedes. Des weiteren hatte er einen Bewusstseinsverlust und Schmerzen im oberen Kieferbereich und auch andere weitere Symptome. Er wurde mit dem Krankenwagen in die römisch 40 gebracht. Die Bescheinigung wurde vom Krankenhaus vom Arzt römisch 40 unterschrieben. Laut den Angaben von Herrn römisch 40 war er in letzter Zeit in seinem Bezirk politisch aktiv, was ein realistischer Grund für die Druckausübung von seitens der Regierung sein kann. Er führte eine kritische mündliche Propaganda gegen die jetzige neue Regierung aus. Herr römisch 40 wurde bedroht, ihm wurde gesagt, dass ihm noch etwas viel schlimmeres passieren würde, wenn er diesen Vorfall in die Öffentlichkeit bringen würde. Herr römisch 40 hat uns im Büro der unabhängigen vereinigten georgischen Journalisten darum gebeten seinen Fall noch nicht in die Öffentlichkeit zu bringen. In Folge seiner Angaben hat unsere Vereinigung einen direkten Verdacht, dass gegen den Bürger Herrn römisch 40 ein direkter politscher Druck ausgeübt wurde. Die Vereinigung behält es vor, diese Information zu überprüfen und danach öffentlich zu machen. Unterzeichnet von römisch 40 , römisch 40 der vereinigten unabhängigen georgischen Journalisten.

Nach diesen zwei Vorfällen konnten mir weder meine Partei noch diese Organisation helfen. Der Vorfall wurde bis jetzt nicht aufgeklärt, mein Leben war in Gefahr. Hätte ich diesen Vorfall in die Öffentlichkeit gebracht, wäre ich umgebracht geworden, ich war frisch verheiratet und hatte Angst um das Leben meiner Frau und um mein eigenes. Mir wurde geraten Georgien zu verlassen. Am 20.09. wendete ich mich an diese Organisation. Am 25.09. traf ich die Entscheidung zu fliehen und am 30.09. verließ ich schlussendlich mein Heimatland. Als ich mit dem Parlamentsabgeordneten XXXX gesprochen habe, sagte er zu mir, dass zur Zeit nicht einmal die Vorfälle die Parlamentsabgeordnete betreffen aufgeklärt werden und wer bist du, also schau, dass du das Land verlässt.Nach diesen zwei Vorfällen konnten mir weder meine Partei noch diese Organisation helfen. Der Vorfall wurde bis jetzt nicht aufgeklärt, mein Leben war in Gefahr. Hätte ich diesen Vorfall in die Öffentlichkeit gebracht, wäre ich umgebracht geworden, ich war frisch verheiratet und hatte Angst um das Leben meiner Frau und um mein eigenes. Mir wurde geraten Georgien zu verlassen. Am 20.09. wendete ich mich an diese Organisation. Am 25.09. traf ich die Entscheidung zu fliehen und am 30.09. verließ ich schlussendlich mein Heimatland. Als ich mit dem Parlamentsabgeordneten römisch 40 gesprochen habe, sagte er zu mir, dass zur Zeit nicht einmal die Vorfälle die Parlamentsabgeordnete betreffen aufgeklärt werden und wer bist du, also schau, dass du das Land verlässt.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja ich bin aus politischen Gründen geflohen. Ich möchte noch dazu fügen, dass ich wenn ich alleine wäre, in Georgien geblieben wäre und dort weitergekämpft hätte, jedoch habe ich jetzt meine Frau und trage somit auch die Verantwortung für Sie. Ich kann auch jederzeit meine Position zur politischen Situation jetzt in Georgien äußern. Sie wollen die gesamte Schuld auf uns, die Angehörigen der ehemaligen Regierung schieben. Dadurch wollen sie ihre eigene politische Unfähigkeit vertuschen. Es gibt bestimmte Gruppen im Innenministerium die dafür verantwortlich sind Strafmaßnahmen gegenüber der Opposition auszuüben, dafür habe ich viele Informationen, Beispiele und Zeugen. Alle Parteimitglieder der Opposition werden in einen Topf geworfen. Ich möchte dazu sagen, dass wir über die Vorfälle der Folter im Gefängnis nichts wussten und damit natürlich auch nichts zu tun haben. In unserem Parteibuch distanzieren wir uns gegen diese Vorfälle und kritisieren diese strengstens. Ich habe alle meine Fluchtgründe wahrheitsgemäß dargelegt, ich habe Zeugen und die Partei unterstütz mich zudem möchte ich sagen, dass ich mein Heimatland liebe. Die nationale Bewegung hat mit den Verhandlungen begonnen, dass Georgien Mitglied in der EU und der NATO wird, die aktuelle Regierung hat diese Verhandlungen jedoch nicht zu Ende bringen können. Ich wurde mit dem Tod bedroht und habe Angst nach Georgien zurückzukehren, das ist alles.

