Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
G312 2189858-1/5E
G312 2189853-1/5E
G312 2189861-1/5E
G312 2189865-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, der XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, der XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:
Irak und des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, gegen die Bescheide des BFA Tirol 13.02.2018, Zl. XXXX, XXXX,Irak und des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, gegen die Bescheide des BFA Tirol 13.02.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 ,
XXXX und XXXX beschlossen:römisch 40 und römisch 40 beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1, BF2, BF3 und BF4) zugestellt am 20.02.2018, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV).1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1, BF2, BF3 und BF4) zugestellt am 20.02.2018, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt römisch vier).
2. Mit dem am 16.03.2018 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhoben die BF mit Unterstützung des ihnen von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt die gegenständlichen Bescheide dahingehend abzuändern, als den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status von Asylberechtigten iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt werde, in eventu ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemääß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt werde, in eventu die bekämpften Bescheide zu beheben und zur weiteren Verfahrensführung und erneuten Erlassung von Bescheiden an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.2. Mit dem am 16.03.2018 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhoben die BF mit Unterstützung des ihnen von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt die gegenständlichen Bescheide dahingehend abzuändern, als den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status von Asylberechtigten iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt werde, in eventu ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemääß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkannt werde, in eventu die bekämpften Bescheide zu beheben und zur weiteren Verfahrensführung und erneuten Erlassung von Bescheiden an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.03.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In ihrem Schriftsatz vom 04.04.2018 erklärten die BF durch ihre Rechtsvertretung, dass sie die Beschwerden vom 13.02.2018, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zurückziehen.In ihrem Schriftsatz vom 04.04.2018 erklärten die BF durch ihre Rechtsvertretung, dass sie die Beschwerden vom 13.02.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zurückziehen.
Die BF haben somit ihre Beschwerden vom 13.02.2018 am 04.04.2018 ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund die Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Die BF haben somit ihre Beschwerden vom 13.02.2018 am 04.04.2018 ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund die Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann ihre Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheide der belangten Behörde gerichtete Beschwerden vom 13.02.2018 als zurückgezogen gelten soll.
Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass die gegenständliche Verfahren einzustellen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2189853.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019