RS Lvwg 2018/11/20 LVwG-AV-1221/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs2 Z5
AuslBG §24 Abs1
AuslBG §24 Abs2 Z2

Rechtssatz

Als innovativ iSd § 24 Abs 2 Z 2 AuslBG gilt eine Dienstleistung insbesondere dann, wenn sie neu in Österreich eingeführt werden soll und eine Nachfrage erwartet werden kann oder ein neuartiger Zugang oder ein kreativer Ansatz gewählt wird, indem beispielsweise verschiedene Produkte bzw Branchen kombiniert werden (Interdisziplinarität), das Start-up-Unternehmen im sozialen oder ökologischen Bereich neue Angebote schafft oder soziale bzw ökologische Verantwortung übernimmt (vgl ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP 11; vgl auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz² 459).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Rot-Weiß-Rot-Karte; Schlüsselkraft; Start-Up-Unternehmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1221.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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