..."

bP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe von bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband.

I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

Die bB begründete ihre abweisliche Entscheidung zum Teil mit der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Darüber hinaus verfügten die bP in Georgien über eine ausreichende Existenzgrundlage und hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.

Ein nicht zulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

I.5. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welche die Durchführung von Recherchen vor Ort und die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung mitumfasste mit ho. Erkenntnis vom 22.5.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.5. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welche die Durchführung von Recherchen vor Ort und die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung mitumfasste mit ho. Erkenntnis vom 22.5.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

I.6. Die bP entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, indem sie die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen ließen, (In Bezug auf den Umstand, dass die bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, sei auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 ["... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) ... oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."], welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Abs. 2 leg. cit. hingewiesen.), sondern stellten sie 2 Monate nach Inkrafttreten des ho. Erkenntnisses vom 22.5.2018, nämlich am 27.7.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des Vorbringens der bP1):römisch eins.6. Die bP entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, indem sie die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen ließen, (In Bezug auf den Umstand, dass die bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, sei auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 ["... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) ... oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."], welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 53, FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Absatz 2, leg. cit. hingewiesen.), sondern stellten sie 2 Monate nach Inkrafttreten des ho. Erkenntnisses vom 22.5.2018, nämlich am 27.7.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des Vorbringens der bP1):

"...

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Im Großen und Ganzen ja, aber ich habe einiges ausgelassen. Im Großen und Ganzen habe ich die Wahrheit gesagt.

LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ja.

LA: Welche?

VP: Einen Brief vom Eigentümer der angegebenen Cafés im Vorverfahren. (Mit Übersetzung)

Erklärung vom XXXX des unabhängigen Verbandes der georgischen Journalisten. Datum 17.07.2017Erklärung vom römisch 40 des unabhängigen Verbandes der georgischen Journalisten. Datum 17.07.2017

(Anmerkung das Schriftstück wird durch den Dolmetscher übersetrzt)

Hiermit wird bestätigt, dass der Bürger XXXX am XXXX ins Büro des Verbandes kam. Der Bürger hat uns berichtet, dass er ein Mitglied und Vertreter der politischen Vereinigung der einheitlichen Nationalen Bewegung ist. Er wurde als Mitglied der Vereinigung unter Duck gesetzt. In physischer und psychischer Hinsicht. Der Bürger hat einen Mitgliedsausweiß der politischen Vereinigung vorgelegt mit der Nummer XXXX. Der vorgelegte Brief wurde von mir geschrieben, wobei allerding ein Schreibfehler in meinem Familiennamen geschrieben wurde.Hiermit wird bestätigt, dass der Bürger römisch 40 am römisch 40 ins Büro des Verbandes kam. Der Bürger hat uns berichtet, dass er ein Mitglied und Vertreter der politischen Vereinigung der einheitlichen Nationalen Bewegung ist. Er wurde als Mitglied der Vereinigung unter Duck gesetzt. In physischer und psychischer Hinsicht. Der Bürger hat einen Mitgliedsausweiß der politischen Vereinigung vorgelegt mit der Nummer römisch 40 . Der vorgelegte Brief wurde von mir geschrieben, wobei allerding ein Schreibfehler in meinem Familiennamen geschrieben wurde.

Mein Bescheid wurde unbegründet negativ entschieden im Vorverfahren

Ich bin bereit alles vorzulegen.

