Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 1412492-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Rast, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 503997803-170609142, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Rast, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 503997803-170609142, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 58 Asylgesetz 2005, §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie §§ 4 und 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 55 und 58 Asylgesetz 2005, Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie Paragraphen 4 und 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 gemeinsam mit seinem Bruder irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 gemeinsam mit seinem Bruder irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 10.11.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Einvernahme am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) gab der BF an, er spreche Punjabi, stamme aus der Provinz Punjab und sei ledig. In Indien würden noch seine Eltern und vier Schwestern leben. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei danach zehn Jahre in einer Fabrik für KFZ-Ersatzteile als Arbeiter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er als Anhänger der Ravi Dasi aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit von fundamentalistischen Sikhs und von der Polizei verfolgt werde.
1.1.3. Mit Bescheid vom 11.03.2010, FZ. 09 13.968-BAW, wies das BAA den Antrag des BF gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und verband diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien.1.1.3. Mit Bescheid vom 11.03.2010, FZ. 09 13.968-BAW, wies das BAA den Antrag des BF gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien.
1.1.4. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 20.09.2011, Zahl C11 419.488-1/2011/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.4. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 20.09.2011, Zahl C11 419.488-1/2011/4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
1.1.5. Zum Gegenstand "Einvernahme - Regelung der Ausreise" wurde der BF am 19.12.2012 vor dem BAA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen. Er gab an, er sei Zeitungszusteller und habe den A1 Deutschkurs besucht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
1.1.6. Mit Schreiben vom 11.01.2013 ersuchte die Erstbehörde die indische Vertretungsbehörde in Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
1.1.7. Am 29.08.2013 wurde der BF bei einer polizeilichen Kontrolle ohne gültigen Aufenthaltstitel betreten und beim Fremdenpolizeilichen Büro angezeigt.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 22.05.2017, stellte der BF beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Dem Antrag beigelegt war die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner indischen Geburtsurkunde, ein A2-Deutschzertifikat, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes zu den zu seiner Person gespeicherten Daten, ein unbefristeter Mietvertrag vom 04.07.2013, eine Rahmenvereinbarung zwischen einem Zustellservice und dem BF vom 01.07.2016, Honorarnachweise für August bis November 2016 sowie für Jänner, Februar und April 2017, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 07.08.2016 zwischen einem Gastronomiebetrieb und dem BF für eine Tätigkeit als Zusteller, eine Beitrittserklärung zu einem interkulturellen Verein vom 19.12.2015 und sowie zwei als "Persönliche Stellungnahme" bezeichnete ausgefüllte Vordrucke.1.2.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 22.05.2017, stellte der BF beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Dem Antrag beigelegt war die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner indischen Geburtsurkunde, ein A2-Deutschzertifikat, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes zu den zu seiner Person gespeicherten Daten, ein unbefristeter Mietvertrag vom 04.07.2013, eine Rahmenvereinbarung zwischen einem Zustellservice und dem BF vom 01.07.2016, Honorarnachweise für August bis November 2016 sowie für Jänner, Februar und April 2017, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 07.08.2016 zwischen einem Gastronomiebetrieb und dem BF für eine Tätigkeit als Zusteller, eine Beitrittserklärung zu einem interkulturellen Verein vom 19.12.2015 und sowie zwei als "Persönliche Stellungnahme" bezeichnete ausgefüllte Vordrucke.
