TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W176 2182659-1

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1
DMSG §3
DMSG §4 Abs1
DMSG §5 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2182659-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Walter Stefan FUNOVICS, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24.10.2017, Zl. BDA - 21287.obj/0002-RECHT/2017, betreffend Veränderung eines Denkmals nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesdenkmalamtes vom 31.01.1994, Zl. XXXX , und vom 23.11.1995, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objektes XXXX , Rust, Burgenland, als Einzeldenkmal bzw. als Teil des Ensembles Rust gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Begründung der erstgenannten Bescheides wird (unter Bezugnahme auf ein zuvor eingeholtes Amtssachverständigengutachten, in dem es u.a. heißt, das gesamte Altstadtensemble besteche durch die nahezu ungestört überlieferte Dachlandschaft) im Wesentlichen auf den Stellenwert verwiesen, den das Objekt aufgrund seiner Lage innerhalb der Altstadt von Rust habe, wobei das markante, den Charakter des Angelpunktes zwischen dem bürgerlich-städtischen Bereich der Hauptstraße und der kleinteiligeren, dörflich geprägten Struktur im Vorfeld des ehemaligen Stadttores in unverwechselbarer Weise prägende Walmdach hervorgehoben wird.

2. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.12.2012, Zl. XXXX , wurde (nachträglich) die Bewilligung zur Veränderung des Objektes durch Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Ostseite des Gebäudes erteilt, dies mit der Auflage, dass die an der Westseite des Objektes bereits montierten Module wieder zu entfernen seien.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 06.11.2013 suchte der Beschwerdeführer um nachträgliche Bewilligung einer südseitig montierten Photovoltaik- und Solaranlage an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass die Energieersparnis jährlich 5.000 EUR betrage und er sonst keine Möglichkeit zur Energieeinsparung habe. Im Vergleich zu Neubauten, für die das Land einen "K-Wert 40" fordere, habe das Objekt einen "K-Wert von 120 Bewagmessung" und einen dementsprechend hohen Energieverbrauch.

4. Mit Schreiben vom 17.02.2014 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, dessen Antrag abzuweisen. Das gegenständliche Objekt sei Teil des denkmalgeschützten Ensembles Rust und habe auf Grund seiner Lage Ecke XXXX einen besonderen Stellenwert innerhalb der historischen Altstadt von Rust. Die widerrechtlich errichteten Anlagen seien vom Hof des gegenständlichen Hauses sowie vom öffentlich zugänglichen Umgang am Turm der röm.-kath. Pfarrkirche deutlich zu sehen, wiesen eine andere Farbe und Oberflächenstruktur als die Eindeckung der Dachanlage auf und störten somit das Erscheinungsbild des Ensembles.

5. Mit Bescheid vom 06.05.2014, Zl. BDA-21287.obj/2014/0002-allg, wies das Bundesdenkmalamt den gegenständlichen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ab, wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Das Objekt zähle zu den künstlerisch bedeutendsten Denkmalen von Rust und bilde ein wesentliches Element des historischen Ensembles. Am Denkmal sei eine Installation von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen nur im begründeten Einzelfall und unter der Voraussetzung möglich, dass nicht einsehbare Flächen zur Verfügung stünden, an denen diese angebracht werden könnten. Auf Flächen am Denkmal, die vom öffentlichen wie halböffentlichen Raum einsehbar seien, sei eine Installation grundsätzlich denkmalpflegerisch nicht vertretbar. Gerade in Rust seien die Dachflächen, die durch die niedrige Bebauung quasi zur Fassade gehörten, eine besonders sensible Zone und ein wesentlicher Bestandteil des Ensembles. Durch das Anbringen von baulichen Elementen wie z.B. Solarpanelen werde die Dachstruktur nachhaltig beeinträchtigt und es stelle diese Maßnahme einen störenden Eingriff in das überlieferte (gewachsene) Erscheinungsbild des gegenständlichen Ensembles dar. Die beantragten Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen seien sowohl vom Hof des gegenständlichen Hauses als auch vom öffentlich zugänglichen Umgang am Turm der röm.- kath. Pfarrkirche deutlich zu sehen und würden sich aus Sicht der Denkmalpflege negativ auf das überlieferte (gewachsene) Erscheinungsbild des Ensembles Rust auswirken. Die beantragte Bewilligung habe daher nicht erteilt werden können.

6. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer fristgerecht in Beschwerde, wobei er - zusammengefasst - Folgendes vorbrachte:

Das Bundesdenkmalamt habe nicht berücksichtigt, dass die in Anspruch genommene Fläche der Solarpaneele der Kollektoren lediglich sieben Prozent der Gesamtfläche ausmache und dass diese auf einem Nebengebäude installiert sei. Die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen seien öffentlich nicht einsehbar, mit Ausnahme zahlender Besucher, die sich an einem der beiden Ortskirchtürme einfänden. Da offenbar auch nur das historische Ensemble und nicht das Denkmal selbst (im Bescheid) gemeint gewesen sei, sei das Argument, dass die Veränderung vom Innenhof aus zu sehen sei, hinfällig. Der festgestellte Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und es liege in jenem Punkt der öffentlichen Einsehbarkeit auch eine Verkennung der Rechtslage vor.

7. Am 05.01.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die wirtschaftliche Ersparnis an Energiekosten durch die Anbringung der Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, den jährlichen Umsatz sowie den Gewinn des im Objekt etablierten Buschenschankbetriebes nachzuweisen und darzutun, welche Geldmittel er für die denkmalgerechte Erhaltung des Objekts in der Vergangenheit aufgewendet habe.

8. Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Nachweis der Ersparnis von Energiekosten plausibler Weise nur durch einen Vergleich dieser Kosten für die Zeit vor und nach der Installation der Anlagen (was aber daran scheitere, dass die entsprechenden Rechnungen aufgetrieben werden müssten) oder aber durch sachverständige Einschätzung geführt werden könnte. Dessen ungeachtet könne aber gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit den südseitig montierten Flächen 1500 EUR an Stromkosten sowie 2000 Liter Heizöl im Wert von etwa 1800 EUR, insgesamt daher 3300 EUR einspare. Der Beschwerdeführer lukriere als Landwirt etwa 4000 bis 5000 EUR und es sei der Gegenwert von 250.000 EUR in alle Wirtschafts- und Privatgebäude geflossen.

9. Mit Beschluss vom 19.03.2015, Zl. W170 2009107-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der Bescheid vom 06.05.2014 mangels nachvollziehbarer Genehmigung durch einen hiezu berechtigten Organwalter nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei.

10. Über Revision des Bundesdenkmalamtes wurde dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.9.2015, Zl. Ra 2015/09/0043-5, aufgehoben, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides auszugehen sei.

11. Mit Beschluss vom 20.10.2015, Zl. W170 2009107-1/14E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 06.05.2014 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurück; begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe das Bundesdenkmalamt bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen. Dies werde einerseits eine Befassung mit den Gründen für die Unterschutzstellung des Objekts nötig machen und - soweit sich aus dieser Befassung nicht schon eindeutig ergebe, dass die gegen die Veränderung sprechenden Interessen die Interessen des Antragstellers jedenfalls überwiegen - in weiterer Folge die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage, inwieweit und vor allem wie schwer die beantragte Veränderung den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinträchtigt und inwieweit bzw. wie schwerwiegend diese Beeinträchtigung die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts mindern würde, nötig machen.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Ensembleunterschutzstellungsbescheid die Dachstruktur des Ensembles nicht besonders hervorgehoben worden sei: daher wäre im Fall, dass die Beeinträchtigung der Dachstruktur (nunmehr) einen Eingriff in die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Objekts bzw. des Ensembles darstellt, die Denkmalbedeutung der Dachstruktur des Hauses oder des Ensembles nachzuweisen. Das Argument der Behörde, dass in Rust die Dachflächen durch die niedrige Verbauung "quasi" zur Fassade gehören, könne anhand des Antrags und den "Fotomontagen" des Bundesdenkmalamtes nicht nachvollzogen werden, zumal es sich um ein Dach handle, das offenbar nur vom Hof des Hauses und einem Kirchenturm eingesehen werden könne. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, dass es vor allem darauf ankommen solle, ob die Anlage von einem öffentlichen, halböffentlichen oder privatem Raum einsehbar ist. Denn es könne hinsichtlich der Einsehbarkeit nur auf die Veränderung der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung oder künstlerische Wirkung gehen; hier mag die Frage, ob die Anlage von einem öffentlichen, halböffentlichen oder privatem Raum einsehbar ist, Bedeutung haben - alleine für sich entscheidend sei sie nicht. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Pläne beigebracht habe, da den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht abschließend zu entnehmen sei, wo genau die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen angebracht und wie diese technisch verankert werden sollen, insbesondere ob es diesbezüglich zu einer Beschädigung des denkmalgeschützten Daches komme; diesbezüglich wäre vom Bundesdenkmalamt - vor einer allfälligen Zurückverweisung wegen Vorliegen eines mangelhaften Antrags - ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), einzuleiten gewesen; dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

