RS Lvwg 2018/8/24 405-1/314/1/11-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §50
WRG §138 Abs1 lita

Rechtssatz

Das Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot kann nicht so verstanden werden, dass die Behörde verpflichtet wäre, bei Erlassung eines Instandhaltungsauftrages gemäß § 50 iVm § 138 Abs 1 WRG für die Instandsetzung eines befestigten Ufers eines künstlichen Gewässers auf den Meter genau die jeweils technisch notwendige Maßnahme festzulegen. Es besteht auch - keine grundsätzliche Mitwirkungspflicht der Behörde bei der Umsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen, sondern obliegt es vielmehr dem Verpflichteten unter Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes, die konkreten Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung des festgelegten Zweckes zu treffen.

Schlagworte

Wasserrecht; Kanal-Instandhaltungsmaßnahmen, Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot, Ersatzvornahme

Anmerkung

ao Revision erhoben; VwGH vom 22.11.2018, Ra 2018/07/0459-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.314.1.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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