TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W164 2175755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2175755-1/9E

W164 2175726-1/8E

W164 2175759-1/8E

W164 2175763-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX (3.) XXXX , geb. XXXX , (4.) XXXX , geb. XXXX , alle STA Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wien, gegen die Bescheide vom 05.10.2017, (1.) Zl. 15_1099524610_152013497, (2.) Zl. 15-1099524806_152013527, (3.) Zl. 1099525106-152013543 und (4.) Zl. 1134914306-161539366, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle STA Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wien, gegen die Bescheide vom 05.10.2017, (1.) Zl. 15_1099524610_152013497, (2.) Zl. 15-1099524806_152013527, (3.) Zl. 1099525106-152013543 und (4.) Zl. 1134914306-161539366, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX ,Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 ,

(4.) XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.(4.) römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3, BF4).

1. Der BF1 und die BF2 stellten am 28.10.2015 nach illegaler Einreise für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 an, er sei am XXXX in Teheran, Iran, geboren, sei verheiratet, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er von der Familie seiner jetzigen Frau abgelehnt worden sei. Die Stiefmutter seiner Frau habe sie nach Afghanistan zurückschicken wollen. Der BF1 habe seine Frau trotzdem geheiratet. Dann hätten sie sich außerhalb von Teheran versteckt und dort gelebt. Der Schwiegervater habe den BF1 und seine Eltern mehrmals mit dem Tod bedroht. Deshalb hätten sie den Iran verlassen. Der BF1 könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Familie seiner Frau sie alle töten würde.Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 an, er sei am römisch 40 in Teheran, Iran, geboren, sei verheiratet, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er von der Familie seiner jetzigen Frau abgelehnt worden sei. Die Stiefmutter seiner Frau habe sie nach Afghanistan zurückschicken wollen. Der BF1 habe seine Frau trotzdem geheiratet. Dann hätten sie sich außerhalb von Teheran versteckt und dort gelebt. Der Schwiegervater habe den BF1 und seine Eltern mehrmals mit dem Tod bedroht. Deshalb hätten sie den Iran verlassen. Der BF1 könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da die Familie seiner Frau sie alle töten würde.

Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, sie sei am XXXX in Teheran, Iran, geboren, sei verheiratet, Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei zuletzt Hausfrau gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Mutter gestorben sei als sie selbst drei Jahre alt gewesen sei. Die BF2 habe dann eine Weile bei ihrer Tante in Isfahan gelebt, sie sei dort schlecht behandelt worden. Als ihr Vater nochmals heiratete sei sie wieder zu ihrem Vater gekommen. Die Stiefmutter sei aber schlecht zu ihr gewesen und habe sie geschlagen. Eines Tages habe ihr Vater gemeint, dass die BF2 dem Sohn ihres Onkels väterlicherseits versprochen sei und zu ihm nach Afghanistan ziehen solle. Die BF2 habe das nicht wollen. Schon vorher habe sie oft mit ihrer Tante mütterlicherseits gesprochen. Diese habe ihr nun gesagt, dass sie zu ihr kommen und ihren Sohn heiraten solle. Die BF2 sei dann nach Teheran geflüchtet und habe ihren jetzigen Mann geheiratet und in Teheran gelebt. Ihr Vater habe irgendwann herausgefunden, dass die BF2 in Teheran sei, und habe daraufhin ihre Tante bedroht. Er habe behauptet, dass ihre Tante sie entführt hätte und dass die BF2 ohne seine Erlaubnis geheiratet habe. Der Vater habe gedroht, die BF2 und den BF1 zu töten; das wäre in Afghanistan möglich.Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, sie sei am römisch 40 in Teheran, Iran, geboren, sei verheiratet, Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie sei zuletzt Hausfrau gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Mutter gestorben sei als sie selbst drei Jahre alt gewesen sei. Die BF2 habe dann eine Weile bei ihrer Tante in Isfahan gelebt, sie sei dort schlecht behandelt worden. Als ihr Vater nochmals heiratete sei sie wieder zu ihrem Vater gekommen. Die Stiefmutter sei aber schlecht zu ihr gewesen und habe sie geschlagen. Eines Tages habe ihr Vater gemeint, dass die BF2 dem Sohn ihres Onkels väterlicherseits versprochen sei und zu ihm nach Afghanistan ziehen solle. Die BF2 habe das nicht wollen. Schon vorher habe sie oft mit ihrer Tante mütterlicherseits gesprochen. Diese habe ihr nun gesagt, dass sie zu ihr kommen und ihren Sohn heiraten solle. Die BF2 sei dann nach Teheran geflüchtet und habe ihren jetzigen Mann geheiratet und in Teheran gelebt. Ihr Vater habe irgendwann herausgefunden, dass die BF2 in Teheran sei, und habe daraufhin ihre Tante bedroht. Er habe behauptet, dass ihre Tante sie entführt hätte und dass die BF2 ohne seine Erlaubnis geheiratet habe. Der Vater habe gedroht, die BF2 und den BF1 zu töten; das wäre in Afghanistan möglich.