12. Im fortgesetzten Verfahren forderte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2015 unter Hinweis auf die zuletzt angeführten Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes auf, binnen vier Wochen entsprechende Einreichpläne vorzulegen.

13. Mit Schreiben vom 03.12.2015 legte der Beschwerdeführer daraufhin diverse Unterlagen vor.

14. In der Folge holte das Bundesdenkmalamt vom Amtssachverständigen

XXXX ein Gutachten zur Frage der Auswirkung der Anbringung von Solarpaneelen auf die Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes ein. Im Befund seines Gutachtens vom 05.12.2016 verweist XXXX ua. auf die besondere kulturgeschichtliche Bedeutung, die dem gegenständlichen Objekt nach dem Unterschutzstellungsbescheid von 1993 aufgrund seiner städtebaulich markanten Situierung (Hinweis auf die Lage an der platzartigen Gassenabzweigung, die eine Zäsur XXXX setze) und seine Form (Betonung des markanten Walmdaches) zukomme.

Im Gutachten ieS führt er Folgendes aus:

"Die Ensembleunterschutzstellung von Rust wies die Altstadt von Rust als Stadtdenkmal aus. Zur überlieferten Substanz zählt auch die für Rust einzigartige Dachlandschaft, welche In ihrer Substanz ein bestimmendes Merkmal für die überlieferte Erscheinung darstellt und damit auch Auswirkung auf die künstlerische Wirkung hat. Die Dachlandschaft kann daher als ein besonderes Charakteristikum des Ensembles gewertet werden, welches ungeschmälert zu erhalten ist.

Mit der Anbringung von Solaranlagen wird die ungestörte, geschlossene Wirkung dieser Dachlandschaft an städtebaulich markanter Stelle wesentlich gestört. Dies hat nicht nur Auswirkung auf die künstlerische Wirkung des Ensembles, sondern erweist sich auch als unverträglich mit deren Substanz. Denn Photovoltaikanlagen sind durch ihre Großflächigkeit und die technoide, glatte Oberfläche innerhalb einer historischen, überwiegend von kleinteiligen Ziegeltexturen bestimmten Dachlandschaft für das überlieferte Erscheinungsbild und die künstlerische Wirkung historisch fremde und schwerwiegend störende Elemente, wie es sich am [gegenständlichen Objekt] anschaulich darstellt."

15. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 06.02.2017 wie folgt Stellung:

Die gutachterliche Äußerung werde bestritten. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass das gegenständliche Gebäude in der Altstadt von Rust eine besondere Hervorhebung verdiene; es sei nur eines von vielen. Bis in die vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hätten Flachdächer bestanden und es seien diese inzwischen beseitigt und durch Giebeldächer ersetzt worden. Die Dachlandschaft der Altstadt von Rust sei von verschiedenen Dachformen geprägt, daher sei fraglich, warum ausgerechnet ein Walmdach einzigartig sein solle und wieso andere Dachgestaltungen nicht ebenso einzigartig seien. Die Dachlandschaft weise eine Eterniteindeckung auf, sodass von einem geschlossenen Bild in Hinblick auf Farbe und Ausführung keine Rede sein könne. Die Anbringung an Baudenkmälern sollte nicht einsehbar sein, wie es im gegebenen Fall auch sei. Die Wirkung des Baudenkmals sei nicht nachteilig beeinflusst. Die Sonnenkollektoren stünden in einem untergeordneten Verhältnis zum Objekt und der Dachfläche, seien unauffällig ausgeführt und der Dachgleiche im Neigungswinkel angepasst. Es könne weder den Befundfeststellungen noch den gutachterlichen Schlussfolgerungen gefolgt werden. Das äußere Erscheinungsbild einer gewachsenen Erscheinung des Denkmals sei durch die Anbringung von Kollektoren eine nicht erheblich beeinträchtigt. Dem Antrag sei daher stattzugeben.

16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den verfahrensgegenständlichen Antrag (abermals) gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ab, wobei es im Wesentliche Folgendes ausführte:

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges verwies es auf ergänzende Ausführungen des Amtssachverständigen XXXX vom 20.07.2017, in denen dieser im Wesentlichen Folgendes festhielt: Es könne schon sein, dass sich die Dachlandschaft seit den 1940er Jahren verändert habe, was die Dachformen betreffe. Es gehe hier auch nicht um die Einzigartigkeit der Dachform des gegenständlichen Hauses, die dem Anbringen von Solarpaneelen unzuträglich sei. Die Dachlandschaft von Rust sei für das Burgenland einzigartig, zumal sich Rust in einer Weltkulturerbezone befinde. Es sei nochmals zu betonten, dass es sich bei der Anbringung einer Photovoltaikanlage, die sich durch ihre Großflächigkeit und die technoide, glatte Oberfläche als fremdes und schwerwiegend störendes Element innerhalb eines historischen Ensembles darstelle, dies betreffe eben auch eternitgedeckte Häuser, ein Material, welches sicherlich nicht die optische reflexive Dominanz bewirke wie Solarzellen. Überdies wird auf eine Äußerung des Landeskonservators des Burgenlandes verwiesen, wonach es Flachdächer historisch in Rust nicht gegeben habe, und wenn dann nur als Provisorien in jüngerer Zeit. Das Walmdach sei demgegenüber historisch gesehen sehr wohl eine der charakteristischen Dachformen in Rust. Dass es sich bei Rust um eine weit überregional bedeutende Altstadt mit markanter und prägender Dachlandschaft handle, sei innerhalb der Fachwelt unbestritten und allgemein bekannt.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesdenkmalamt Folgendes fest:

Wie vom Amtssachverständigen festgestellt, würde das äußere Erscheinungsbild im Sinne der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung und künstlerische Wirkung des Denkmals durch die Anbringung der beantragten Anlagen erheblich beeinträchtigt werden, weil mit der Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen die ungestörte, geschlossene Wirkung der Dachlandschaft von Rust an städtebaulich markanter Stelle wesentlich gestört würde.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an der freien Ausübung des Rechts auf Eigentums und auf wirtschaftlichen Nutzung des denkmalgeschützten Gebäudes stünden somit Interessen des Denkmalschutzes entgegen, die im Endeffekt aus folgenden Gründen überwiegen würden: Gegenständlich würde das äußere Erscheinungsbild im Sinne der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung des Denkmals durch die Anbringung der beantragten Anlagen erheblich beeinträchtigt, weil die Anlage aus einer großflächigen, glatten, technoiden Oberfläche bestehe, während die Dachdeckung des Objektes als kleinteilige, mit der Umgebung optisch zusammengehörende Deckung ausgeführt sei. Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes sei als schwerwiegend zu beurteilen, weil nicht nur das Erscheinungsbild des Denkmals, sondern auch die des Ensembles, also des historischen Ortskerns von Rust, betroffen wäre. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass nicht relevant sei, ob die beantragten Veränderungen von öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Flächen wahrnehmbar sind. Das Gewicht der für eine Veränderung sprechende Gründe werde dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein werde, das Gebäude auch bei Nichtgenehmigung des Antrages zu erhalten.

