Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
ABGB §7Spruch
W131 2167561-4/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Anträge auf einerseits Rückzahlung von 3.087 Euro an Pauschalgebühren bzw auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren, gestellt namens der Einschreiterin, der Bietergemeinschaft XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalt GmbH, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Anträge auf einerseits Rückzahlung von 3.087 Euro an Pauschalgebühren bzw auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren, gestellt namens der Einschreiterin, der Bietergemeinschaft römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwalt GmbH, beschlossen:
A)
I. Das Begehren auf Rückzahlung von 3.087 Euro wird, soweit es an die Gerichtabteilung W131 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zurückgewiesen.römisch eins. Das Begehren auf Rückzahlung von 3.087 Euro wird, soweit es an die Gerichtabteilung W131 des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 17, BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zurückgewiesen.
II. Das als "Ersuchen" titulierte Begehren auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren wird, soweit es an die Gerichtsabteilung W131 gemäß § 17 BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zurückgewiesen.römisch zwei. Das als "Ersuchen" titulierte Begehren auf bescheidmäßige Vorschreibung von Pauschalgebühren wird, soweit es an die Gerichtsabteilung W131 gemäß Paragraph 17, BVwGG im Rahmen des Judiciums zur Entscheidung zugewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und A) II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 14.08.2017 wurde beim BVwG ein an das BVwG adressierter Nachprüfungs- und eV - Antrag protokolliert und der GAbt W131 zugewiesen. In der verfahrenseinleitenden Eingabe waren auch Pauschalgebührenersatzbegehren enthalten
Wegen Urlaubsabwesenheit des Leiters dieser Gerichtsabteilung am Tage des Einlangens der Rechtsschutzbegehren wurden diese Rechtsschutzbegehren vom zuständigen Vertreter gemäß § 6 AVG unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeleitet, siehe dazu die Verfahren W131 2167561-1,- 2 und -3.Wegen Urlaubsabwesenheit des Leiters dieser Gerichtsabteilung am Tage des Einlangens der Rechtsschutzbegehren wurden diese Rechtsschutzbegehren vom zuständigen Vertreter gemäß Paragraph 6, AVG unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeleitet, siehe dazu die Verfahren W131 2167561-1,- 2 und -3.
Gerichtsintern jeweils dem Grunde nach diente der Akt W131 2167561-1 der Erfassung des eV - Verfahrens, der Akt W131 2167561-2 der Dokumentierung des Nachprüfungsverfahrens- und der Akt W131 2167561-3 der Dokumentation des Pauschalgebührenersatzgeschehens.
2. Die anwaltlich vertretene Einschreiterin, eine Bietergemeinschaft, die - rechtlich vorwegnehmend - gemäß § 20 Abs 2 BVergG 2006 parteifähig für deren subjektive Rechte aus dem BVergG 2006 war und gemäß § 376 BVergG 2018 auch weiterhin ist, brachte für den Nachprüfungs- und eV - Antrag gelegentlich der Verfahrenseinleitung insgesamt 3.087 Euro als Pauschalgebühren zur Anweisung, obwohl für den Nachprüfungsantrag bei entsprechend vertretener Gebührenpflicht (im Weiterleitungsfalle) nach den anwendbaren Vorschriften 3.078 Euro zu entrichten gewesen wären; und für den eV - Antrag 1.539 Euro.2. Die anwaltlich vertretene Einschreiterin, eine Bietergemeinschaft, die - rechtlich vorwegnehmend - gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 parteifähig für deren subjektive Rechte aus dem BVergG 2006 war und gemäß Paragraph 376, BVergG 2018 auch weiterhin ist, brachte für den Nachprüfungs- und eV - Antrag gelegentlich der Verfahrenseinleitung insgesamt 3.087 Euro als Pauschalgebühren zur Anweisung, obwohl für den Nachprüfungsantrag bei entsprechend vertretener Gebührenpflicht (im Weiterleitungsfalle) nach den anwendbaren Vorschriften 3.078 Euro zu entrichten gewesen wären; und für den eV - Antrag 1.539 Euro.