2. Am 05.09.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

Der BF1 bestätigte seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, er habe bei verschiedenen Firmen als LKW- und Baggerfahrer gearbeitet. Die BF2 und er hätten ihre Ehe ohne Anwesenheit eines Mullahs geschlossen. Ein Freund und dessen Frau seien als Zeugen dabei gewesen. Die BF2 sei seine Cousine und sei einem anderen Mann versprochen worden, der in Afghanistan gelebt habe. Der BF1 habe seine Aufenthaltsbewilligung für den Iran in den letzten Jahren nicht mehr verlängert, da er nicht mehr zur Polizei habe gehen können. Sein Schwiegervater habe ihn wegen der mit der BF2 geschlossenen Ehe angezeigt. Da der BF1 keine Aufenthaltsbewilligung hatte, sei er einmal von der Polizei verhaftet worden und habe zahlen müssen, damit er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Keines seiner Familienmitglieder lebe noch in Afghanistan oder im Iran. Er habe auch zu niemandem in seiner Heimat Kontakt. Seine Frau sei drei Jahre alt gewesen sei, als ihre Mutter starb. Die Mutter des BF1 habe daraufhin den Kontakt zu seiner Schwiegereltern abgebrochen. Der Schwiegervater habe wollen, dass die BF2 ihren Cousin, namens XXXX , heirate, der in Afghanistan lebe. Die Mutter des BF1 habe ihm geraten, die BF2 mitzunehmen und zu flüchten. Die BF2 habe in Isfahan gewohnt, der BF1 habe sie nach Teheran gebracht. Sie hätten bei einem Freund geheiratet und seien in eine Wohnung in XXXX gezogen. Dort hätten sie etwa vier Jahre lang gewohnt. Sein Schwiegervater habe den BF1 ungefähr zwei Wochen nach der Flucht wegen der Ehe angezeigt. Die BF2 sei von ihrem Vater bereits einem Mann versprochen gewesen. Diese Ehe sei vor dem Mullah bereits geschlossen worden. Es habe aber noch kein Fest stattgefunden. Die BF2 habe den anderen Mann verlassen, da dieser schon einmal verheiratet gewesen sei und er sie nach Afghanistan habe mitnehmen wollen. Zwei Wochen nach ihrer Flucht sei der Schwiegervater mit XXXX und der Polizei zum Haus des Vaters des BF1 im Iran gekommen und hätte mit dem Tod gedroht. Sein Vater habe den BF1 angerufen und ihm geraten unterzutauchen. Zu seiner Situation in Österreich gab der BF1 an, dass er Deutsch lerne und in seiner Freizeit auf sein Kind aufpasse und Sport betreibe.Der BF1 bestätigte seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, er habe bei verschiedenen Firmen als LKW- und Baggerfahrer gearbeitet. Die BF2 und er hätten ihre Ehe ohne Anwesenheit eines Mullahs geschlossen. Ein Freund und dessen Frau seien als Zeugen dabei gewesen. Die BF2 sei seine Cousine und sei einem anderen Mann versprochen worden, der in Afghanistan gelebt habe. Der BF1 habe seine Aufenthaltsbewilligung für den Iran in den letzten Jahren nicht mehr verlängert, da er nicht mehr zur Polizei habe gehen können. Sein Schwiegervater habe ihn wegen der mit der BF2 geschlossenen Ehe angezeigt. Da der BF1 keine Aufenthaltsbewilligung hatte, sei er einmal von der Polizei verhaftet worden und habe zahlen müssen, damit er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Keines seiner Familienmitglieder lebe noch in Afghanistan oder im Iran. Er habe auch zu niemandem in seiner Heimat Kontakt. Seine Frau sei drei Jahre alt gewesen sei, als ihre Mutter starb. Die Mutter des BF1 habe daraufhin den Kontakt zu seiner Schwiegereltern abgebrochen. Der Schwiegervater habe wollen, dass die BF2 ihren Cousin, namens römisch 40 , heirate, der in Afghanistan lebe. Die Mutter des BF1 habe ihm geraten, die BF2 mitzunehmen und zu flüchten. Die BF2 habe in Isfahan gewohnt, der BF1 habe sie nach Teheran gebracht. Sie hätten bei einem Freund geheiratet und seien in eine Wohnung in römisch 40 gezogen. Dort hätten sie etwa vier Jahre lang gewohnt. Sein Schwiegervater habe den BF1 ungefähr zwei Wochen nach der Flucht wegen der Ehe angezeigt. Die BF2 sei von ihrem Vater bereits einem Mann versprochen gewesen. Diese Ehe sei vor dem Mullah bereits geschlossen worden. Es habe aber noch kein Fest stattgefunden. Die BF2 habe den anderen Mann verlassen, da dieser schon einmal verheiratet gewesen sei und er sie nach Afghanistan habe mitnehmen wollen. Zwei Wochen nach ihrer Flucht sei der Schwiegervater mit römisch 40 und der Polizei zum Haus des Vaters des BF1 im Iran gekommen und hätte mit dem Tod gedroht. Sein Vater habe den BF1 angerufen und ihm geraten unterzutauchen. Zu seiner Situation in Österreich gab der BF1 an, dass er Deutsch lerne und in seiner Freizeit auf sein Kind aufpasse und Sport betreibe.