Anmerkung: Alles in Kopie zu Akt.

LA: Warum haben Sie diese Erklärung nicht früher vorgelegt?

VP: Ich habe dies bereits im Vorverfahren vorgelegt.

...

LA: Haben Sie seit der letzten Antragstellung am 27.07.2018 Österreich einmal verlassen?

VP: Nein.

LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

VP: Ich bin in der Grundversorgung und mein Bruder unterstützt mich finanziell. Mein Bruder hat den Anwalt organisiert.

...

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja, aber ich habe damals einiges ausgelassen. Es gibt noch weitere Gründe.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie neue Fluchtgründe?

VP: Der alte Grund bleibt und es kommen noch neue Gründe dazu.

LA: Sie wurden am 27.07.2018 bei der PI XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?LA: Sie wurden am 27.07.2018 bei der PI römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP: Es gibt ein paar Kleinigkeiten die ich unabsichtlich falsch erzählt habe. Zum Beispiel die Daten oder den Namen von dem Bruder.

LA: Ihr letztes Verfahren wurde in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 25.05.2018 in II Instanz Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Ihr letztes Verfahren wurde in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 25.05.2018 in römisch zwei Instanz Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich habe einen Grund. Unabhängig davon was das letzte Ergebnis ergeben hat. Ich darf auf keinen Fall nach Hause. Mein Leben ist in Georgien tatsächlich in Gefahr auch das Leben meiner ganzen Familie auch von meinem ungeborenen Kind. Die Personen werden mich zu Hause aufsuchen, man weiß nicht was passieren wird. In der letzten Zeit habe ich auch so einen Eindruck, dass weniger der politische Konflikt im Vordergrund steht sondern ein persönlicher Grund.

LA: Was sind nun konkret Ihre neunen Gründe?

VP: Ich war im Besitz einer Information, diese ist sehr wichtig für viele Menschen. Dadurch bin ich eine gefährliche Person für meine Feinde. Früher war es politisch, jetzt ist es ein persönlicher Grund. Der ehemalige Premier Minister ist eine sehr prominenter verstorbene Person in Georgien. Seine Ermordung hatte eine riesen Resonanz. Er wurde am 03.02.2015 ermordet. Ich war in seinem Büro als XXXX tätig und ich habe einiges mitbekommen. Zum Beispiel wie viele sehr wichtige Personen in das Büro rein und rauskamen.VP: Ich war im Besitz einer Information, diese ist sehr wichtig für viele Menschen. Dadurch bin ich eine gefährliche Person für meine Feinde. Früher war es politisch, jetzt ist es ein persönlicher Grund. Der ehemalige Premier Minister ist eine sehr prominenter verstorbene Person in Georgien. Seine Ermordung hatte eine riesen Resonanz. Er wurde am 03.02.2015 ermordet. Ich war in seinem Büro als römisch 40 tätig und ich habe einiges mitbekommen. Zum Beispiel wie viele sehr wichtige Personen in das Büro rein und rauskamen.

Ich war an dem Tag Schichtleiter und der spätere Innenminister ist jetzt Parlamentsmitglied. XXXX ließ mich das Siegel von der Tür des Premierministers abbrechen. Ich bin im Besitz vieler Informationen und auch des Expräsidenten und über die ganze Partei zum Beispiel wie die Wahlen manipuliert wurden. Ich war ein Insider der Partei ich wiederhole nochmal ich weiß vieles und ich bin gefährdet. Diese Partei deren Mitglied ich war wusste über alles Bescheid auch über den unabhängigen Verband der Journalisten, daher habe ich gesagt ich bin bereit neue Beweismittel von dem Verband und der Partei zu besorgen. Ich habe nicht nur von diesen Personen Angst es gibt viel Funktionäre aus der alten Regierung. Sie dürfen mich nicht nach Hause schicken. Sie sind heute noch mächtig. Ich bin in Gefahr. Die alte Sache wurde noch immer nicht untersucht, weil es niemanden passt.Ich war an dem Tag Schichtleiter und der spätere Innenminister ist jetzt Parlamentsmitglied. römisch 40 ließ mich das Siegel von der Tür des Premierministers abbrechen. Ich bin im Besitz vieler Informationen und auch des Expräsidenten und über die ganze Partei zum Beispiel wie die Wahlen manipuliert wurden. Ich war ein Insider der Partei ich wiederhole nochmal ich weiß vieles und ich bin gefährdet. Diese Partei deren Mitglied ich war wusste über alles Bescheid auch über den unabhängigen Verband der Journalisten, daher habe ich gesagt ich bin bereit neue Beweismittel von dem Verband und der Partei zu besorgen. Ich habe nicht nur von diesen Personen Angst es gibt viel Funktionäre aus der alten Regierung. Sie dürfen mich nicht nach Hause schicken. Sie sind heute noch mächtig. Ich bin in Gefahr. Die alte Sache wurde noch immer nicht untersucht, weil es niemanden passt.

