Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W114 2172279-1/4Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 17.10.2018 erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W114 2172279-1/3E dahingehend berichtigt, dass im Spruch im Spruchpunkt A I.) die Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX gestrichen wird.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das am 17.10.2018 erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W114 2172279-1/3E dahingehend berichtigt, dass im Spruch im Spruchpunkt A römisch eins.) die Kuh mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 gestrichen wird.
Dadurch lautet Spruchpunkt A I.):Dadurch lautet Spruchpunkt A römisch eins.):
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auch für die Kühe mit den Ohrenmarkennummern XXXX , XXXXrömisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , auch für die Kühe mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 , römisch 40
, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,
XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX die gekoppelte Stützung gewährt.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die gekoppelte Stützung gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A)
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2018, GZ W114 2172279-1/3E, wird irrtümlich bei der Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX davon ausgegangen, dass diese Kuh erst am 14.06.2015 auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) worden wäre und daher auch die Almauftriebsmeldung für dieses Rind von der Bewirtschafterin der XXXX rechtzeitig an die AMA übermittelt worden wäre. Aus der entsprechenden Almauftriebsmeldung, die bei der AMA erst am 30.06.2015 eingelangt ist, ergibt sich jedoch, dass die Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX bereits am 27.05.2018 auf die XXXX aufgetrieben wurde. Daraus ergibt sich, dass die Almauftriebsmeldung, mit der auch der Auftrieb der Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX an die AMA gemeldet wurde, verspätet von der Bewirtschafterin an die AMA versandt wurde und daher für dieses Tier für das Antragsjahr 2015 keine gekoppelte Unterstützung gewährt werden kann und damit die angefochtene Entscheidung der AMA hinsichtlich der Nichtgewährung einer gekoppelten Stützung für die Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX für das Antragsjahr 2015 als rechtskonform zu bezeichnen ist und diesbezüglich das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2018, GZ W114 2172279-1/3E, wird irrtümlich bei der Kuh mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 davon ausgegangen, dass diese Kuh erst am 14.06.2015 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) worden wäre und daher auch die Almauftriebsmeldung für dieses Rind von der Bewirtschafterin der römisch 40 rechtzeitig an die AMA übermittelt worden wäre. Aus der entsprechenden Almauftriebsmeldung, die bei der AMA erst am 30.06.2015 eingelangt ist, ergibt sich jedoch, dass die Kuh mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 bereits am 27.05.2018 auf die römisch 40 aufgetrieben wurde. Daraus ergibt sich, dass die Almauftriebsmeldung, mit der auch der Auftrieb der Kuh mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 an die AMA gemeldet wurde, verspätet von der Bewirtschafterin an die AMA versandt wurde und daher für dieses Tier für das Antragsjahr 2015 keine gekoppelte Unterstützung gewährt werden kann und damit die angefochtene Entscheidung der AMA hinsichtlich der Nichtgewährung einer gekoppelten Stützung für die Kuh mit der Ohrenmarkennummer römisch 40 für das Antragsjahr 2015 als rechtskonform zu bezeichnen ist und diesbezüglich das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal der Sachverhalt diesbezüglich außer Streit steht und sich insbesondere aus den von AMA dem erkennenden Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen unwidersprechbar ergibt. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal der Sachverhalt diesbezüglich außer Streit steht und sich insbesondere aus den von AMA dem erkennenden Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen unwidersprechbar ergibt. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2172279.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019