Die BF2 bestätigte ihre bei der Erstbefragung angegeben Daten und führte ergänzend aus, dass ihr Vater Afghanistan vor 30 oder 40 Jahren wegen dem Bürgerkrieg verlassen habe. Sie würden ursprünglich aus dem Distrikt Wardak stammen. Ihre Mutter sei verstorben und ihr Vater habe wieder geheiratet als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Die BF2 habe fünf Jahre lang die Schule in Isfahan besucht und sei dann zu Hause gewesen. Ihr Vater sei Mullah. Früher hätten sie auch eine Tischlerei gehabt. Ihre beiden älteren Brüder würden beim Vater in Isfahan leben. Sie sei nie in Afghanistan gewesen. Sie habe sich spontan entschieden, mit dem BF1 zu fliehen. Zuvor habe sie nur Fotos von ihm gesehen. In Afghanistan habe sie nur zwei Onkel, die aber Teil ihres Problems seien. Ihr Vater habe sie zwangsverheiraten habe wollen, als sie 20 Jahre alt gewesen sei. Der Mann habe XXXX geheißen, sei der Sohn ihres Onkels gewesen und sei schon verheiratet gewesen. Sein Vater habe sie gegen ein Landstück in Afghanistan tauschen wollen. Ihre Onkel, die im Iran leben, seien mit XXXX zu ihrem Vater in den Iran gekommen und hätten um ihre Hand angehalten. Ihr Vater habe gegen ihren Willen zugestimmt. Nach zwei Wochen sei die Ehe geschlossen worden und XXXX habe die BF2 nach Afghanistan mitnehmen wollen. Diese habe daher heimlich ihre Tante angerufen, die in Teheran lebe, und vereinbart, dass die BF2 mit ihrem Cousin, ihrem zukünftigen Mann, fliehen solle. Mit dem BF1 habe die BF2 die Ehe geschlossen und vier Jahre in Teheran gewohnt. XXXX habe sie nur zweimal gesehen und zwar einmal bei der Verlobung und einmal bei der Hochzeit (Anm: vor dem Mullah). Nach der Hochzeit habe ihr Vater XXXX nicht zu ihnen nach Hause gelassen. Zwölf Tage nach ihrer Flucht vor XXXX sei ihr Vater mit XXXX zu ihrem Schwiegervater gekommen, habe nach ihr gefragt und ihrem jetzigen Ehemann gedroht. BF1 und BF2 hätten zu dem Zeitpunkt in einem Mietshaus in einem Dorf in Teheran gelebt. Den Entschluss aus dem Iran zu fliehen hätten sie gefasst, nachdem der BF1 verhaftet worden sei, da er kein Aufenthaltsrecht gehabt habe. Sie hätten ihn freikaufen müssen. Die BF2 habe keinen Kontakt zu ihrem Vater. Zu ihrer Situation in Österreich gab die BF2 an, dass sie einen Deutschkurs besucht habe und bald die A1-Prüfung mache. In ihrer Freizeit gehe sie immer auf Facebook. Es beschäftige, dass immer mehr Leute nach Afghanistan zurückgeschoben würden, weshalb sie psychische Probleme habe. Auf die Frage, ob ihr Mann für sie sorge, meinte sie, dass sie beide gleich seien und eine islamische Ehe führen würden. Hier gebe es Freiheit und man könne machen, was man wolle. Sie stelle sich eine gute Zukunft vor, wenn sie beide als Flüchtlinge anerkannt würden.Die BF2 bestätigte ihre bei der Erstbefragung angegeben Daten und führte ergänzend aus, dass ihr Vater Afghanistan vor 30 oder 40 Jahren wegen dem Bürgerkrieg verlassen habe. Sie würden ursprünglich aus dem Distrikt Wardak stammen. Ihre Mutter sei verstorben und ihr Vater habe wieder geheiratet als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Die BF2 habe fünf Jahre lang die Schule in Isfahan besucht und sei dann zu Hause gewesen. Ihr Vater sei Mullah. Früher hätten sie auch eine Tischlerei gehabt. Ihre beiden älteren Brüder würden beim Vater in Isfahan leben. Sie sei nie in Afghanistan gewesen. Sie habe sich spontan entschieden, mit dem BF1 zu fliehen. Zuvor habe sie nur Fotos von ihm gesehen. In Afghanistan habe sie nur zwei Onkel, die aber Teil ihres Problems seien. Ihr Vater habe sie zwangsverheiraten habe wollen, als sie 20 Jahre alt gewesen sei. Der Mann habe römisch 40 geheißen, sei der Sohn ihres Onkels gewesen und sei schon verheiratet gewesen. Sein Vater habe sie gegen ein Landstück in Afghanistan tauschen wollen. Ihre Onkel, die im Iran leben, seien mit römisch 40 zu ihrem Vater in den Iran gekommen und hätten um ihre Hand angehalten. Ihr Vater habe gegen ihren Willen zugestimmt. Nach zwei Wochen sei die Ehe geschlossen worden und römisch 40 habe die BF2 nach Afghanistan mitnehmen wollen. Diese habe daher heimlich ihre Tante angerufen, die in Teheran lebe, und vereinbart, dass die BF2 mit ihrem Cousin, ihrem zukünftigen Mann, fliehen solle. Mit dem BF1 habe die BF2 die Ehe geschlossen und vier Jahre in Teheran gewohnt. römisch 40 habe sie nur zweimal gesehen und zwar einmal bei der Verlobung und einmal bei der Hochzeit Anmerkung, vor dem Mullah). Nach der Hochzeit habe ihr Vater römisch 40 nicht zu ihnen nach Hause gelassen. Zwölf Tage nach ihrer Flucht vor römisch 40 sei ihr Vater mit römisch 40 zu ihrem Schwiegervater gekommen, habe nach ihr gefragt und ihrem jetzigen Ehemann gedroht. BF1 und BF2 hätten zu dem Zeitpunkt in einem Mietshaus in einem Dorf in Teheran gelebt. Den Entschluss aus dem Iran zu fliehen hätten sie gefasst, nachdem der BF1 verhaftet worden sei, da er kein Aufenthaltsrecht gehabt habe. Sie hätten ihn freikaufen müssen. Die BF2 habe keinen Kontakt zu ihrem Vater. Zu ihrer Situation in Österreich gab die BF2 an, dass sie einen Deutschkurs besucht habe und bald die A1-Prüfung mache. In ihrer Freizeit gehe sie immer auf Facebook. Es beschäftige, dass immer mehr Leute nach Afghanistan zurückgeschoben würden, weshalb sie psychische Probleme habe. Auf die Frage, ob ihr Mann für sie sorge, meinte sie, dass sie beide gleich seien und eine islamische Ehe führen würden. Hier gebe es Freiheit und man könne machen, was man wolle. Sie stelle sich eine gute Zukunft vor, wenn sie beide als Flüchtlinge anerkannt würden.