17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Die angeblich durch die platzartige Gassenabzweigung gesetzte Zäsur sei keine solche; die gesamte Altstadt von Rust bestehe aus platzähnlichen oder platzartigen öffentlichen Verkehrsflächen; das angeblich hohe und markante Walmdach sei ebenso keine Einzigartigkeit, Walmdächer bestünden an mehreren Häusern, die Dachstruktur sei komplett unterschiedlich. Es daher nicht erfindlich, was den besonderen Stellenwert des gegenständlichen Objektes in seiner Lage und Form ausmache oder was das besondere Charakteristikum der Dachlandschaft der Ruster Altstadt sei.

Wie aus einem vom Kirchturm der Stadt gemachten Fotos ersichtlich sie, handle es sich bei der südseitig angebrachten Photovoltaikanlage um eine geringe Fläche, die nicht anders als vom Kirchturm einsehbar ist, sodass die Aussage des Amtssachverständigen, die Dachlandschaft sei an markanter Stelle wesentlich gestört, unrichtig sei.

Die Frage, ob die Anlage überhaupt geeignet sei, die überlieferte bzw. gewachsene Erscheinung oder künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehende Objektes zu beeinflussen, sei nicht in Abwägung des wechselseitigen Vorbringens erörtert und damit auch nicht begründet worden; ebenso wenig die Frage der wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes, dies unter Außerachtlassung jeder Prüfung einer Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit.

Mit der beantragten Veränderung gehe eine dauerhafte und wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes (und auch des erwerbschaffenden Weinbaubetriebes) einher; der Beschwerdeführer habe darlegt, dass die Photovoltaikanlage bzw. die Sonnenkollektoren ein wesentlicher Faktor auch für die zukünftige Erhaltung des Denkmals in seinem unstrittig hervorragenden Zustand bedeute, der nicht zuletzt den Geldreserven der gesamten Familie, generationsübergreifend, zu verdanken sei. Dieser hervorragende Zustand des in Rede stehenden Gebäudes wie schon bisher und auch in Zukunft stehe in direktem Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit des Weinbaubetriebes des Beschwerdeführers und der Investitionswilligkeit der Familie. Die Vermutung der Behörde, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein werde, das Gebäude auch bei Nichtgenehmigung des Antrages zu erhalten, sei weder eine ausreichende noch genügende Erklärung oder Begründung.

Aus zwei weiteren beigelegten Fotos sei ersichtlich, dass das Kulturvereinshaus in Rust für jeden Besucher ersichtlich Photovoltaikanlagen am Dach montiert hat, bzw. eine große Photovoltaikanlage an einem Haus ersichtlich, das in Rufweite des Hauses des Beschwerdeführers und in unmittelbarer Nähe zur Dorfkirche stehe.

18. Mit einem am 12.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

19. Mit Schreiben vom 18.07.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht

XXXX als gerichtlichen (Amts)Sachverständigen (in der Folge: SV) bei und beraumte für 19.09.2018 eine öffentliche Beschwerdeverhandlung an.

20. Mit Schreiben vom 18.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf die Angaben, die er in Beantwortung der Aufforderung des Gerichtes vom 05.01.2015 betreffend den Nachweis einer wirtschaftlichen Ersparnis an Energiekosten sowie des jährlichen Umsatzes und Gewinnes im Buschenschankbetrieb und Darlegung der Geldmittel für die denkmalgerechte Erhaltung des Denkmals in der Vergangenheit mit Schriftsatz vom 05.02.2015 gemacht hatte, zu aktualisieren und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

21. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.09.2018 im Wesentlichen Folgendes mit: Bezüglich des jährlichen Umsatzes sowie des jährlichen Gewinns des im gegenständlichen Objektes etablierten Buschenschankbetrieb werde auf Bestätigungen des Steuerberaters hinsichtlich Umsatz und Cash-Flow in den Jahren 2015 bis 2017 verwiesen. Die 2008 errichtete Solaranlage sei nur südseitig angebracht und habe eine Fläche von knapp über 10 m². Die Photovoltaikanlage sei hauptsächlich ostseitig angebracht und etwa zu einem Drittel südseitig, wobei die die südseitig angebrachte Fläche ungefähr 20 m² betrage. Der Beschwerdeführer erspare sich etwa 2.500 Liter Heizöl pro Jahr durch die angebrachten Anlagen. Zur Frage zu den für das Denkmal aufgewendeten Geldmitteln wurde festgehalten, dass in den letzten 15 Jahren die Dachstühle mit samt der Eindeckung (600 m²) erneuert worden seien, die Dachstuhlträger nur teilweise. Die Fassade, also Außensockel, Außenputz, Innenputz (somit sämtliche Wände und Steinmauern) stünden vor dem Problem, dass die osmotische Anziehungskraft der Baumaterialien aus dem Untergrund zur Aussinterungen und zur Feuchtigkeit führen und daher alle 15 Jahre zur Erneuerung oder umfassenden Ausbesserung anstünden. Es verbleibe somit eine wiederkehrende Renovierung der außen- und Innenwände bzw. des Putzes und der Fassaden alle 15 Jahre. Dies sei mit eigenen Mitteln nur teilweise zu bewerkstelligen, sodass schon durch die Eltern des Beschwerdeführers, aber letztlich auch durch diesen Gründe verkauft hätten werden müssen, zuletzt vor acht Jahren ein Hausplatz um 70.000 EUR. Es sei zu behaupten, dass die Substanz der Familie des Beschwerdeführers dafür verwendet werde, das Denkmal denkmalgerecht zu erhalten. Renovierungsarbeiten im Inneren würden in der Regel in Eigenregie erledigt werden. Rechnungsbelege seien nicht auffindbar.

22. Am 19.09.2018 fand die Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes sowie der SV teilnahmen.

Eingangs wies das Bundesdenkmalamt darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Erneuerung von Dachstühlen sowie die Fassadensanierung durchaus bloß von der Bauordnung gebotene Instandhaltungsmaßnahmen sein könnten und nicht notwendigerweise unter die denkmalgerechte Erhaltung subsumiert werden könnten; hier könne nur der denkmalpflegerische Mehraufwand relevant sein. Dazu wurde seitens des Beschwerdeführers festgehalten, dass es keine Bauaufträge gegeben habe und die Sanierungsmaßnahmen rein aus dem Bestreben, das Denkmal in guten oder sehr guten Zustand zu bringen, resultierten.

Im ersten Teil der Verhandlung, der der Erörterung des Interesses an einer unveränderten Erhaltung des Objektes diente, führte der SV im Wesentlichen Folgendes aus: Im Ensemble Rust komme durch die niedrige Bebauung den gut sichtbaren Dächern ein auch flächenmäßig großer Stellenwert zukomme. In Hinblick auf die weitgehend intakte Dachlandschaft führten die verfahrensgegenständlichen Anlagen zu einer wesentlichen Störung derselben. Die Bedeutung der Dächer sei im Unterschutzstellungsbescheid, in dem dort explizit auf das markante Walmdach Bezug genommen worden sei, hinsichtlich des gegenständlichen Objektes gewürdigt worden. Das gegenständliche Objekt sei ein klassisches Element eines Ensembles, das insofern innerhalb des Ortsgefüges wichtig sei, als es von der Platzgestaltung überführt in die XXXX überführe. Während die Zeilenverbauung der XXXX mit Satteldächern versehen sei, weise das gegenständliche Objekt ein Walmdach auf, welches somit auch in seiner Gestaltung optisch in die Seitengasse überführe. Die Besonderheit der Dachlandschaft von Rust liege in ihrer Intaktheit. Mit "intakt" sei gemeint, dass sich in der Dachlandschaft weder Dachgeschossaufbauten noch überdimensionierte Dachfenster oder Ähnliches, wie technische Anlagen in größerem Ausmaß fänden. Die weite Teile der südlichen Dachhälfte des ersten Hofes des gegenständlichen Objektes bedeckenden Anlagen stellten einen massiven Eingriff in diese Dachlandschaft dar.

