Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L508 2148567-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 ,
I.) beschlossen:römisch eins.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:
A)
1.) Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.1.) Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2.) Herrn XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.2.) Herrn römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 16.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er eine Gefährdung durch die Taliban aufgrund seiner Arbeit für ein amerikanisches Unternehmen vor.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl: 11 12.280-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl: 11 12.280-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
4. Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde gab das BVwG mit Beschluss vom 18.09.2014 statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Ermittlungstätigkeit durch das BFA.4. Einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde gab das BVwG mit Beschluss vom 18.09.2014 statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Ermittlungstätigkeit durch das BFA.
5. In der Folge hat das Bundesamt mit dem Beschwerdeführer eine weitere Einvernahme durchgeführt und ihn zu seinen Fluchtgründen befragt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.02.2017, Zl. 568729303/1416248 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.02.2017, Zl. 568729303/1416248 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
7. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
8. In der Folge langten mehrere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers ein. Darunter eine Arbeitsbestätigung der XXXX, aus welchen sich eine Einstellungszusage für den BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt, ein Einkommenssteuerbescheid, ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Lohnabrechnungen für das Jahr 2016.8. In der Folge langten mehrere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers ein. Darunter eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 , aus welchen sich eine Einstellungszusage für den BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt, ein Einkommenssteuerbescheid, ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Lohnabrechnungen für das Jahr 2016.
9. Mit Datum 18.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters ein, in welchem dieser mitteilt, dass der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehe. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen aufrecht bleibe und werde beantragt, der Beschwerde diesbzgl. Folge zu geben.9. Mit Datum 18.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters ein, in welchem dieser mitteilt, dass der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehe. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen aufrecht bleibe und werde beantragt, der Beschwerde diesbzgl. Folge zu geben.
10. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Arbeitsbestätigungen, folglich der Erwerbstätigkeit des BF, in Korrelation mit dem Umstand, dass der BF überschneidend auch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und folglich die Annahme für die Verwirklichung eines Straftatbestandes bestand, wurde seitens des BVwG mit Schreiben vom 14.09.2017 eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständigen Gerichte und Behörden übermittelt (Staatsanwaltschaft Feldkirch, Gewerbebehörde bei der BH Bregenz, Finanzamt Feldkirch, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Grundversorgungsstelle Vorarlberg, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) .
11. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 19.10.2017 wurde mitgeteilt, dass der BF bemüht ist für den entstandenen Schaden aufzukommen und zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzuerstatten. Diverse Einzahlungsbestätigungen und schriftliche Vereinbarungen wurden zum Beweis beigefügt.
12. Mit Urteil des LG Feldkirch vom 30.05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§146, 147 Absatz 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise bereits erfolgte Schadensgutmachung und die Verpflichtung zur restlichen Schadensgutmachung gewertet. Erschwernisgründe wurden keine festgestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein, in welcher dieser insbesondere zur strafrechtlichen Verurteilung des BF Bezug nahm. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
14. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17.08.2017 (eingelangt beim BVwG am 18.08.2017) mit welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II zurückgezogen wurde sowie den zahlreichen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumente zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17.08.2017 (eingelangt beim BVwG am 18.08.2017) mit welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei zurückgezogen wurde sowie den zahlreichen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumente zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration.
Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Pakistan mit Schriftsatz vom 17.08.2017 (eingelangt beim BVwG am 18.08.2017) zurückgezogen hat und sohin Spruchteil I und II des erstinstanzlichen Bescheides mit 18.08.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Pakistan mit Schriftsatz vom 17.08.2017 (eingelangt beim BVwG am 18.08.2017) zurückgezogen hat und sohin Spruchteil römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides mit 18.08.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Pakistan.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich sohin seit knapp 7 Jahren durchgehend in Österreich. Es handelt sich bei dem Asylantrag um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam der BF auch seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihm daher nicht anzulasten.
Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert.
Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Installateur und handwirklich geschickt, weshalb er mehrere Jahre in der Caritasunterkunft, XXXX, als Hausmeister tätig war und in dieser Funktion sämtliche dort anfallende Tätigkeiten erledigte. Darüber hinaus war er ehrenamtlich im Krankenhaus XXXX beschäftigt. Dort führte er Putztätigkeiten sowie sonstige geringfügige Pflege- und Unterstützungstätigkeiten für Patienten aus.Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Installateur und handwirklich geschickt, weshalb er mehrere Jahre in der Caritasunterkunft, römisch 40 , als Hausmeister tätig war und in dieser Funktion sämtliche dort anfallende Tätigkeiten erledigte. Darüber hinaus war er ehrenamtlich im Krankenhaus römisch 40 beschäftigt. Dort führte er Putztätigkeiten sowie sonstige geringfügige Pflege- und Unterstützungstätigkeiten für Patienten aus.
Seit Jänner 2016 bis dato ist der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller der XXXX tätig und bezieht ein Einkommen von rund Euro 1.300. Aufgrund seiner Beschäftigung ist er im Stande seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und ist selbsterhaltungsfähig. Er ist aufrecht versichert, kommt - soweit erforderlich - seiner Steuerpflicht nach und ist seit Oktober 2017 von staatlicher Unterstützung unabhängig.Seit Jänner 2016 bis dato ist der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller der römisch 40 tätig und bezieht ein Einkommen von rund Euro 1.300. Aufgrund seiner Beschäftigung ist er im Stande seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und ist selbsterhaltungsfähig. Er ist aufrecht versichert, kommt - soweit erforderlich - seiner Steuerpflicht nach und ist seit Oktober 2017 von staatlicher Unterstützung unabhängig.
Der Beschwerdeführer war während seines knapp siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowohl in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom, A2, bestanden und weist damit gute Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens A2 nach.
Ferner verfügt der Beschwerdeführer auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Dem Beschwerdeführer ist zwar anzulasten, dass er wegen Unterlassung der Meldung seiner Erwerbstätigkeit das Land Vorarlberg dahingehend schädigte, dass er öffentliche Gelder im Rahmen der Grundversorgung zu Unrecht bezogen hat, und er deswegen strafgerichtlich wegen Betruges verurteilt wurde, jedoch war er nachdem ihm bewusst wurde, dass er damit einen Straftatbestand verwirklichte, sofort darum bemüht, sämtlichen Schaden wieder gut zu machen. Der Beschwerdeführer hat nunmehr bereits einen großen Teil der zu Unrecht bezogenen Geldbeträge zurückbezahlt und ist auch weiterhin bemüht die noch ausständigen Beträge so bald als möglich zurückzubezahlen respektive den Schaden wiedergutzumachen. Bis auf diese einmalige Verfehlung hat der Beschwerdeführer stets ein redliches Leben geführt und sich bemüht sich in Österreich zu integrieren, weswegen diese einmalige Verfehlung im Rahmen der Interessensabwägung nicht überdurchschnittlich hoch zu bewerten ist.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten festgestellt werden.
Die festgestellte wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers beruht auf den diesbezüglich Ausführungen in den zahlreichen schriftlichen Stellungnahme sowie insbesondere auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC, SA und FI). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und Auskünfte daraus zu zweifeln.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung beruht auf dem Gerichtsurteil des LG Feldkirch vom 30.05.2018. Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung beruhen auf den in Vorlage gebrachten Einzahlungsbestätigungen, dem Gerichtsurteil des LG Feldkirch vom 30.05.2018 sowie den verschiedenen (behördlichen) Rückzahlungsvereinbarungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und IIZu römisch eins) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei
A) (Spruchpunkt I)A) (Spruchpunkt römisch eins)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Ver