Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AVG §11Spruch
W249 2206130-1/39E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzer über den Antrag des UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzer über den Antrag des UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 beschlossen:
A)
Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 1. HS und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über XXXX als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX verhängt.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, 1. HS und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über römisch 40 als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Präsident des Nationalrates und Vorsitzende des Untersuchungsausschusses XXXX (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am1. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Präsident des Nationalrates und Vorsitzende des Untersuchungsausschusses römisch 40 (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am
XXXX "einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag", das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX eigenhändig zugestellten Ladung" des Untersuchungsausschusses verhängen.römisch 40 "einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag", das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der nachweislich am römisch 40 eigenhändig zugestellten Ladung" des Untersuchungsausschusses verhängen.
1.1. Begründend wurde dazu ausgeführt:
1.1.1. XXXX (im Folgenden: Antragsgegner) sei am XXXX der in Aussicht genommene Ladungstermin zum Untersuchungsausschuss ( XXXX ) von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion telefonisch mitgeteilt worden. Ein Einwand sei nicht erfolgt. Am XXXX sei dem Antragsgegner die Ladung für diesen Termin nachweislich zu eigenen Handen zugestellt worden. Mit Schreiben vom XXXX habe sein bevollmächtigter Vertreter mitgeteilt, dass sein Mandant von der "Verweigerung der Aussage gem. § 157 Abs. 1 Z 1 StPO vollinhaltlich Gebrauch" machen werde. Darüber hinaus werde der guten Ordnung halber bekannt gegeben, dass der Mandant "sich berufsbedingt im Ausland befindet und eine Anreise ohnedies in der nächsten Zeit nicht möglich wäre". Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX sei dem Vertreter der Auskunftsperson ausführlich die Rechtslage und die Pflicht zu erscheinen erläutert worden. Es sei auch ausdrücklich auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA hingewiesen worden. Mit Schreiben vom XXXX habe der Rechtsvertreter "das Nichterscheinen zum Ladungstermin wegen eines Auslandsaufenthalts" entschuldigt. Auf Grund der Aufforderung der Parlamentsdirektion vom XXXX entsprechende Belege (Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.ä.) vorzulegen, sei knapp nach Ende der gesetzten Frist die Kopie eines Bordingpasses lautend auf den Antragsgegner, Flug XXXX , am XXXX , XXXX , eingelangt.1.1.1. römisch 40 (im Folgenden: Antragsgegner) sei am römisch 40 der in Aussicht genommene Ladungstermin zum Untersuchungsausschuss ( römisch 40 ) von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion telefonisch mitgeteilt worden. Ein Einwand sei nicht erfolgt. Am römisch 40 sei dem Antragsgegner die Ladung für diesen Termin nachweislich zu eigenen Handen zugestellt worden. Mit Schreiben vom römisch 40 habe sein bevollmächtigter Vertreter mitgeteilt, dass sein Mandant von der "Verweigerung der Aussage gem. Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vollinhaltlich Gebrauch" machen werde. Darüber hinaus werde der guten Ordnung halber bekannt gegeben, dass der Mandant "sich berufsbedingt im Ausland befindet und eine Anreise ohnedies in der nächsten Zeit nicht möglich wäre". Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom römisch 40 sei dem Vertreter der Auskunftsperson ausführlich die Rechtslage und die Pflicht zu erscheinen erläutert worden. Es sei auch ausdrücklich auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA hingewiesen worden. Mit Schreiben vom römisch 40 habe der Rechtsvertreter "das Nichterscheinen zum Ladungstermin wegen eines Auslandsaufenthalts" entschuldigt. Auf Grund der Aufforderung der Parlamentsdirektion vom römisch 40 entsprechende Belege (Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.ä.) vorzulegen, sei knapp nach Ende der gesetzten Frist die Kopie eines Bordingpasses lautend auf den Antragsgegner, Flug römisch 40 , am römisch 40 , römisch 40 , eingelangt.
1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschussgemäß gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 leg.cit. beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie aus unausweichlichen Gründen der Ladung nicht Folge leisten könne und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche (Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse, 309).1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschussgemäß gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, leg.cit. beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie aus unausweichlichen Gründen der Ladung nicht Folge leisten könne und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche (Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse, 309).