3. Mit den Bescheiden des BFA vom 05.10.2017, (1.) Zl. 15_1099524610_152013497, (2.) Zl. 15-1099524806_152013527, (3.) Zl. 1099525106-152013543 und (4.) Zl. 1134914306-161539366, wurden die Anträge der BF1, BF2, BF3 und BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wurde betreffend den BF1 und die BF2 im Wesentlichen ausgeführt, dass die von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund von ungenauen und widersprüchlichen Angaben insgesamt nicht glaubhaft gewesen seien. Sie würden in Afghanistan weder aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Zur Situation im Fall ihrer Rückkehr wurde festgehalten, dass Familienangehörige nach wie vor in Afghanistan leben würden und sie Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk erhalten könnten. Die BF1 sei erwachsen, gesund, könne lesen und schreiben und habe bereits als Baggerfahrer im Iran gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Familie in Kabul niederlassen und dort ein Leben aufbauen könnte. Während des Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass die Familie bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde eine Interessensabwägung vorgenommen, die ergab, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. In den Bescheiden betreffend die BF3 und BF4 bzw. wurde auf die Begründung der Bescheide des BF1 und der BF2 verwiesen, da keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.3. Mit den Bescheiden des BFA vom 05.10.2017, (1.) Zl. 15_1099524610_152013497, (2.) Zl. 15-1099524806_152013527, (3.) Zl. 1099525106-152013543 und (4.) Zl. 1134914306-161539366, wurden die Anträge der BF1, BF2, BF3 und BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wurde betreffend den BF1 und die BF2 im Wesentlichen ausgeführt, dass die von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund von ungenauen und widersprüchlichen Angaben insgesamt nicht glaubhaft gewesen seien. Sie würden in Afghanistan weder aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Zur Situation im Fall ihrer Rückkehr wurde festgehalten, dass Familienangehörige nach wie vor in Afghanistan leben würden und sie Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk erhalten könnten. Die BF1 sei erwachsen, gesund, könne lesen und schreiben und habe bereits als Baggerfahrer im Iran gearbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Familie in Kabul niederlassen und dort ein Leben aufbauen könnte. Während des Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass die Familie bei ihrer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde eine Interessensabwägung vorgenommen, die ergab, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. In den Bescheiden betreffend die BF3 und BF4 bzw. wurde auf die Begründung der Bescheide des BF1 und der BF2 verwiesen, da keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2017 wurde den BF1-4 amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-BF4 fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei und sich nicht individuell mit dem Einzelfall auseinandergesetzt habe. Die BF seien nicht zu ihrer westlichen Orientierung befragt worden. Die Situation in Afghanistan sei aus Basis unvollständiger und teilweise irrelevanter Länderberichte beurteit worden. Aus den UNHCR-Richtlinien, gehe auch hervor, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, ZivilistInnen vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da regierungsfeindliche Gruppen einen großen geographischen Einflussbereich hätten und in allen Landesteilen Angriffe verüben würden. Das Weglaufen vor einer Zwangsehe werde mit dem Tod bestraft. Auch der Umstand, dass es in Afghanistan kein Meldewesen gebe, könne nicht verhindern, dass die BF gefunden würden, da regierungsfeindliche Gruppen laut den Länderberichten über Kapazitäten verfügen würden, Personen im ganzen Land zu verfolgen. Zudem sei die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet - auch in Kabul - derart prekär, dass das Leben der BF jedenfalls in Gefahr wäre. Die Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die BF3 und der BF4 minderjährig seien. Betreffend die rechtliche Beurteilung wurde ausgeführt, dass den BF aufgrund der Verfolgung durch den Vater bzw. den ersten Ehemann der BF2 asylrelevante Verfolgung durch ihre eigene Familie drohe. Überdies drohe den BF aufgrund ihrer westlichen Gesinnung und Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara landesweite Verfolgung, weshalb ihnen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. In eventu sei ihnen aufgrund der prekären Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet subsidiärer Schutz zu gewähren. Betreffend den dritten Spruchpunkt wurde angeführt, dass die BF strafgerichtlich unbescholten seien und sich bemühen würden, die deutsche Sprache zu erlernen. Die BF1-4 beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Bescheide gänzlich zu beheben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu auszusprechen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihnen einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

6. Mit Eingabe vom 19.03.2018 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme des BF1 am Vorbereitungslehrgang zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses sowie ein ÖSD-Zertifikat A2 vorgelegt.