Mit Schreiben vom 22.05.2017 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag. Er habe binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Mit Schreiben vom 07.06.2017 gab der Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt und gab an, dass der Antrag nunmehr auf § 57 AsylG gestützt werde. Der BF befinde sich seit beinahe sechs Jahren durchgehend im Bundesgebiet und sei davon die Hälfte, zumindest drei Jahre, legal im Bundesgebiet aufhältig. Er sei verwaltungsstrafrechtlich und gerichtlich unbescholten, spreche hervorragend Deutsch und habe die A2-Prüfung erfolgreich bestanden. Er verfüge weiters über eine Einstellungszusage, könne mehrere Empfehlungsschreiben vorweisen und sei vollversichert. Der BF sei im Bundesgebiet hervorragend integriert und sei ihm gemäß § 56 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Da der BF über keinen Reisepass verfüge, werde der Antrag auf Heilung des Mangels gestellt.Mit Schreiben vom 07.06.2017 gab der Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt und gab an, dass der Antrag nunmehr auf Paragraph 57, AsylG gestützt werde. Der BF befinde sich seit beinahe sechs Jahren durchgehend im Bundesgebiet und sei davon die Hälfte, zumindest drei Jahre, legal im Bundesgebiet aufhältig. Er sei verwaltungsstrafrechtlich und gerichtlich unbescholten, spreche hervorragend Deutsch und habe die A2-Prüfung erfolgreich bestanden. Er verfüge weiters über eine Einstellungszusage, könne mehrere Empfehlungsschreiben vorweisen und sei vollversichert. Der BF sei im Bundesgebiet hervorragend integriert und sei ihm gemäß Paragraph 56, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Da der BF über keinen Reisepass verfüge, werde der Antrag auf Heilung des Mangels gestellt.
1.2.2. Der BF wurde hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 27.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seines Vertreters, befragt. Dabei gab sein Vertreter an, den Antrag auf § 55 AsylG abzuändern.1.2.2. Der BF wurde hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 27.03.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seines Vertreters, befragt. Dabei gab sein Vertreter an, den Antrag auf Paragraph 55, AsylG abzuändern.
Auf die Frage, was der BF unternommen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, gab er an, dass er nichts getan habe. Er sei zuletzt im Juni 2017 bei der Botschaft gewesen und habe einen Reisepass beantragt, aber dort hätten sie sein Ersuchen abgelehnt. Man habe ihm gesagt, dass er nachweisen müsse, dass er hierbleiben dürfe, dann bekomme er einen Reisepass. Einen Nachweis dafür, dass er in der Botschaft gewesen sei und einen Reisepass beantragt habe, habe er nicht.
Der BF arbeite selbständig als Zeitungszusteller und verdiene damit ca. 800-900€ monatlich, weiters leiste er Hilfsarbeit. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Bruder lebe in Österreich und habe auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Seine Mutter und vier Schwestern würden in Indien leben, sie hätten zuletzt vor ca. vier bis fünf Tagen Kontakt gehabt. Er sei in Österreich Mitglied eines interkulturellen Vereins.
Dem BF wurden im Zuge der Einvernahme vor dem BFA Länderfeststellungen zur Lage in Indien vorgelegt. Der BF verzichtete diesbezüglich auf die Einsicht bzw. Abgabe einer Stellungnahme.
1.2.3. Auf Anfrage des BFA vom 16.11.2017 teilte der Magistrat der Stadt Wien mit, dass der BF laut Gewerbeinformationssystem über keine Gewerbeberechtigung verfüge und auch nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufscheine.
Mit Stellungnahme vom 17.11.2017 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen zu seiner Integration in Österreich und führte aus, dass er sich seit nunmehr acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet befinde. Es sei dem BF nicht vorzuwerfen, dass er das Verfahren schuldhaft verzögert habe, zumal er bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe und ihm kein Reisepass ausgestellt worden sei. Die lange Verfahrensdauer sei den Behörden zuzurechnen, da seit der rechtskräftigen Ausweisung keine Schritte unternommen worden seien, um geordnete Verhältnisse zu schaffen.
1.2.4. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erließ das BFA gegen den BF in Spruchpunkt III. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).1.2.4. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erließ das BFA gegen den BF in Spruchpunkt römisch drei. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).