Es wurde in Georgien kein Verfahren eingeleitet. Es sind viele wichtige Leute involviert.

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?

VP: Das war ungerecht, dass ich einen negativen Bescheid bekommen habe und meine Abschiebung in Kraft gesetzt wurde. Man spricht vom Regierungswechsel, aber in Wirklichkeit sind nur 11 % der Sicherheitsstrukturen ausgewechselt worden. Also sind noch 89% der alten Männer in der Exekutive. Das heißt die Gefahr bleibt bestehen, dass was ich gesagt habe ist für Sie sehr leicht zu überprüfen.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Länderinformationen zur Lage in Georgien vor, welche Ihnen bereits vorab übermittelt wurden, mit dem Hinweis, dass Sie bis heute eine schriftliche Stellungnahme einbringen konnten. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. Wollen Sie jetzt noch irgendwelche Angaben zu den Länderinformationen machen?

VP: Es sollte eigentlich eine Stellungnahme geben, mein Anwalt hätte diese schreiben sollen. Bitte glauben Sie kein Wort aus den Länderinfos. Es sitzen Totschläger und Attentäter in den Sicherheitsstrukturen. Sie können mich unmöglich nach Hause schicken. Glauben Sie mir ich bin nicht glücklich hier. Seit März 2017 gibt es Visafreiheit für Georgier. Wenn ich nach Österreich kommen wollte könne ich auch ohne einen Asylantrag kommen. Sie müssen mir glauben. Ich habe nicht deswegen den Asylantrag Gestell um mich hier einzunisten. Ich bin tatsächlich gefährdet ich bin ein Flüchtling ich werde verfolgt. Sie können auch meinen Bruder ausfragen, vielleicht kann er das ganze besser erklären.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (durch Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

VP: Ich habe einen Bruder er ist österreichischer Staatsbürger.

VP: Leben Sie mit Ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt?

LA: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Mit meiner Familie in einem Heim.

LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert?

VP: Ja A2 habe ich absolviert. Ich verstehe 50% Prozent. Ich verstehe eigentlich ganz gut.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Ich habe keine Arbeitserlaubnis.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein, nur Mitglied der georgischen Kirchengemeinde.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ein letztes Wort, ich habe alles vorgebracht was ich vorbringen wollte. Ich muss noch sagen, dass ich politisch sehr aktiv war und ich hatte viele Kontakte zu wichtigen Personen. Dies kann jetzt schicksalhaft für mich sein. Ich bin bereit nach Hause zu gehen wenn diese Sache richtig ermittelt wir und die Täter bestraft werden. Dann wäre ich einverstanden, dass ich nach Hause geschickt werde. Glauben Sie mir ich bin hier nicht glücklich. Ich kann dieses Land auch ohne Asylstatus besuchen. Ich bitte Sie um vorläufiges Asyl. Es gab versuche einer Entführung und eines Mordanschlages. Ich bin knapp davon gekommen. Es ist ein Wunder, dass ich noch am Leben bin. Dies war am 13.06.2015. Das war der Tag des Mordversuches.

Anm.: Dem/Der Rechtsberater/in wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.Anmerkung, Dem/Der Rechtsberater/in wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der/Die RB hat keine Fragen und keine Anträge.