Am 28.8.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF 1-4 in Begleitung ihrer Rechtsvertretung teilnahmen. Die ebenfalls geladene belangte Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der BF1 präzisierte seine bisherige Berufstätigkeit mit der exakten Bezeichnung Radladerfahrer und gab zu Protokoll, er habe seine spätere Frau als Kleinkind gesehen. Sie sei damals ein bis zwei Jahre alt gewesen. Nachdem die Mutter der BF2 starb, habe seine Mutter den Kontakt mit ihrer Familie abgebrochen, da der Vater der BF2 ihre Mutter stets geschlagen habe und sie sehr schlecht behandelt habe. Die Mutter des BF1 habe ihrem Schwager immer wieder gesagt, er müsse auf ihre Schwester besser aufpassen und sich um sie kümmern. Das habe dieser aber nicht gemacht. Schlussendlich sei die Mutter der BF2 gestorben. Das habe einen sehr schlechten Eindruck bei der Mutter des BF1 hinterlassen und habe dazu geführt, dass seine Familie, vor allem seine Mutter keinen Kontakt mehr zur Familie der BF2 pflegte. Der BF1 habe die BF2 erst am Tag der Flucht wiedergesehen. Befragt ob er sich die BF2 selbst ausgesucht habe oder ob dies seine Mutter bestimmt habe, gab der BF1 an, die Mutter habe ihn nicht dazu gezwungen, sie habe ihm lediglich gesagt dass die BF2 ein gutes Mädchen sei - sie sei unter den Frauen sehr beliebt gewesen - und dass die BF2 zwangsverheiratet werden solle. Der BF1 solle mit ihr zusammen von dort weggehen. Der BF1 sei damit einverstanden gewesen. Auch der Vater des BF1 sei mit der Entscheidung einverstanden gewesen. Als die BF2 die Mutter des BF1 informiert habe, dass der Cousin aus Afghanistan eingetroffen sei und sie mitnehmen würde, habe die Mutter des BF1 der BF2 mitgeteilt, dass sie von dort flüchten müsse und zu ihr, der Mutter des BF1 kommen müsse. Der BF1 sei von der Arbeit heimgekommen und seine Mutter habe ihm über das Telefonat der BF2 berichtet. Der BF1 sei über Nacht nach Isfahan mit einem Sammel-Taxi gefahren, sei etwa um vier oder fünf in der Früh in der Stadt Isfahan angekommen und habe bis 8:00 Uhr gewartet, bis der Vater gemeinsam mit den Brüdern der BF2 von Zuhause weggegangen war. Nachdem alle weg waren, habe die BF2 ihn angerufen - die Telefonnummer hatte sie von der Mutter des BF1 erhalten. Am Telefon habe die BF2 dem BF1 einen Treffpunkt in der Nähe ihres Hauses, eine Schule, genannt. Der BF1 sei dort hingefahren und habe auf die BF2 gewartet. Die BF2 sei aus dem Haus dort hingekommen und habe sich dem BF1 angeschlossen. Sie seien von dort zu einem Stadtviertel der Stadt Teheran namens XXXX gefahren. Dort habe sich das Haus eines Freundes befunden. Der BF1 habe zuvor alles mit dem Freund koordiniert und ihn informiert, dass sie kommen würden. BF1 und BF2 hätten bei dem Freund übernachtet und auch ihre Ehe geschlossen. Sie seien eine Woche dortgeblieben. Dann habe die Mutter des BF1 ein Haus in der Gegend von XXXX für die beiden gefunden. Dort hätten sie dann vier Jahre lang gelebt. In dieser Zeit habe der BF1 seine aufenthaltsrechtlichen Dokumente nicht verlängert, aus Angst von der Polizei aufgegriffen zu werden. Seine Frau habe keinen Ausweis bei sich gehabt. Der erste Sohn der beiden sei in einem privaten Spital geboren worden. Der BF1 habe seine Geburt nicht bei der Polizei bzw. bei einer Behörde gemeldet. Das sei dort auch nicht unbedingt notwendig. Auch für seine Arbeitsstelle habe er sich nirgends anmelden müssen. Baustellenkontrollen habe es nicht gegeben. BF1 und BF2 hätten in einem sehr abgelegenen Ort der Stadt Teheran gewohnt. Die beiden seien kaum in das Zentrum der Stadt gekommen. Die Familie des Schwiegervaters habe in der Provinz Isfahan, also weit entfernt gelebt. Dennoch habe irgendetwas damals den Verdacht der Familie seines Schwiegervaters erweckt und sie seien zur Familie des BF1 gekommen. Sein Vater habe ihn damals angerufen und ihm gesagt, dass er sehr gut aufpassen müsse. Sein Schwiegervater und der Cousin der BF 2 habe den Vater des BF1 mit dem Tod seines Sohnes (also des BF1) und mit dem Tod der BF2 bedroht. Sie seien der Meinung gewesen, dass die Ehre ihrer Familie verletzt worden wäre. Eines Tages in der Früh habe die Polizei den BF am Weg zur Arbeit aufgegriffen. Es habe damals eine Kampagne gegen illegale Ausländer, vor allen Afghanen im Iran, gegeben. Der BF1 sei in ein Wachzimmer gebracht worden. Von dort habe er seine Familie angerufen. Die Familie des BF1 habe seine Abschiebung vermeiden wollen und habe ihren Nachbarn angerufen. Dieser habe eine einflussreiche Person im Bereich der Schubhaft gekannt. Mithilfe dieses Nachbarn sei der BF1 über Nacht wieder zu seiner Frau gekommen. Die Familie habe dem Nachbarn XXXX iranische Toman bezahlt. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der BF1 vor allem die zwei Onkel väterlicherseits, die samt ihren Kindern und Familien in der Großstadt Kabul leben würden. Diese Leute würden den BF1 und seine Frau umbringen. Die Familie sei gut vernetzt. Sie könnten den Aufenthalt des BF1 ausfindig machen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der BF1 bekannt, sein älterer Sohn gehe ab September in einen öffentlichen Kindergarten. Er selbst plane, den Führerschein zu machen und mit einer Arbeit zu beginnen. Er habe im Iran als Radlader-Fahrer gearbeitet. Dies möchte er fortsetzen. Der BF1 sei noch nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater sei vor etwa 40 Jahren von Afghanistan in den Iran gezogen. Der BF1 befürworte, dass auch seine Frau in Österreich die Möglichkeit hat, ausbilden zu lassen.Am 28.8.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF 1-4 in Begleitung ihrer Rechtsvertretung teilnahmen. Die ebenfalls geladene belangte Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der BF1 präzisierte seine bisherige Berufstätigkeit mit der exakten Bezeichnung Radladerfahrer und gab zu Protokoll, er habe seine spätere Frau als Kleinkind gesehen. Sie sei damals ein bis zwei Jahre alt gewesen. Nachdem die Mutter der BF2 starb, habe seine Mutter den Kontakt mit ihrer Familie abgebrochen, da der Vater der BF2 ihre Mutter stets geschlagen habe und sie sehr schlecht behandelt habe. Die Mutter des BF1 habe ihrem Schwager immer wieder gesagt, er müsse auf ihre Schwester besser aufpassen und sich um sie kümmern. Das habe dieser aber nicht gemacht. Schlussendlich sei die Mutter der BF2 gestorben. Das habe einen sehr schlechten Eindruck bei der Mutter des BF1 hinterlassen und habe dazu geführt, dass seine Familie, vor allem seine Mutter keinen Kontakt mehr zur Familie der BF2 pflegte. Der BF1 habe die BF2 erst am Tag der Flucht wiedergesehen. Befragt ob er sich die BF2 selbst ausgesucht habe oder ob dies seine Mutter bestimmt habe, gab der BF1 an, die Mutter habe ihn nicht dazu gezwungen, sie habe ihm lediglich gesagt dass die BF2 ein gutes Mädchen sei - sie sei unter den Frauen sehr beliebt gewesen - und dass die BF2 zwangsverheiratet werden solle. Der BF1 solle mit ihr zusammen von dort weggehen. Der BF1 sei damit einverstanden gewesen. Auch der Vater des BF1 sei mit der Entscheidung einverstanden gewesen. Als die BF2 die Mutter des BF1 informiert habe, dass der Cousin aus Afghanistan eingetroffen sei und sie mitnehmen würde, habe die Mutter des BF1 der BF2 mitgeteilt, dass sie von dort flüchten müsse und zu ihr, der Mutter des BF1 kommen müsse. Der BF1 sei von der Arbeit heimgekommen und seine Mutter habe ihm über das Telefonat der BF2 berichtet. Der BF1 sei über Nacht nach Isfahan mit einem Sammel-Taxi gefahren, sei etwa um vier oder fünf in der Früh in der Stadt Isfahan angekommen und habe bis 8:00 Uhr gewartet, bis der Vater gemeinsam mit den Brüdern der BF2 von Zuhause weggegangen war. Nachdem alle weg waren, habe die BF2 ihn angerufen - die Telefonnummer hatte sie von der Mutter des BF1 erhalten. Am Telefon habe die BF2 dem BF1 einen Treffpunkt in der Nähe ihres Hauses, eine Schule, genannt. Der BF1 sei dort hingefahren und habe auf die BF2 gewartet. Die BF2 sei aus dem Haus dort hingekommen und habe sich dem BF1 angeschlossen. Sie seien von dort zu einem Stadtviertel der Stadt Teheran namens römisch 40 gefahren. Dort habe sich das Haus eines Freundes befunden. Der BF1 habe zuvor alles mit dem Freund koordiniert und ihn informiert, dass sie kommen würden. BF1 und BF2 hätten bei dem Freund übernachtet und auch ihre Ehe geschlossen. Sie seien eine Woche dortgeblieben. Dann habe die Mutter des BF1 ein Haus in der Gegend von römisch 40 für die beiden gefunden. Dort hätten sie dann vier Jahre lang gelebt. In dieser Zeit habe der BF1 seine aufenthaltsrechtlichen Dokumente nicht verlängert, aus Angst von der Polizei aufgegriffen zu werden. Seine Frau habe keinen Ausweis bei sich gehabt. Der erste Sohn der beiden sei in einem privaten Spital geboren worden. Der BF1 habe seine Geburt nicht bei der Polizei bzw. bei einer Behörde gemeldet. Das sei dort auch nicht unbedingt notwendig. Auch für seine Arbeitsstelle habe er sich nirgends anmelden müssen. Baustellenkontrollen habe es nicht gegeben. BF1 und BF2 hätten in einem sehr abgelegenen Ort der Stadt Teheran gewohnt. Die beiden seien kaum in das Zentrum der Stadt gekommen. Die Familie des Schwiegervaters habe in der Provinz Isfahan, also weit entfernt gelebt. Dennoch habe irgendetwas damals den Verdacht der Familie seines Schwiegervaters erweckt und sie seien zur Familie des BF1 gekommen. Sein Vater habe ihn damals angerufen und ihm gesagt, dass er sehr gut aufpassen müsse. Sein Schwiegervater und der Cousin der BF 2 habe den Vater des BF1 mit dem Tod seines Sohnes (also des BF1) und mit dem Tod der BF2 bedroht. Sie seien der Meinung gewesen, dass die Ehre ihrer Familie verletzt worden wäre. Eines Tages in der Früh habe die Polizei den BF am Weg zur Arbeit aufgegriffen. Es habe damals eine Kampagne gegen illegale Ausländer, vor allen Afghanen im Iran, gegeben. Der BF1 sei in ein Wachzimmer gebracht worden. Von dort habe er seine Familie angerufen. Die Familie des BF1 habe seine Abschiebung vermeiden wollen und habe ihren Nachbarn angerufen. Dieser habe eine einflussreiche Person im Bereich der Schubhaft gekannt. Mithilfe dieses Nachbarn sei der BF1 über Nacht wieder zu seiner Frau gekommen. Die Familie habe dem Nachbarn römisch 40 iranische Toman bezahlt. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der BF1 vor allem die zwei Onkel väterlicherseits, die samt ihren Kindern und Familien in der Großstadt Kabul leben würden. Diese Leute würden den BF1 und seine Frau umbringen. Die Familie sei gut vernetzt. Sie könnten den Aufenthalt des BF1 ausfindig machen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der BF1 bekannt, sein älterer Sohn gehe ab September in einen öffentlichen Kindergarten. Er selbst plane, den Führerschein zu machen und mit einer Arbeit zu beginnen. Er habe im Iran als Radlader-Fahrer gearbeitet. Dies möchte er fortsetzen. Der BF1 sei noch nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater sei vor etwa 40 Jahren von Afghanistan in den Iran gezogen. Der BF1 befürworte, dass auch seine Frau in Österreich die Möglichkeit hat, ausbilden zu lassen.