1.1.3. Eine auch nur ansatzweise genügende Entschuldigung liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die angebliche Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst sei. Ebenso wenig lasse sich erkennen, inwieweit ein Flug am XXXX . nach XXXX die Anwesenheit im Untersuchungsausschuss am XXXX . hindern könnte, bestünden doch zwischen XXXX und Wien zahlreiche, nur kurze Zeit in Anspruch nehmende Flugverbindungen. Entgegen der zweimaligen ausführlichen Belehrung des Vertreters der Auskunftsperson seien keinerlei Belege für die unvermeidliche Abwesenheit zum Ladungstermin vorgelegt worden.1.1.3. Eine auch nur ansatzweise genügende Entschuldigung liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die angebliche Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst sei. Ebenso wenig lasse sich erkennen, inwieweit ein Flug am römisch 40 . nach römisch 40 die Anwesenheit im Untersuchungsausschuss am römisch 40 . hindern könnte, bestünden doch zwischen römisch 40 und Wien zahlreiche, nur kurze Zeit in Anspruch nehmende Flugverbindungen. Entgegen der zweimaligen ausführlichen Belehrung des Vertreters der Auskunftsperson seien keinerlei Belege für die unvermeidliche Abwesenheit zum Ladungstermin vorgelegt worden.
1.2. In der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses wurden folgende Unterlagen übermittelt:
1.2.1. E-Mail der Parlamentsdirektion an den Antragsgegner vom XXXX beinhaltend die Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss am XXXX unter Angabe des Themas der Befragung und mit Verweis auf die beiden Beilagen "Anlage 1" und "Anlage 2"1.2.1. E-Mail der Parlamentsdirektion an den Antragsgegner vom römisch 40 beinhaltend die Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss am römisch 40 unter Angabe des Themas der Befragung und mit Verweis auf die beiden Beilagen "Anlage 1" und "Anlage 2"
(GZ. XXXX ).(GZ. römisch 40 ).
1.2.2. Zustellbenachrichtigung vom XXXX ("Vom Zielserver wurde keine Zustellbenachrichtigung gesendet.").1.2.2. Zustellbenachrichtigung vom römisch 40 ("Vom Zielserver wurde keine Zustellbenachrichtigung gesendet.").
1.2.3. RSa-Übernahmebestätigung betreffend GZ. XXXX (Ladung mit Angabe von Thema der Befragung, Ort und Uhrzeit sowie den Anlagen 1 und 2) vom XXXX .1.2.3. RSa-Übernahmebestätigung betreffend GZ. römisch 40 (Ladung mit Angabe von Thema der Befragung, Ort und Uhrzeit sowie den Anlagen 1 und 2) vom römisch 40 .
1.2.4. Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses XXXX ("Anlage 1", "Untersuchungsgegenstand").1.2.4. Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses römisch 40 ("Anlage 1", "Untersuchungsgegenstand").
1.2.5. Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens gemäß § 30 VO-UA ("Anlage 2").1.2.5. Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens gemäß Paragraph 30, VO-UA ("Anlage 2").
1.2.6. Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners ( XXXX ) vom XXXX , übermittelt mittels E-Mail an die Parlamentsdirektion am1.2.6. Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners ( römisch 40 ) vom römisch 40 , übermittelt mittels E-Mail an die Parlamentsdirektion am
XXXX .römisch 40 .
Darin zeigte der Rechtsvertreter die Vertretung des Antragsgegners an und gab zum Ladungstermin am XXXX gemäß § 45 Abs. 1 VO-UA insbesondere bekannt, dass sein Mandant, der Antragsgegner, von seinem Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 StPO vollinhaltlich Gebrauch mache. Gegen seinen Mandanten sei ein offenes Ermittlungsverfahren ( XXXX ) bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig, welches sich inhaltlich mit den Beweisthemen der gegenständlich geplanten Aussage decke. Darüber hinaus und der guten Ordnung halber werde bekannt gegeben, dass sich sein Mandant berufsbedingt im Ausland befinde und eine Anreise ohnedies in der nächsten Zeit nicht möglich wäre.Darin zeigte der Rechtsvertreter die Vertretung des Antragsgegners an und gab zum Ladungstermin am römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VO-UA insbesondere bekannt, dass sein Mandant, der Antragsgegner, von seinem Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vollinhaltlich Gebrauch mache. Gegen seinen Mandanten sei ein offenes Ermittlungsverfahren ( römisch 40 ) bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängig, welches sich inhaltlich mit den Beweisthemen der gegenständlich geplanten Aussage decke. Darüber hinaus und der guten Ordnung halber werde bekannt gegeben, dass sich sein Mandant berufsbedingt im Ausland befinde und eine Anreise ohnedies in der nächsten Zeit nicht möglich wäre.
Durch den bedingten Auslandsaufenthalt seines Mandanten werde gebeten, allfällig weitere Kontaktaufnahmen mit dem Rechtsvertreter bzw. seiner Kanzlei durchzuführen.
1.2.7. Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX , übermittelt mittels E-Mail am XXXX an den Rechtsvertreter des Antragsgegners.1.2.7. Schreiben der Parlamentsdirektion vom römisch 40 , übermittelt mittels E-Mail am römisch 40 an den Rechtsvertreter des Antragsgegners.
In diesem wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Auskunftsperson der Ladung jedenfalls Folge zu leisten habe und ihr Nichterscheinen nicht mit dem Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 43 VO-UA rechtfertigen könne, d. h. die Aussageverweigerung dürfe sich nur vor Ort bei der Befragung auf einzelne Fragen beziehen. Wolle eine Auskunftsperson die Aussage verweigern, habe sie die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung anzugeben und auf Verlangen glaubhaft zu machen.In diesem wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Auskunftsperson der Ladung jedenfalls Folge zu leisten habe und ihr Nichterscheinen nicht mit dem Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß Paragraph 43, VO-UA rechtfertigen könne, d. h. die Aussageverweigerung dürfe sich nur vor Ort bei der Befragung auf einzelne Fragen beziehen. Wolle eine Auskunftsperson die Aussage verweigern, habe sie die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung anzugeben und auf Verlangen glaubhaft zu machen.
Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich des Aussageverweigerungsrechts gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 StPO sei anzumerken, dass die Strafprozessordnung in diesem Zusammenhang auf das Untersuchungsausschussverfahren nicht anwendbar sei. Abgesehen davon sei auch nach dieser Bestimmung eine generelle Aussageverweigerung unzulässig.Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters bezüglich des Aussageverweigerungsrechts gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sei anzumerken, dass die Strafprozessordnung in diesem Zusammenhang auf das Untersuchungsausschussverfahren nicht anwendbar sei. Abgesehen davon sei auch nach dieser Bestimmung eine generelle Aussageverweigerung unzulässig.
Wenn eine Auskunftsperson der ihr rechtswirksam zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste, könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA beantragen.Wenn eine Auskunftsperson der ihr rechtswirksam zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste, könne der Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA beantragen.
Zugleich mit dem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe (wegen Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung) könne der Untersuchungsausschuss die Auskunftsperson gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA neuerlich unter Androhung einer Vorführung bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung laden.Zugleich mit dem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe (wegen Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung) könne der Untersuchungsausschuss die Auskunftsperson gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA neuerlich unter Androhung einer Vorführung bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung laden.
Der Antragsgegner sei am XXXX von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion fernmündlich über den in Aussicht genommenen Ladungstermin in Kenntnis gesetzt worden. Am XXXX sei dem Antragsgegner die Ladung als Auskunftsperson rechtswirksam zugestellt worden. Auch die gleichzeitig per E-Mail versandte Information über Ladung und Ladungstermin habe der Antragsgegner nachweislich erhalten.Der Antragsgegner sei am römisch 40 von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion fernmündlich über den in Aussicht genommenen Ladungstermin in Kenntnis gesetzt worden. Am römisch 40 sei dem Antragsgegner die Ladung als Auskunftsperson rechtswirksam zugestellt worden. Auch die gleichzeitig per E-Mail versandte Information über Ladung und Ladungstermin habe der Antragsgegner nachweislich erhalten.
Die behauptete berufsbedingte Abwesenheit des Antragsgegners werde im Schreiben des Rechtsvertreters erstmalig releviert. Im Übrigen lägen der Parlamentsdirektion keinerlei diesbezügliche Nachweise vor.