In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zum Herkunftsstaat. Seine Identität stehe nicht fest, der BF habe keine Identitätsnachweise vorgelegt. Einen Nachweis darüber, dass er bei der Botschaft gewesen sei und einen Reisepass beantragt habe, habe er nicht erbracht. Er halte sich seit 27.08.2012 unrechtmäßig in Österreich auf und habe keinerlei Schritte unternommen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG-DV zur Heilung eines Mangels gemäß § 8 AsylG-DV (Z2: zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, Z 3: im Falle der Nichtvorlage von Schriftstücken, dass deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre) nicht vorliegen würden. Es sei dem BF möglich und zumutbar, sich bei der der indischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses zu kümmern und diesen dem BFA vorzulegen. Da er kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe, sei sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen. Unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes des BF, dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei die Zurückweisung seines Antrages mit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu verbinden gewesen. Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF nicht in Rechten nach Art. 3 oder 8 EMRK verletzt werden.In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, AsylG-DV zur Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 8, AsylG-DV (Z2: zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, Ziffer 3 :, im Falle der Nichtvorlage von Schriftstücken, dass deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre) nicht vorliegen würden. Es sei dem BF möglich und zumutbar, sich bei der der indischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses zu kümmern und diesen dem BFA vorzulegen. Da er kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe, sei sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen gewesen. Unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes des BF, dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei die Zurückweisung seines Antrages mit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu verbinden gewesen. Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF nicht in Rechten nach Artikel 3, oder 8 EMRK verletzt werden.
1.2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben seines Vertreters vom 18.12.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die nicht erfolgte Mängelheilung und die vom BFA vorgenommene Interessensabwägung bemängelt wurden. Es sei unerklärlich, dass die Behörde dem Vorbringen des BF, wonach die Ausstellung eines Reisepasses erst nach Vorlage eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet möglich sei, keinen Glauben schenke. Der BF erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Er befinde sich seit über fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet, verfüge über eine bestandene Deutschprüfung auf A2 Niveau, habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sei unbescholten, krankenversichert und gehe einer Tätigkeit als selbständiger Zeitungszusteller nach.
Auch in der Beschwerde wurden die fehlenden Dokumente (Reisedokument oder Bestätigung bezüglich der Nichterlangbarkeit) nicht nachgereicht.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes und des AsylGH, beinhaltend insbesondere das Erkenntnis des AsylGH vom 14.08.2012, mit dem der Asylantrag des BF abgewiesen worden war, sowie die Niederschriften der Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt, die polizeiliche Anzeige über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF, den gegenständlichen Antrag vom 22.05.2017, die vom BF vorgelegten Belege sowie die Beschwerde vom 18.12.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, stammt nach seinen Angaben aus dem Bundesstaat Punjab und spricht Punjabi.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, stammt nach seinen Angaben aus dem Bundesstaat Punjab und spricht Punjabi.
Der BF ist im Jahr 2009 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX nach Österreich eingereist und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Das Asylverfahren von XXXX wurde ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden, und er hat am 22.05.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 zurückgewiesen, und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Indien erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit zur Zahl W124 1412493-2 hg. anhängig. Der BF hat keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu seinem Bruder behauptet. Darüber hinaus hat der BF keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Mutter und seine vier Schwestern leben im Herkunftsstaat. Allfällige (freundschaftliche) Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF ist im Jahr 2009 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 nach Österreich eingereist und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Das Asylverfahren von römisch 40 wurde ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden, und er hat am 22.05.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 zurückgewiesen, und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Indien erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit zur Zahl W124 1412493-2 hg. anhängig. Der BF hat keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu seinem Bruder behauptet. Darüber hinaus hat der BF keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Mutter und seine vier Schwestern leben im Herkunftsstaat. Allfällige (freundschaftliche) Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.1.2. Der BF hält sich seit November 2011 in Österreich auf. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von November 2011 bis August 2012).
Der BF hat die Ausübung von Erwerbstätigkeiten (Zeitungszusteller) angegeben und belegt sowie ein Deutsch-Zertifikat A2 erlangt. Weiters ist er Mitglied eines interkulturellen Vereins.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Sicherheitslage:
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).
Justiz:
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch:
USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016).
Sicherheitsbehörden: