TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/5 VGW-111/077/11259/2018

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Index

10/10 Grundrechte
L82009 Bauordnung Wien

Norm

StGG Art. 5
StGG Art. 6
BauO Wr §60 Abs1
BauO Wr §62a Abs5a
BauO Wr §127 Abs8a
BauO Wr §127 Abs8 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der B. GmbH, vertreten Rechtsanwälte, vom 1.8.2018, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 2.7.2018, Zl. …, mit welchem gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a Bauordnung für Wien (BO) die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes einzustellen war, am 5.11.2018 durch mündliche Verkündung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat mit dem Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, D.-Straße, noch vor dem 30.6.2018 rechtmäßig begonnen. Das Gebäude liegt nicht in einer Schutzzone und die Abbrucharbeiten für dieses Gebäude waren bei der bis einschließlich 29.6.2018 geltenden Rechtslage bewilligungsfrei.

Am 29.6.2018 wurde im Landesgesetzblatt für Wien das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2018 kundgemacht, mit dem u.a. der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, einer Bewilligungspflicht unterworfen wurden. Dieses Landesgesetz ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten.

Mit Bescheid vom 2.7.2018, Zl. …, hat die Magistratsabteilung 37 gemäß § 127 Abs. 8a in Verbindung mit § 127 Abs. 8 lit. a BauO für Wien die Einstellung der Abbrucharbeiten an dem obgenannten Gebäude verfügt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ihren Angaben zu Folge am 18.7.2018 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, sie dürfe die rechtmäßig begonnenen Abbrucharbeiten auch rechtmäßig zu Ende führen. Die obgenannte Änderung der Bauordnung für Wien sei auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits rechtmäßig begonnene Abbrucharbeiten nicht anzuwenden.

Es wurde am 5.11.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser die Sach- und Rechtslage erörtert und das Erkenntnis anschließend mündlich verkündet. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verkündung verlangt.

Fest steht, dass das gegenständliche Gebäude vor dem 1.1.1945 errichtet wurde und dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig vor dem 30.6.2018 mit den Abbrucharbeiten des gegenständlichen Gebäudes begonnen hat.

Die Beschwerdeführerin hat bis dato weder eine Bescheinigung der Magistratsabteilung 19 gemäß § 62a Abs. 5a BauO für Wien darüber, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, beantragt, noch gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien um Erteilung einer Abbruchbewilligung für das gegenständliche Gebäude angesucht.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2018 lautet:

Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als in sich geschlossenes Ganzes“.

2. § 60 Abs. 1 lit. d lautet:

„d)

Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“

3. Nach § 62a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.“

Artikel IIInkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2018 ist für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, ab dem 30.6.2018 eine Abbruchbewilligung erforderlich, soweit nicht eine Ausnahme von diesem Bewilligungserfordernis zum Tragen kommt.

Eine solche Ausnahme ist gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien für den Fall vorgesehen, dass der Bauwerber eine Bescheinigung der Magistratsabteilung 19 gemäß § 62a Abs. 5a BauO für Wien darüber, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, vorlegt. Eine solche Bescheinigung hat die Bauwerberin nicht eingeholt. Die genannte Ausnahme vom Bewilligungserfordernis der Abbrucharbeiten kommt daher nicht zum Tragen.

Eine weitere Ausnahme vom Bewilligungserfordernis der Abbrucharbeiten für solche Abbrucharbeiten, die vor dem 30.6.2018 rechtmäßig begonnen wurden, sieht das Gesetz nicht vor. Die Beschwerdeführerin versucht in ihrem Beschwerdevorbringen, eine solche Ausnahme interpretativ zu erschließen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist dem Gesetz eine solche – ungeschriebene – Ausnahme vom Bewilligungserfordernis für bereits vor dem 30.6.2018 rechtmäßig begonnene Abbrucharbeiten jedoch nicht zu entnehmen.

Versuche, eine solche ungeschriebene Ausnahme aus einer „Rechtskraft“ des Abbruchs ableiten zu können, scheitern rechtlich daran, dass die gegenständlichen Abbrucharbeiten vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 bewilligungsfrei waren und daher eine behördliche Erledigung, die allenfalls einer Rechtskraft zugänglich sein könnte, gar nicht vorgesehen war.

Versuche, eine solche ungeschriebene Ausnahme aus einer verfassungsmäßigen Interpretation der Gesetzesbestimmung abzuleiten, scheitern daran, dass es dem Gesetzgeber zumindest grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Abbrucharbeiten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, die bereits bewilligungsfrei und insoweit rechtmäßig begonnen wurden.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Rückwirkung des Gesetzes, zumindest im technischen Sinne, nicht vorliegt, weil die Bewilligungspflicht der Abbrucharbeiten erst mit 30.6.2018 und somit nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die obgenannte Bauordnungsnovelle könne auf bereits begonnene Abbrucharbeiten deswegen nicht anwendbar sein, weil es in diesem Fall unmöglich sei, vor Beginn der Abbrucharbeiten eine Bescheinigung gemäß § 62a Abs. 5a BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 37/2018 vorzulegen oder vor Beginn der Abbrucharbeiten gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 37/2018 einzuholen, so zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Es ist offenkundig, dass in diesen Fällen eine solche Bescheinigung nicht vor Beginn der Abbrucharbeiten vorgelegt und eine solche Bewilligung nicht vor Beginn der Abbrucharbeiten eingeholt werden kann. Dies hindert den Abbruchwerber jedoch nicht, eine solche Bescheinigung oder eine solche Bewilligung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der obgenannten Bauordnungsnovelle einzuholen.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Abbrucharbeiten bereits weit fortgeschritten seien und sie unter anderem bereits Teile des Dachstuhles abgebrochen habe, so ist dazu festzuhalten, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für eine derartige Abwägung keinen Raum bietet.

Es mag durchaus zutreffen, dass rechtmäßig begonnene Abbrucharbeiten bei einer etwaigen Abwägung den Ausschlag für den Abbruch geben. Eine solche Abwägung bedarf jedoch eines entsprechenden Verfahrens, welches die Beschwerdeführerin durch einen Antrag auf Bewilligung des Abbruches einzuleiten hätte. In einem solchen Verfahren könnte beispielsweise sachverständig geprüft werden, wie weit die zuvor rechtmäßig begonnenen Abbrucharbeiten fortgeschritten sind, und dies in die Abwägung mit einbezogen werden.

Der durch die Magistratsabteilung 37 verhängte Baustopp hat diesbezüglich lediglich die Funktion eines Provisorialverfahrens, ermöglicht selbst eine solche Interessensabwägung jedoch nicht.

Dadurch, dass die Änderung der BauO durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2018 Bauwerbern, die mit Abbrucharbeiten von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, bereits rechtmäßig begonnen haben, mit 30.6.2018 die Verpflichtung auferlegt hat, für die weiteren Abbrucharbeiten eine Bewilligung einzuholen, greift der Gesetzgeber auch nicht in unmittelbarer und unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Bauherren ein. Der unmittelbare Eingriff besteht lediglich darin, dass sich der Bauherr einem Bewilligungsverfahren stellen muss, in welchem eine nähere Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen erfolgen kann.

Die Tatsache, dass sich der Bauherr einem solchen Bewilligungsverfahren zu stellen hat, mag zwar einen unmittelbaren Eingriff darstellen, jedoch kann dieser nicht unverhältnismäßig sein. Eine Abwägung gegensätzlicher Interessen dient bereits grundsätzlich der Findung eines bestmöglichen Interessensausgleichs. Soweit der Eingriff daher lediglich darin besteht, dass sich der Bauherr einer solchen Interessensabwägung stellen muss, fehlt es an der Unverhältnismäßigkeit. Einem etwaigen für den Bauherrn negativen Ausgang einer solchen Interessensabwägung fehlt es hingegen an der Unmittelbarkeit.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes obliegt es daher der Beschwerdeführerin, soweit sie nicht eine Bescheinigung gemäß § 62a Abs. 5a BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 erlangen sollte, gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 die Bewilligung des Abbruches des Gebäudes zu beantragen und im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens ins Treffen zu führen, dass sie mit den Abbrucharbeiten bereits rechtmäßig nach alter Rechtslage begonnen hat.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann erst in einem solchen Bewilligungsverfahren konkret geprüft werden, ob die Interessen der Bauwerberin am Abbruch des Gebäudes etwaige öffentliche Interessen am Erhalt des selbigen überwiegen. Insbesondere sind Fälle denkbar, bei denen ein Bauwerber einerseits noch keine nennenswerten Investitionen in den Abbruch getätigt hat und damit etwaige Rückbaukosten vernachlässigbar wären, und andererseits ein weitaus überwiegendes öffentliches Interesse am Erhalt des Gebäudes besteht. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt oder nicht, ist gegebenenfalls im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der vorläufige Baustopp bedeutet insoweit nur, dass für einen etwaigen Abbruch ein anderes Verfahren erforderlich ist, in dessen Rahmen derartige Fragen geprüft und derartige Abwägungen vorgenommen werden können. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes würde es die Funktion des vorläufigen Baustopps als Provisorialverfahren verkennen, derartige inhaltliche Prüfungen und inhaltliche Abwägungen in das Beschwerdeverfahren betreffend den vorläufigen Baustopp zu verlagern.