Aus den oben genannten Umständen gehe hervor, dass der Ladungstermin mehrfach, sowohl dem Antragsgegner gegenüber telefonisch, als auch schriftlich per E-Mail kommuniziert und die Ladung zeitgerecht angekündigt und rechtswirksam zugestellt worden sei. Es werde daher davon ausgegangen, dass - sofern keine Belege für entsprechende Entschuldigungsgründe vorgelegt würden - der Ladung Folge geleistet werde.
1.2.8. Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom XXXX , übermittelt mittels E-Mail an die Parlamentsdirektion am XXXX .1.2.8. Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom römisch 40 , übermittelt mittels E-Mail an die Parlamentsdirektion am römisch 40 .
Darin gab der Rechtsvertreter insbesondere an, dass ihm "als mehrmalige[m] Begleiter von Mandanten zu den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen [...] selbstverständlich bekannt [sei], dass sich eine Aussageverweigerung auf einzelne Fragen beziehen" solle. Das heiße im Klartext aber noch immer nicht, dass die betreffende Auskunftsperson wegen eines inhaltlich parallel laufenden Strafverfahrens auf ihre Rechte gemäß § 164 StPO verzichte. Sein Schreiben habe daher den Zweck gehabt, einerseits einen gewissen Zeitaufwand zu vermeiden bzw. aber auch die Entschuldigung eines Nichterscheinens zum Ladungstermin wegen eines Auslandsaufenthalts bekanntzugeben.Darin gab der Rechtsvertreter insbesondere an, dass ihm "als mehrmalige[m] Begleiter von Mandanten zu den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen [...] selbstverständlich bekannt [sei], dass sich eine Aussageverweigerung auf einzelne Fragen beziehen" solle. Das heiße im Klartext aber noch immer nicht, dass die betreffende Auskunftsperson wegen eines inhaltlich parallel laufenden Strafverfahrens auf ihre Rechte gemäß Paragraph 164, StPO verzichte. Sein Schreiben habe daher den Zweck gehabt, einerseits einen gewissen Zeitaufwand zu vermeiden bzw. aber auch die Entschuldigung eines Nichterscheinens zum Ladungstermin wegen eines Auslandsaufenthalts bekanntzugeben.
1.2.9. E-Mail der Parlamentsdirektion vom XXXX an den Rechtsvertreter des Antragsgegners mit dem Ersuchen um Übersendung entsprechender Belege für den Auslandsaufenthalt (Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.ä.) sowie Aufforderung um Bekanntgabe, wann die Auskunftsperson für eine Befragung im Untersuchungsausschuss zur Verfügung stehe, bis XXXX .1.2.9. E-Mail der Parlamentsdirektion vom römisch 40 an den Rechtsvertreter des Antragsgegners mit dem Ersuchen um Übersendung entsprechender Belege für den Auslandsaufenthalt (Flugbuchungsbestätigungen, Hotelreservierungen o.ä.) sowie Aufforderung um Bekanntgabe, wann die Auskunftsperson für eine Befragung im Untersuchungsausschuss zur Verfügung stehe, bis römisch 40 .
1.2.10. E-Mail des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom XXXX , an die Parlamentsdirektion mit der Kopie eines Boardingpasses des Antragsgegners (Flug von XXXX nach XXXX am XXXX Uhr).1.2.10. E-Mail des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom römisch 40 , an die Parlamentsdirektion mit der Kopie eines Boardingpasses des Antragsgegners (Flug von römisch 40 nach römisch 40 am römisch 40 Uhr).
1.3. XXXX wurde der Richterin der Gerichtsabteilung W249 der gegenständliche Fall von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als Senatsvorsitzende zugeteilt.1.3. römisch 40 wurde der Richterin der Gerichtsabteilung W249 der gegenständliche Fall von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als Senatsvorsitzende zugeteilt.