Frage RB: Sie brachten in der Erstbefragung vor, dass dieselben Leute welche Sie verfolgt haben vor vier Monaten zu Ihnen nach Hause kamen. Können Sie dies näher ausführen?

VP: Die Namen der Personen kenne ich nicht, ich weiß nur dass ich gesucht werde. Diese Personen sind nur Handlanger, wichtig sind die Personen die die Befehle geben.

Frage RB: Wann und von wem haben Sie erfahren, das Sie gesucht werden?

VP: Von den Eltern, Nachbarn und meiner Tante.

Antrag: Beantragt wird die Überprüfung der vorgelegten Beweismitte auf deren Echtheit zum Beweis dafür dass die Angaben des Ast. der Wahrheit entsprechen und er Verfolgung durch den Staat ausgesetzt ist. Der Ast. hat vorgebracht, dass er nach wie vor gesucht wird diesbezüglich legte der Ast. neue Beweismittel vor, die erst nach Beendigung des Erstverfahrens zugänglich waren.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie sich konzentrieren und der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

VP: Ich habe verstanden.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

.." bP 2 und bP3 beriefen sich wiederum auf die Gründe der bP1 und auf den Familienverband. Darüber hinaus brachte bP2 vor, in der 19. Woche schwanger zu sein.

Im Rahmen der fortgesetzten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen der fortgesetzten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Dies wurde damit begründet, dass sich die bP im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe stützen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden. Darüber hinaus handle es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens. Konkret führte die bB folgendes -in teilweiser Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung- in Bezug auf die bP1 aus:

" ... Sie führten auch an, dass in Ihrem letzten Asylverfahren nicht

ordentlich geprüft wurde. Sie schilderten im Wesentlichen im Kern dieselben Fluchtgründe wie in Ihren Vorverfahren an.

Zu Ihren vorgelegten Beweismitteln ist anzuführen, dass es sich lediglich um Briefe von Privatpersonen handelt, daher kann die Behörde diesen Schreiben keine Beweiskraft zuordnen. Die Behörde geht bei diesen schreiben von Gefälligkeitsschreiben aus. Schreiben von Privatpersonen sind nicht dazu geeignet, dass Sie Ihr Fluchtvorbringen untermauern. Sie brachten diesbezüglich keine neuen Beweismittel vor welche eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung darstellen würde.

Bezüglich Ihrer Behauptung, dass in Ihrem letzten Asylverfahren nicht ausreichend ermittelt wurde, ist festzuhalten, dass Ihr Verfahren auch in zweiter Instanz negativ entschieden wurde. Weiters wurde durch das BVwG auch in Ihrem Heimatland ermittelt. Die Ermittlung ergab, dass Ihre gesamten Aussagen im Vorverfahren nicht schlüssig und fragwürdig waren, daher war negativ zu entscheiden. Auch das BVwG stellte fest, dass bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland keine relevanten Gefahren bestehen.

Über Ihr Vorbringen bezüglich der Verfolgung, weil Sie politisch aktiv gewesen wären und viele geheime Informationen hätten, wurde bereits in Ihrem letzten Asylverfahren abgesprochen und dieses wurde negativ entschieden.

Soweit sie die Fluchtgründe Ihres ersten Rechtsganges aufrecht halten, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da Sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Wird die seinerzeitige Verfolgungs-behauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren steigerten Sie Ihr Vorbringen jedoch, indem Sie angeben, dass Sie vor vier Monaten erfahren hätten, dass Sie nach wie vor von den Personen gesucht werden.

Es kann in Ihrem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ihr Vorbringen wird als Ergänzung zu den Fluchtgründen Ihres Erstverfahrens gesehen.

Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170).

Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Da Sie Ihr nunmehriges Vorbringen auf Gründe stützen, welche Sie bereits in Ihrem letzten, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorbrachten, unterliegen Ihre Angaben dem Neuerungsverbot und besteht jedenfalls entschiedene Sache.

Ihr Vorbringen im Vorverfahren wurde sowohl vom Bundesamt als auch vom BVwG als nicht glaubhaft befunden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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