Die BF2 machte folgende Angaben: Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie bei der Frau ihres Onkels väterlicherseits gelebt. Sie sei damals etwa drei Jahre alt gewesen. Die Tante mütterlicherseits, die Mutter des BF1 habe sie seinerzeit besucht, die BF 2 könne sich aber natürlich nicht daran erinnern. Später habe die BF2 durch die eigene Familie herausgefunden, dass es diese Tante gebe. Der Vater habe ihr das gesagt. Die BF 2 habe aber keinen Kontakt zu dieser Tante gehabt. Die BF2 habe außerdem vier Onkel väterlicherseits gehabt, von denen zwei damals in Afghanistan gelebt hätten und die zwei anderen mit ihren Familien im Iran. Mit dem Vater gemeinsam seien dass fünf Brüder gewesen. Ihre Tante habe sie erstmals als Jugendliche auf einer Hochzeit kennengelernt. Die BF2 sei damals gemeinsam mit der Frau ihres Onkels väterlicherseits zu dieser Hochzeit gegangen. Da sei die Tante auf sie zugekommen, habe sich ihr vorgestellt, habe ihr gesagt dass sie die Tante mütterlicherseits sei . Sie habe der BF2 auch eine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass die BF2 sie anrufen könne wenn sie wolle. Durch diesen telefonischen Kontakt habe die BF2 auch erfahren, dass die Tante einen Sohn habe. Gesehen habe sie diesen jedoch erstmals am Tag der Flucht. Die BF2 habe mit der Tante über die geplante Zwangsheirat gesprochen. Die Tante habe ihr dann am Telefon gesagt, sie solle mit dem BF1 flüchten. Befragt, woher die BF2 wusste, dass BF1 eine bessere Wahl wäre, als der Cousin aus Afghanistan, gab die BF2 an, der Cousin aus Afghanistan sei bereits verheiratet gewesen. Seine Frau habe keine Kinder bekommen können. Dieser Cousin habe die BF2 nur "zwecks Kindererzeugung" heiraten wollen. Er habe sie nach Afghanistan mitnehmen wollen, was die BF2 auf keinen Fall wollte. Die BF2 sei im Iran geboren und aufgewachsen und dort sozialisiert gewesen. Für sie sei Afghanistan ein fremdes Land gewesen. Sie sei mit den Umständen dort überhaupt nicht vertraut. Sie habe jedoch gewusst, dass man Frauen in Afghanistan wie Sklavinnen behandelt. Daher habe sie keinesfalls nach Afghanistan gehen wollen. Da der BF1 im Iran geboren und aufgewachsen war, habe die BF2 vorgezogen, ihn zu heiraten, statt nach Afghanistan zu gehen und dort einen bereits verheirateten Cousin zu heiraten. Außerdem sei der BF1 der Sohn ihrer Tante gewesen. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihr Cousin, dem sie versprochen war, aus Afghanistan in den Iran gekommen sei. Dann sei dieser eines Abends gemeinsam mit zwei im Iran lebenden Onkeln väterlicherseits aufgetaucht. Sie hätten den Abend bei der Familie der BF2 verbracht und sich mit dem Vater unterhalten. Daraufhin habe der Vater die BF2 über den Entschluss des Onkels väterlicherseits informiert, um ihre Hand anzuhalten. Der Vater habe der BF2 gesagt, dass sie später mit Ihnen gemeinsam man nach Afghanistan gehen müsse, dass er sich schon vor langer Zeit mit seinen Brüdern darüber geeinigt habe und sie diesen Cousin versprochen habe. Der Vater habe ihr auch gesagt, dass ihm ein Grundstück in Aussicht gestellt worden sei, wenn er sie übergeben würde. Da der Vater ein Mullah sei, habe er ein bis zwei Wochen nach diesem Gespräch selbst den Cousin unter Anwesenheit zwei weiterer Onkel mit der BF2 verheiratet und die Ehe nach den islamischen Tradition geschlossen. Es habe sich um eine "Nikaah" gehandelt. Die traditionelle Zeremonie, die Einladung mit Tanzmusik habe noch nicht stattgefunden. Kurz darauf habe die Tante mütterlicherseits die BF2 telefonisch informiert, dass der BF1 sie am nächsten Tag abholen werde. Die Stiefmutter sei in dieser Woche nicht im Haus gewesen. Sie sei zu Besuch bei ihren Söhnen in der Stadt gewesen. Der Vater und die Brüder seien tagsüber zur Arbeit gegangen. Die BF 2 sei ganz allein zu Hause gewesen.

