TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/16 99/07/0106

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

AWG Stmk 1990 §17 Abs3;
AWG Stmk 1990 §17 Abs5;
AWG Stmk 1990 §17b Abs2;
AWG Stmk 1990 §17b Abs3;
B-VG Art89 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der Marktgemeinde U, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1993, Zl. 3 - 38 U 4 - 93, betreffend Kostenersatz zur Deckung des Aufwandes eines Abfallwirtschaftsverbandes nach § 17 Abs. 5 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung vom 13. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführerin, welche damals Mitglied dieses Verbandes war, "gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 68/1990 i. d.g.F. in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzungen vom 9.8.1989

... der Kostenersatz für 1991 in Höhe von S 12.940,-- vorgeschrieben". In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Kostenersatz sei mit Beschlussfassung des Voranschlages 1991 von der Mitgliederversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung in der Sitzung vom 25. Juli 1991 genehmigt und errechnet worden. Aufgrund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes sei in dieser Sitzung der Verbandsversammlung zur Deckung des Aufwandes dieses Abfallwirtschaftsverbandes der Kostenersatz ab 1. Jänner 1991 mit S 20,-- pro Tonne anfallenden Mülls in den verbandsangehörigen Gemeinden festgelegt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1993 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Deckung der Ausgaben des Abfallwirtschaftsverbandes seien § 17 Abs. 5 und § 17b Abs. 2 StAWG maßgeblich. Für die Benützung der Einrichtungen, Anlagen und Anstalten könnten durch Verordnung Beiträge festgesetzt werden. Diese Beiträge müssten kostendeckend sein und dürften das Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen. Klargestellt sei damit, dass die Abfallwirtschaftsverbände bei der Vorschreibung von Kostenersätzen vom Grundsatz der Kostendeckung auszugehen hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Juni 1993, B 394/93-5, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Abstandnahme von der Vorschreibung eines Kostenersatzes gemäß § 17 Abs. 5 StAWG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welchen Aufwand der Abfallwirtschaftsverband Graz und Graz-Umgebung im Jahre 1991 gehabt habe. Ohne Kenntnis des genauen Aufwandes könne eine Vorschreibung von Kosten für die verbandsangehörigen Gemeinden nicht erfolgen. Insoweit der Abfallwirtschaftsverband Kosten vom Gesamtmüll berechnet, beziehe er sich bei der Berechnung auf Müllfraktionen, die nicht in seine Zuständigkeit fielen.

Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift, legte jedoch die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsanträge betreffend § 17 Abs. 5, § 17b Abs. 2 zweiter Satz und die Worte "Kostenersätze und" in § 17b Abs. 3 StAWG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 1996, G 160/94-9 u. a., abgewiesen und die gleichzeitig gestellten Anträge auf Aufhebung der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung, beschlossen in der Verbandsversammlung vom 9. August 1989 zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Kostenersatzvorschreibung stützt sich neben § 17 Abs. 5 StAWG auch auf § 8 Abs. 2 der Satzungen des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung. Gemäß § 17 Abs. 3 StAWG ist näheres über die Kostenersätze sowie deren Vorschreibung durch die von der Verbandsvollversammlung zu beschließende Satzung zu regeln. § 8 der vorgenannten Satzungen trifft in diesem Sinne nähere Regelungen über die auf die Mitgliedsgemeinden umzulegenden Kosten.

Im hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0109, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Beschwerdefall näher begründet ausgeführt, dass die vorgenannte Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Graz und Graz-Umgebung in dessen Verbandsversammlung vom 9. August 1989 beschlossen worden ist, eine gehörige Kundmachung dieser Satzung im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG jedoch nicht erfolgt ist. Ist eine Satzung jedoch nicht gehörig kundgemacht worden, ist sie vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Eine Kostenvorschreibung gegenüber einer verbandsangehörigen Gemeinde muss sich aber gemäß § 17b Abs. 3 StAWG auf eine entsprechende Durchführungsregelung in einer Verordnung stützen können. Da sich die hier zu überprüfende Kostenvorschreibung jedoch nicht auf eine solche Durchführungsverordnung stützen kann, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als gesetzwidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die geltend gemachten Barauslagen. Die Gemeinden sind im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung von Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 befreit.

Wien, am 16. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070106.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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