1.4. Nach einem Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX mit dem bisherigen Rechtsvertreter des Antragsgegners, in dem dieser angab, keine Vertretungsvollmacht des Antragsgegners vor dem Bundesverwaltungsgericht zu haben, wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgende Ermittlungen zur Zustelladresse des Antragsgegners gesetzt:1.4. Nach einem Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 mit dem bisherigen Rechtsvertreter des Antragsgegners, in dem dieser angab, keine Vertretungsvollmacht des Antragsgegners vor dem Bundesverwaltungsgericht zu haben, wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgende Ermittlungen zur Zustelladresse des Antragsgegners gesetzt:
1.4.1. Abruf des Zentralen Melderegisters betreffend den Antragsgegner (Ergebnis: seit XXXX abgemeldet an seiner bisherigen Wohnadresse, verzogen nach XXXX , keine aktuelle Adresse angegeben).1.4.1. Abruf des Zentralen Melderegisters betreffend den Antragsgegner (Ergebnis: seit römisch 40 abgemeldet an seiner bisherigen Wohnadresse, verzogen nach römisch 40 , keine aktuelle Adresse angegeben).
1.4.2. Abruf des Firmenbuchs (Ergebnis: der Antragsgegner ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der " XXXX , eingetragen).1.4.2. Abruf des Firmenbuchs (Ergebnis: der Antragsgegner ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der " römisch 40 , eingetragen).
1.4.3. Telefonat mit der Parlamentsdirektion, die u.a. eine Handynummer des Antragsgegners mitteilte, ansonsten aber keine neuen Informationen für das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX per RSa an die Geschäftsadresse der XXXX wurde der Antragsgegner über den Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX informiert, ihm die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme bis XXXX eingeräumt und er zu einer Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen. Dieses Schreiben wurde am XXXX mit Abholfrist ab XXXX bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt.1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 per RSa an die Geschäftsadresse der römisch 40 wurde der Antragsgegner über den Antrag des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 informiert, ihm die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme bis römisch 40 eingeräumt und er zu einer Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 geladen. Dieses Schreiben wurde am römisch 40 mit Abholfrist ab römisch 40 bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt.
1.6. Nach Übermittlung des Antrags des Untersuchungsausschusses ohne die vertraulichen Passagen wurde dieser dem Antragsgegner mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ebenfalls per RSa an seine Geschäftsadresse übermittelt, zur allfälligen Stellungnahme bis XXXX . Dieses Schreiben wurde am XXXX mit Abholfrist ab XXXX bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt.1.6. Nach Übermittlung des Antrags des Untersuchungsausschusses ohne die vertraulichen Passagen wurde dieser dem Antragsgegner mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ebenfalls per RSa an seine Geschäftsadresse übermittelt, zur allfälligen Stellungnahme bis römisch 40 . Dieses Schreiben wurde am römisch 40 mit Abholfrist ab römisch 40 bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt.
1.7. Am XXXX wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgende weitere Ermittlungen zur Zustelladresse des Antragsgegners unternommen:1.7. Am römisch 40 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgende weitere Ermittlungen zur Zustelladresse des Antragsgegners unternommen:
1.7.1. Anruf bei der Firma XXXX , dort meldete sich allerdings nur eine Mailbox mit der Ansage, dass "die Person des Nebenanschusses XXXX nicht verfügbar" sei.1.7.1. Anruf bei der Firma römisch 40 , dort meldete sich allerdings nur eine Mailbox mit der Ansage, dass "die Person des Nebenanschusses römisch 40 nicht verfügbar" sei.
1.7.2. Anruf auf der Handynummer des Antragsgegners (I.1.4.3.), dort meldete sich aber ebenfalls lediglich die Mailbox.1.7.2. Anruf auf der Handynummer des Antragsgegners (römisch eins.1.4.3.), dort meldete sich aber ebenfalls lediglich die Mailbox.
1.7.3. Anruf beim Rechtsvertreter des Antragsgegners mit dem Ersuchen an die Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei zu fragen, ob dieser dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse des Antragsgegners und eine Möglichkeit, mit diesem in Kontakt zu treten, nennen könne.
