TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W227 2142548-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §48 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2142548-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 2. November 2016, Zl. 364238401, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihrer Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 07. Juni 2016 wird bestätigt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2015/2016 das Bachelorstudium "Software & Information Engineering" an der Technischen Universität (TU Wien). Ab September 2015 wurde ihm dafür eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von 666,- Euro bewilligt und ausbezahlt.

Mit Ende des Wintersemesters 2015/2016 brach der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium "Software & Information Engineering" ab. Laut Abgangsbescheinigung der TU Wien trat der Beschwerdeführer zu 4 Prüfungen im Ausmaß von 13 Semesterstunden (SS) an, 3 Prüfungen wurden jedoch mit "nicht genügend" beurteilt, die 4. Prüfung (Studieneingangsgespräch) im Ausmaß von 1 Semesterstunde wurde "mit Erfolg bestanden".

2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 6 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) die im Wintersemester 2015/2016 ausbezahlte Studienbeihilfe in Höhe von 3.996,- Euro zurückzuzahlen habe.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er könne mehr als 4 Semesterstunden nachweisen. Aus § 48 Abs. 3 StudFG gehe nicht hervor, dass diese positiv sein müssten. Er sei daher nicht verpflichtet, der Rückzahlung von 3.996,- Euro nachzukommen.

4. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 8. Juli 2018 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 7. Juni 2016.

5. Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 einen Vorlageantrag.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den "angefochtene[n] Bescheid vom 08. Juli 2018".

Begründend führte der Senat im Wesentlichen Folgendes aus:

Aus der Systematik und auf Grund des Wortlauts des StudFG (§ 20 Abs. 1) ergebe sich, dass für einen günstigen Studienerfolgsnachweis nur positive bzw. erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Betracht kommen könnten. Auch die Intention des Gesetzgebers gehe dahin, dass nur positiv absolvierte Prüfungen einen geeigneten Nachweis darstellten. Schon aus den Begriffen "Studienerfolg" bzw. "Studiennachweis" lasse sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des StudFG ableiten, dass diese positiv absolviert sein müssen.

Da der Beschwerdeführer laut Sammelzeugnis der TU Wien im Wintersemester 2015/2016 lediglich 1 Semesterstunde positiv absolviert habe, erfülle er nicht die Kriterien des § 48 Abs. 3 StudFG. Er sei daher verpflichtet, die im Wintersemester 2015/2016 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 3.996,- Euro zurückzahlen.

7. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusätzlich zusammengefasst Folgendes vor:

Zum Ausschluss der Rückzahlung der im Wintersemester 2015/2016 bezogenen Studienbeihilfe wären bis 15. Mai 2016 Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern von mindestens 7 ECTS oder 4 Semesterstunden vorzulegen.

In § 48 Abs. 3 StudFG sei nicht angeführt, dass dieser Studiennachweis positiv oder negativ sein müsse. Er habe mehr als 4 Semesterstunden "privat und auf der TU verbracht". Trotzdem gelte nur der Studiennachweis. Laut Abgangsbestätigung der TU Wien habe er ausreichend Semesterstunden und Prüfungen nachgewiesen. Er fühle sich daher nicht verpflichtet, etwas zurückzuzahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2015/2016 das Bachelorstudium "Software & Information Engineering" an der TU Wien. Ab September 2015 wurde ihm dafür eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von 666,- Euro bewilligt und ausbezahlt.

In Folge trat er zu 4 Prüfungen im Ausmaß von 13 Semesterstunden an. Davon wurden 3 Prüfungen ("Programmkonstruktion" [6 SS], "Technische Grundlagen der Informatik" [4 SS] sowie "Algebra und Diskrete Mathematik für Informatik und Wirtschaftsinformatik" [2 SS]) jeweils mit "nicht genügend" beurteilt. Die 4. Prüfung ("Studieneingangsgespräch" [1 SS]) bestand der Beschwerdeführer "mit Erfolg".

Mit Ende des Wintersemesters 2015/2016 brach der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium "Software & Information Engineering" ab.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG um zeitraumbezogene Ansprüche handelt (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009).

Folglich ist im vorliegenden Fall auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Wintersemester 2015/2016 maßgeblich war:

Nach § 6 Z 3 StudFG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2014) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erbringen Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.

Nach § 48 Abs. 1 StudFG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 47/2008) sind Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

Gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. müssen die Nachweise gemäß Abs. 1 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.

Gemäß § 48 Abs. 3 leg. cit. haben Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von 7 ECTS-Punkten oder 4 Semesterstunden vorzulegen.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 StudFG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2014) haben Studierende den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden, zurückzuzahlen.

3.1.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2015/2016 zu 4 Prüfungen im Ausmaß von 13 Semesterstunden antrat, wovon er jedoch nur 1 im Ausmaß von 1 Semesterstunde bestand.

Strittig ist hingegen, ob unter "Studiennachweis" in § 48 Abs. 3 StudFG ein "Nachweis eines Studienerfolgs" zu verstehen ist.

Dazu führte die Studienbeihilfenbehörde im Vorlageschreiben zutreffend aus, bereits nach der Wortinterpretation ergibt sich im Bereich des StudFG, dass unter dem Begriff "Studiennachweis" immer nur positiv abgelegte Studienleistungen verstanden werden können.

So wird schon in § 6 Z 3 StudFG als Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ein günstiger Studienerfolg normiert.

Auch kann nach § 20 StudFG der Nachweis eines "günstigen Studienerfolges" nur durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden erbracht werden.