Befragt, wie sie später davon erfahren habe, dass ihr Vater sie suche, gab die BF2 an, die Tante mütterlicherseits habe den BF 1 angerufen und darüber informiert, dass der Vater der BF 2 mit dem genannten Cousin zu ihrer Familie gekommen sei und nach ihnen beiden gefragt hätten. Für den Fall dass sie nach Afghanistan zurück müsse, befürchte die BF2, dass ihr vorheriger Mann ihr schaden würde. Sie habe auch Angst vor ihrem Onkel väterlicherseits. Wenn der Vater herausfinden würde, dass die BF2 wieder in Afghanistan sei, werde er seine Brüder in Afghanistan mit dem Mord an ihr beauftragen oder selber nach Afghanistan kommen. Befragt zu ihren Plänen in Österreich gab die BF2 an, sie interessiere sich für eine Ausbildung. Derzeit wohne sie in einem kleinen Dorf. Dort gebe es keine Deutschkurse. Die BF2 habe jedoch mit den Nachbarn Kontakt. Ihren Kindern sei erlaubt worden, das Spielzeug im Garten der Nachbarn zu benutzen. Die BF2 dürfe auch deren Häuser betreten. In der Familie verwalte die BF2 das Geld von der Sozialhilfe. Der BF1 sei ein guter Mann, aber er kaufe viel Spielzeug für die Kinder, das bald darauf nicht mehr gebraucht werde. Daher habe die BF2 beschlossen, dass Geld zu verwalten. In Afghanistan wäre es für die BF2 nicht möglich, sich ausbilden zu lassen, einen Beruf zu erlernen, aus dem Haus zu gehen und selbstständig Entscheidungen zu treffen. In Österreich entscheide sich die BF2 selbst, wie sie sich kleiden möchte. Sie habe Interesse für den Beruf Friseurin. Im Iran sei sie von ihrem Vater gezwungen worden, den Hijab zu tragen. Der Vater habe sie auch gezwungen, nach der Beendigung der fünften Klasse die Schule abzubrechen. Er habe diese Entscheidung damit gerechtfertigt, dass es für Frauen nicht mehr erforderlich sei, weiter zu lernen und die Kenntnisse zu vertiefen. Die BF2 gehe in Österreich alleine einkaufen, da der Mann meist in seiner Ausbildung (Anm: Vorbereitungslehrgang des Pflichtschulabschlusses in Klagenfurt) sei. Bezüglich einer Betreuung auch des jüngeren Sohnes im Kindergarten habe sie sich schon erkundigt, bisher allerdings noch ohne Erfolg.Befragt, wie sie später davon erfahren habe, dass ihr Vater sie suche, gab die BF2 an, die Tante mütterlicherseits habe den BF 1 angerufen und darüber informiert, dass der Vater der BF 2 mit dem genannten Cousin zu ihrer Familie gekommen sei und nach ihnen beiden gefragt hätten. Für den Fall dass sie nach Afghanistan zurück müsse, befürchte die BF2, dass ihr vorheriger Mann ihr schaden würde. Sie habe auch Angst vor ihrem Onkel väterlicherseits. Wenn der Vater herausfinden würde, dass die BF2 wieder in Afghanistan sei, werde er seine Brüder in Afghanistan mit dem Mord an ihr beauftragen oder selber nach Afghanistan kommen. Befragt zu ihren Plänen in Österreich gab die BF2 an, sie interessiere sich für eine Ausbildung. Derzeit wohne sie in einem kleinen Dorf. Dort gebe es keine Deutschkurse. Die BF2 habe jedoch mit den Nachbarn Kontakt. Ihren Kindern sei erlaubt worden, das Spielzeug im Garten der Nachbarn zu benutzen. Die BF2 dürfe auch deren Häuser betreten. In der Familie verwalte die BF2 das Geld von der Sozialhilfe. Der BF1 sei ein guter Mann, aber er kaufe viel Spielzeug für die Kinder, das bald darauf nicht mehr gebraucht werde. Daher habe die BF2 beschlossen, dass Geld zu verwalten. In Afghanistan wäre es für die BF2 nicht möglich, sich ausbilden zu lassen, einen Beruf zu erlernen, aus dem Haus zu gehen und selbstständig Entscheidungen zu treffen. In Österreich entscheide sich die BF2 selbst, wie sie sich kleiden möchte. Sie habe Interesse für den Beruf Friseurin. Im Iran sei sie von ihrem Vater gezwungen worden, den Hijab zu tragen. Der Vater habe sie auch gezwungen, nach der Beendigung der fünften Klasse die Schule abzubrechen. Er habe diese Entscheidung damit gerechtfertigt, dass es für Frauen nicht mehr erforderlich sei, weiter zu lernen und die Kenntnisse zu vertiefen. Die BF2 gehe in Österreich alleine einkaufen, da der Mann meist in seiner Ausbildung Anmerkung, Vorbereitungslehrgang des Pflichtschulabschlusses in Klagenfurt) sei. Bezüglich einer Betreuung auch des jüngeren Sohnes im Kindergarten habe sie sich schon erkundigt, bisher allerdings noch ohne Erfolg.