Kurz zusammengefasst, lag daher eine Rückwirkung der mit 30.6.2018 eingeführten grundsätzlichen Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, nicht vor. Wenn vor dem 30.6.2018 rechtmäßig begonnene Abbrucharbeiten an solchen Gebäuden nicht in der Form einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht für weitere Abbrucharbeiten berücksichtigt worden sind, so ist darin ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit des Gebäudeeigentümers nicht zu sehen, weil ein solches Bewilligungserfordernis unmittelbar lediglich bedeutet, dass der Gebäudeeigentümer für den weiteren Abbruch eine Bewilligung einholen muss. Die verfassungsrechtlich allenfalls erforderliche Interessensabwägung hat dann gegebenenfalls im Rahmen eines solchen Bewilligungsverfahrens zu erfolgen. Vor einem allfälligen negativen Ausgang eines solchen Bewilligungsverfahrens liegt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Gebäudeeigentümers auf Eigentum und auf Erwerbsausübungsfreiheit nicht vor. Insbesondere lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus den Grundrechten auf Eigentum und auf Erwerbsausübungsfreiheit nicht ableiten, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt wäre, ab einem bestimmten Stichtag Abbrucharbeiten, auch wenn diese bereits begonnen worden sind, einem Bewilligungserfordernis zu unterstellen. Ein solches Bewilligungserfordernis bedeutet an unmittelbarer Beeinträchtigung nur, dass der Gebäudeeigentümer eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen und sich auf ein Bewilligungsverfahren einlassen muss. Warum es dem Gebäudeeigentümer nicht zumutbar sein soll, seinen behaupteten Anspruch auf Abbruch des Gebäudes in einem solchen Bewilligungsverfahren durchzusetzen und der vorgesehene Rechtszug eines solchen Bewilligungsverfahrens bereits eine Verletzung in seinen Grundrechten sein soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Grundrechts- und Verfassungswidrigkeit eines solchen Rechtszuges, in dem der Gebäudeeigentümer seinen behaupteten Anspruch durchzusetzen hätte, sind daher für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.

Der von der Magistratsabteilung 37 verhängte vorläufige Baustopp ergab sich daher unmittelbar aus der Anwendung des Gesetzes.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist zunächst auszuführen, dass verfassungsrechtliche Argumente wie insbesondere die behaupteten Eingriffe in Grundrechte (Eigentum und Erwerbsausübungsfreiheit) keine Gründe darstellen, die ordentliche Revision zuzulassen, weil die Lösung dieser Fragen in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Allerdings sind, wie ausgeführt wurde, beim Verwaltungsgericht keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aufgetreten, zumal das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht geteilt hat. Zieht man diese verfassungsrechtlichen Aspekte ab, so bleiben im Beschwerdeverfahren keine grundsätzlichen Rechtsfragen übrig, weil sich das Erfordernis, den vorläufigen Baustopp zu verhängen, nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

Schlagworte

Baueinstellung; Bewilligungspflicht; Provisorialverfahren; Gesetzesnovelle; maßgebliche Rechtslage; Rückwirkung; Abbruch; Interessenabwägung; Eigentumsfreiheit; Erwerbsausübungsfreiheit

Anmerkung

VfGH v. 3.10.2019, E 4946/2018, E 4997/2018, E 5087/2018; Ablehnung
VwGH v. 16.12.2019, Ra 2019/05/0039; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.077.11259.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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