Die Terminologie des StudFG zum Begriff "Studienerfolg" bzw. dem Nachweis des Studienerfolgs ist allerdings nicht einheitlich:

Während teilweise ausdrücklich eine "erfolgreiche" Absolvierung von Studienleistungen verlangt wird (§ 16 Abs. 1 Z 3, § 20, § 24, § 56a. Abs. 4 StudFG), ist in § 23 StudFG nur von "Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern" die Rede. In vielen Regelungen des StudFG wird an Stelle von "Studienerfolg" hingegen nur der Ausdruck "Studiennachweise" verwendet (§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 24 Z 3, § 40 Abs. 7, § 50 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 Z 5 und 6, § 56 Abs. 4, § 59 Abs. 2).

Trotz dieser unterschiedlichen Ausdrucksweise ergibt eine systematische Auslegung aller Regelungen des StudFG und der Absicht des Gesetzgebers, dass unter "Studiennachweis" nur erfolgreich absolvierte Studienleistungen, also ein "Studienerfolg" gemeint sein kann.

Diese Auslegung wird auch durch die Regelung in § 56 Abs. 4 StudFG bestätigt, in der alternativ die Ausdrücke "Studienerfolgsnachweis" und "Studiennachweis" verwendet werden, womit die inhaltliche Gleichbedeutung der unterschiedlichen Ausdrucksweise deutlich wird.

Für § 48 StudFG bedeutet das:

§ 48 StudFG trägt als Überschrift "Nachweise". Gemäß § 48 Abs. 1 StudFG sind Studierende verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen.

In § 48 Abs. 2 StudFG wird nur mehr von Nachweisen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gesprochen, wobei diese Regelung aber ausdrücklich auf § 48 Abs. 1 StudFG verweist. Unter "Nachweis" gemäß § 48 Abs. 2 StudFG ist somit ebenfalls der Nachweis über den "Studienerfolg" zu verstehen.

Mit BGBI. 619/1994 wurde § 48 Abs. 3 StudFG ins StudFG mit folgender Regelung eingefügt: "Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen." Da die Regierungsvorlage von einem "geringeren Umfang" des "Nachweises" spricht (RV 1591, BlgNR XVIII. GP, 15), können bei § 48 Abs. 3 StudFG genauso wie beim "Nachweis" gemäß § 48 Abs. 2 StudFG nach dem Willen des Gesetzgebers nur positiv absolvierte Studienleistungen verstanden werden.

Mit Einführung des "Bolognasystems" wurden mit BGBI. l 47/2008 auch die "Studiennachweise" in § 48 Abs. 3 StudFG angepasst und zur Stundenzahl (4 Semesterstunden) als Alternative auch ein Wert in ECTS-Punkten (7 ECTS-Punkte) hinzugefügt. In den Materialien zur Novelle ist ausdrücklich von der "Festlegung des Mindeststudienerfolges" die Rede (RV 405 BlgNR XXIII. GP, 6). Nach der im Zuge dieser Novelle nochmals bestätigten eindeutigen Absicht des Gesetzgebers kann somit genauso wie nach den ersten beiden Semestern eines Studiums gemäß § 48 Abs. 1 StudFG auch bei einem Abbruch nach einem Semester gemäß § 48 Abs. 3 StudFG nur ein "Studienerfolg" zum Entfall der Rückzahlungsverpflichtung führen.

Auch wenn in allen drei Absätzen des § 48 StudFG unterschiedliche Formulierungen gewählt werden, so kann unter "Studiennachweis" in § 48 Abs. 3 StudFG aufgrund der eben dargelegten systematischen Auslegung, dem Willen des historischen Gesetzgebers und einer teleologischen Auslegung genauso wie gemäß § 48 Abs. 1 und 2 StudFG nur ein "Nachweis eines Studienerfolgs" verstanden werden.

Daraus folgt für den Beschwerdefall:

Die Vorlage bloß von 1 positiv absolvierten Semesterstunde und von 3 negativ beurteilten Prüfungen im Ausmaß von 12 Semesterstunden kann nicht als Studiennachweis im Sinne des § 48 Abs. 3 StudFG gewertet werden und zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 StudFG führen.

Somit ist die Studienbeihilfenbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 6 StudFG die im Wintersemester 2015/2016 ausbezahlte Studienbeihilfe in Höhe von 3.996,- Euro zurückzuzahlen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

3.1.3. Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Vorstellungsvorentscheidung vom 8. Juli 2016 bestätigt wurde, ist deswegen erforderlich, weil die Vorstellungsvorentscheidung durch Einbringung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 außer Kraft getreten ist (RV 473 BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu §§ 42 bis 45). Da eine Bestätigung eines nicht mehr existenten Bescheides nicht möglich ist, ist der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass nicht die inzwischen außer Kraft getretene Vorstellungsvorentscheidung vom 8. Juli 2016, sondern der ursprüngliche Bescheid vom 7. Juni 2016 bestätigt wird (vgl. dazu schon BVwG 09.02.2018, W203 2180385-1/2E).

3.1.4. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.2. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere:

* Kann unter "Studiennachweis" in § 48 Abs. 3 StudFG nur ein "Nachweis eines Studienerfolgs" verstanden werden?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachweismangel, negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung,
Rechtslage, Rückzahlungsverpflichtung, Spruchpunkt - Abänderung,
Studienbeihilfe, Studienerfolg, Vorlageantrag, Vorstellungsbescheid,
Vorstellungsvorentscheidung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2142548.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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