TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 L515 1401557-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AVG §13 Abs6
AVG §73
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 1401557-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:

A) Das Begehren vom 11.03.2018, verbessert durch den Schriftsatz vom 03.05.2018, von XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Aserbaidschan, wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 als unzulässig zurückgewiesen.A) Das Begehren vom 11.03.2018, verbessert durch den Schriftsatz vom 03.05.2018, von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Einschreiter ist im Besitze einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und wandte sich mit einem Schreiben vom 15.03.2018 an das ho. Gericht, in dem er seine bzw. die Lage seiner Familie in Österreich beklagte, welche sich nach den Ausführungen des Einschreiters aus dem Umstand ergeben würden, weil sie sich seinerzeit auf Anraten ihrer Vertretung entschloss, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht weiter nach asylrechtlichen Bestimmungen anzustreben, sondern sie sich für einen Aufenthalt nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen entschied.

Mit ho. Schreiben vom 24.04.2018 wurde der Einschreiter im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, bekanntzugeben, mit welchem konkreten Begehren er sich an das ho. Gericht wendet.

Mit Schreiben vom 03.05.2018 beklagte der Einschreiter neuerlich seine Lage bzw. die Lage seiner Familie in Österreich in der bereits beschriebenen Weise, gab an, dass ihm seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses verwehrt würde und er sich zudem veranlasst sehe, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er bitte das ho. Gericht um Unterstützung damit seine "Rechte widerhergestellt werden und durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren [ihm] und [seiner] Familie der Konventionspass gewährt wird in dem [ihr] Asylverfahren durch das BAA anerkannt wird".

In Bezug auf den Einschreiter bzw. seine Familie ist beim ho. Gericht kein Beschwerdeverfahren oder sonstiges Verfahren anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem festgestellten Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

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1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

wegen Rechtswidrigkeit;

3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.-gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4.-gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gem. Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.Gem. Artikel 130, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Rechtsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Rechtsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und liegt in der gegenständlichen Sache die Zuständigkeit des Einzelrichtes vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und liegt in der gegenständlichen Sache die Zuständigkeit des Einzelrichtes vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowieGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie

des IV. Teiles, ... anzuwenden ... .des römisch vier. Teiles, ... anzuwenden ... .

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da sich das Anbringen vom 15.03.2018 nach dem erteilten Verbesserungsauftrag nunmehr auf eine bestimmte Angelegenheit bezieht, findet § 13 Abs. 6 AVG keine Anwendung und wird es vom ho. Gericht somit weiter in Behandlung genommen.Da sich das Anbringen vom 15.03.2018 nach dem erteilten Verbesserungsauftrag nunmehr auf eine bestimmte Angelegenheit bezieht, findet Paragraph 13, Absatz 6, AVG keine Anwendung und wird es vom ho. Gericht somit weiter in Behandlung genommen.

Das Begehren (Bitte um Unterstützung damit seine "Rechte widerhergestellt werden und durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren [ihm] und [seiner] Familie der Konventionspass gewährt wird in dem [ihr] Asylverfahren durch das BAA anerkannt wird".) bezieht sich zwar grundsätzlich auf eine Rechtssache, die -abstrakt betrachtet- in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und somit im Rechtsmittelwege in den ho. Zuständigkeitsbereich fällt, jedoch bezieht es sich auf keine konkrete Rechtssache, welche von der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts umfasst ist. Insbesondere stellt es keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) dar, noch wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde darin moniert (Z 3 leg. cit). Auch ist beim ho. Gericht keine sonstige Rechtssache anhängig, auf welche sich das Begehren beziehen könnte.Das Begehren (Bitte um Unterstützung damit seine "Rechte widerhergestellt werden und durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren [ihm] und [seiner] Familie der Konventionspass gewährt wird in dem [ihr] Asylverfahren durch das BAA anerkannt wird".) bezieht sich zwar grundsätzlich auf eine Rechtssache, die -abstrakt betrachtet- in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und somit im Rechtsmittelwege in den ho. Zuständigkeitsbereich fällt, jedoch bezieht es sich auf keine konkrete Rechtssache, welche von der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts umfasst ist. Insbesondere stellt es keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG) dar, noch wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde darin moniert (Ziffer 3, leg. cit). Auch ist beim ho. Gericht keine sonstige Rechtssache anhängig, auf welche sich das Begehren beziehen könnte.

Aufgrund der oa. Erwägungen war das Begehren des Einschreiters zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht, bzw. lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine andere als die hier getroffen Auslegung zu.

Schlagworte

Antragsbegehren, Begründungspflicht, Beschwerdegegenstand,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Verfahrensführung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.1401557.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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