1.8. Am XXXX nahm das Bundesverwaltungsgericht mit dem für das vom Rechtsvertreter des Antragsgegners erwähnte Ermittlungsverfahren (I.1.2.6.) zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft XXXX telefonisch und mittels E-Mail Kontakt auf, ob diesem eine aktuelle Zustelladresse des Antragsgegners vorliege. Dies wurde seitens des Staatsanwalts jedoch verneint: Er stehe mit dessen Rechtsanwalt in Kontakt, der ihm kommuniziert habe, dass sich der Antragsgegner in XXXX aufhalte.1.8. Am römisch 40 nahm das Bundesverwaltungsgericht mit dem für das vom Rechtsvertreter des Antragsgegners erwähnte Ermittlungsverfahren (römisch eins.1.2.6.) zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft römisch 40 telefonisch und mittels E-Mail Kontakt auf, ob diesem eine aktuelle Zustelladresse des Antragsgegners vorliege. Dies wurde seitens des Staatsanwalts jedoch verneint: Er stehe mit dessen Rechtsanwalt in Kontakt, der ihm kommuniziert habe, dass sich der Antragsgegner in römisch 40 aufhalte.
1.9. Ebenfalls am XXXX rief der Rechtsvertreter des Antragsgegners das Bundesverwaltungsgericht zurück und wies im Wesentlichen erneut darauf hin, dass er ausschließlich eine Vertretungsvollmacht für das Strafverfahren des Antragsgegners habe; für den parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei eine solche ja gar nicht möglich und könne er im Untersuchungsausschuss nur als Begleitperson erscheinen. Über seine Vertretungsvollmacht für das Strafverfahren hinausgehend habe er keinerlei Berechtigung, so dürfe er auch keine darüberhinausgehenden Schriftstücke annehmen. Der Antragsgegner halte sich beruflich im Ausland auf. Der Rechtsvertreter könne allenfalls etwas ausrichten, woraufhin er gebeten wurde, dass sich der Antragsgegner beim Bundesverwaltungsgericht betreffend einen Termin am XXXX melden möge.1.9. Ebenfalls am römisch 40 rief der Rechtsvertreter des Antragsgegners das Bundesverwaltungsgericht zurück und wies im Wesentlichen erneut darauf hin, dass er ausschließlich eine Vertretungsvollmacht für das Strafverfahren des Antragsgegners habe; für den parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei eine solche ja gar nicht möglich und könne er im Untersuchungsausschuss nur als Begleitperson erscheinen. Über seine Vertretungsvollmacht für das Strafverfahren hinausgehend habe er keinerlei Berechtigung, so dürfe er auch keine darüberhinausgehenden Schriftstücke annehmen. Der Antragsgegner halte sich beruflich im Ausland auf. Der Rechtsvertreter könne allenfalls etwas ausrichten, woraufhin er gebeten wurde, dass sich der Antragsgegner beim Bundesverwaltungsgericht betreffend einen Termin am römisch 40 melden möge.
1.10. Nach den Informationen sowohl des Staatsanwalts als auch des Rechtsvertreters, dass sich der Antragsgegner im Ausland aufhalte, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsgegner am XXXX mittels Anschlag an der Amtstafel auf, ein an ihn zuzustellendes Schriftstück bei der Gerichtsabteilung W249 abzuholen und wies darauf hin, dass, sollte er sich zur Empfangnahme dieses Schriftstückes nicht einfinden, die Zustellung gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz als bewirkt gelte, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen seien. Im abzuholenden Schriftstück wurde dem Antragsgegner der Antrag des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis XXXX Uhr, sowie eine Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX Uhr, mitgeteilt.1.10. Nach den Informationen sowohl des Staatsanwalts als auch des Rechtsvertreters, dass sich der Antragsgegner im Ausland aufhalte, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsgegner am römisch 40 mittels Anschlag an der Amtstafel auf, ein an ihn zuzustellendes Schriftstück bei der Gerichtsabteilung W249 abzuholen und wies darauf hin, dass, sollte er sich zur Empfangnahme dieses Schriftstückes nicht einfinden, die Zustellung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Zustellgesetz als bewirkt gelte, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen seien. Im abzuholenden Schriftstück wurde dem Antragsgegner der Antrag des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis römisch 40 Uhr, sowie eine Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 Uhr, mitgeteilt.
1.11. Ebenfalls am XXXX wurde der Antragsgegner mittels Schreiben an seine geschäftliche E-Mail-Adresse ( XXXX ) über die Termine am Bundesverwaltungsgericht am XXXX . und XXXX informiert.1.11. Ebenfalls am römisch 40 wurde der Antragsgegner mittels Schreiben an seine geschäftliche E-Mail-Adresse ( römisch 40 ) über die Termine am Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . und römisch 40 informiert.