Gemäß den vorgelegten Dokumenten besucht der BF 1 aktuell den Vorbereitungslehrgang des Pflichtschulabschlusses in Klagenfurt. Der BFV gabt bekannt, dass eine Einbeziehung der BF2 in die Ausbildungsmöglichkeiten wegen der Kinderbetreuung bisher schwierig gewesen sei. Vorgelegt wurde weiters ein Empfehlungsschreiben. Der BFV verwies weiters auf die Situation in Afghanistan: Frauen und Männer würden verfolgt, vor allem, wenn sie vor Zwangsheiraten fliehen. Laut den UNHCR Linien würde Personen, denen ein unislamisches Verhalten vorgehalten werde, Verfolgung in Afghanistan drohen. Zusätzlich sei die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan zu berücksichtigen. Vor allem in den Großstädten Afghanistans, vor allem in Kabul werde die Sicherheitslage immer wieder von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban erschüttert. Insgesamt könne den BF eine innerstaatliche Fluchtalternativen nicht zugemutet werden, dies ergebe sich neben der Sicherheitslage auch aus den persönlichen Umständen der beiden. Beide seien noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen, würden die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen. Ihre soziale und wirtschaftliche Existenz wäre auf keinen Fall sichergestellt. In dieser Hinsicht sei auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen, da in Afghanistan nach wie vor keine flächendeckende Bildungsmöglichkeit bestehe. Auch der gewaltfreie Umgang mit Kindern in Schulen und in der Öffentlichkeit sei in Afghanistan noch nicht Normalität.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF2 führt den Namen XXXX . Sie wurde am XXXX in Teheran, Iran geboren; sie ist afghanische Staatsbürgerin, ist Schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die BF2 verlor im Alter von drei Jahren ihre Mutter und lebte fortan zunächst bei einer Tante väterlicherseits und dann wieder bei ihrem Vater, der eine neue Frau geheiratet hatte. Die BF2 besuchte fünf Jahre die Schule. Anlässlich einer Hochzeitsfeierlichkeit stellte sich der BF2 ihre Tante mütterlicherseits, die Schwester ihrer Mutter vor und bot ihr den telefonischen Kontakt an. Als die BF2 von ihrem Vater erfuhr, dass sie einem älteren kinderlos gebliebenen Cousin zur Ehefrau versprochen sei und zu diesem nach Afghanistan zu ziehen habe, rief sie ihre Tante mütterlicherseits an und bat um Hilfe. Die Tante mütterlicherseits der BF2 organisierte daraufhin deren Flucht:Die BF2 führt den Namen römisch 40 . Sie wurde am römisch 40 in Teheran, Iran geboren; sie ist afghanische Staatsbürgerin, ist Schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die BF2 verlor im Alter von drei Jahren ihre Mutter und lebte fortan zunächst bei einer Tante väterlicherseits und dann wieder bei ihrem Vater, der eine neue Frau geheiratet hatte. Die BF2 besuchte fünf Jahre die Schule. Anlässlich einer Hochzeitsfeierlichkeit stellte sich der BF2 ihre Tante mütterlicherseits, die Schwester ihrer Mutter vor und bot ihr den telefonischen Kontakt an. Als die BF2 von ihrem Vater erfuhr, dass sie einem älteren kinderlos gebliebenen Cousin zur Ehefrau versprochen sei und zu diesem nach Afghanistan zu ziehen habe, rief sie ihre Tante mütterlicherseits an und bat um Hilfe. Die Tante mütterlicherseits der BF2 organisierte daraufhin deren Flucht:

Der BF1, Sohn der Tante mütterlicherseits der BF2, fuhr zum Wohnort der BF2 und vereinbarte einen Treffpunkt. Die BF2 nützte einen günstigen Augenblick um ihr Haus zu verlassen und flüchtete mit dem BF1 zunächst zu einem Freund, wo beide heirateten. Danach lebten die BF2 und der BF1 in einer abgeschiedenen Gegend von Teheran namens XXXX . Der Vater der BF2 und der abgelehnte Ehemann - die Verlobung und die "Nikah", die Heirat vor dem Mullah waren bereits absolviert worden (der Vater der BF2 selbst war der Mullah gewesen) - erschienen bei der Tante mütterlicherseits der BF2, fragten nach dieser und bedrohten sie mit dem Tod, da sie die Ehre ihrer väterlichen Familie verletzt habe. Die BF2 und der BF1 waren seither gewarnt und vermieden den Kontakt mit der Polizei und den Behörden. Sie meldeten fortan weder sich selbst noch ihren XXXX geborenen Sohn bei der Aufenthaltsbehörde. Nachdem der BF1 eines Tages am Weg zur Arbeit von der Polizei im Zuge einer Razzia gegen illegale Ausländer aufgegriffen wurde und nur durch Intervention eines Bekannten der Familie teuer "freigekauft" werden konnte, entschieden sich beide zur Flucht nach Europa. Im Jahr XXXX wurde dort der zweite Sohn geboren. Die BF trachtet, sich in Österreich zu integrieren und plant, sobald beide Kinder im Kindergarten betreut werden können, einen eigenen Beruf anzustreben.Der BF1, Sohn der Tante mütterlicherseits der BF2, fuhr zum Wohnort der BF2 und vereinbarte einen Treffpunkt. Die BF2 nützte einen günstigen Augenblick um ihr Haus zu verlassen und flüchtete mit dem BF1 zunächst zu einem Freund, wo beide heirateten. Danach lebten die BF2 und der BF1 in einer abgeschiedenen Gegend von Teheran namens römisch 40 . Der Vater der BF2 und der abgelehnte Ehemann - die Verlobung und die "Nikah", die Heirat vor dem Mullah waren bereits absolviert worden (der Vater der BF2 selbst war der Mullah gewesen) - erschienen bei der Tante mütterlicherseits der BF2, fragten nach dieser und bedrohten sie mit dem Tod, da sie die Ehre ihrer väterlichen Familie verletzt habe. Die BF2 und der BF1 waren seither gewarnt und vermieden den Kontakt mit der Polizei und den Behörden. Sie meldeten fortan weder sich selbst noch ihren römisch 40 geborenen Sohn bei der Aufenthaltsbehörde. Nachdem der BF1 eines Tages am Weg zur Arbeit von der Polizei im Zuge einer Razzia gegen illegale Ausländer aufgegriffen wurde und nur durch Intervention eines Bekannten der Familie teuer "freigekauft" werden konnte, entschieden sich beide zur Flucht nach Europa. Im Jahr römisch 40 wurde dort der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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