Im - der Erörterung der Interessen des Beschwerdeführers an der Veränderung dienenden - zweiten Teil der Verhandlung gab dieser im Wesentlichen Folgendes an: Durch die Anbringung der Anlagen am Dach werde das Dach nicht zerstört. Die Anlagen würden im Rahmen einer Überdachkonstruktion mit Halterungen am Dachstuhl befestigt; darüber würden Ziegel gelegt werden. Die Ersparnis der angegebenen 2.500 Liter Heizöl - für das der Beschwerdeführer pro Liter 0,85 EUR bezahlt habe - würden durch die Solaranlage gewonnen, die Einsparungen durch die Photovoltaikanlage seien mit etwa 1.000 EUR im Jahr zu beziffern. Die Solaranlage habe inklusive Montage 10.000 EUR gekostet, die Photovoltaikanlage (ebenfalls inklusive Montage) ca. 30.000 EUR gekostet; davon betreffe ein Drittel, also 10.000 EUR die (genehmigte) Anlage auf der Südseite. Es gäbe seit der Montage der Solaranlage 2008 und der Photovoltaikanlage, welche 2012 von der Westseite auf die Südseite des Daches montiert worden sei, keine Erhaltungskosten und es sei keine Wartung erforderlich gewesen.

Die 70.000 EUR, die der Beschwerdeführer durch den Verkauf eines "Hausplatzes" lukriert habe, habe er für die Anschaffung der Photovoltaikanlage, eines Staplers (ca. 10.000 EUR) sowie für einen (der Weinherstellung dienenden) Filter im Keller (ca. 30.000 EUR) ausgegeben. Auf die Frage, inwiefern diese Investitionen einem denkmalpflegerischen Mehraufwand gedient hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, es gehe ihm darum, dass er in einer Weise wirtschaften könne, dass ihm etwas übrigbleibe. Er müsse einen Gewinn erwirtschaften, um das Haus zu erhalten. Am Denkmal direkt habe er in den letzten 15 Jahren im Bereiche des hinteren Hofes statt einem Flachdach ein Satteldach anbringen lassen, mit Ausnahme eines Eternitdaches seien alle Dächer des Gebäudes neu gedeckt worden, eines sogar zweimal. An der Fassade würden laufend Ausbesserungsarbeiten anfallen, da Feuchtigkeit durch die Bausubstanz dringe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um das im angefochtenen Bescheid angeführte Haus in Rust, XXXX , Gerichtsbezirk Eisenstadt, Burgenland, Gst.Nr. .109, EZ 1531, KG Rust. Grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks ist der Beschwerdeführer.

1.2. Das gegenständliche Objekt steht sowohl als Einzeldenkmal als auch als Teil des Ensembles Rust rechtskräftig unter Denkmalschutz.

1.3. Auf dem Dach des gegenständlichen Objektes befindet sich eine von der belangten Behörde bewilligte (ostseitig ausgerichtete) Photovoltaikanlage.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die (nachträgliche) Bewilligung der von ihm auf dem Dach des Objektes südseitig angebrachten Solaranlage und Photovoltaikanlage.

1.5.1. Durch die beantragte Veränderung wird die Bedeutung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal insofern erheblich geschmälert, als die (in dem unter Punkt I.1. genannten Bescheid von 1994 festgemachte) städtebaulichen Bedeutung des - auch in seiner Gestaltung optisch in die Gebäude mit Satteldächern aufweisende Seitengasse überführenden - Walmdaches durch die Großflächigkeit und die technoide, glatte und optisch reflexive Oberfläche der Solar- und Photovoltaikanlagen schwerwiegend gestört wird, zumal die Dachdeckung des Objektes als die kleinteilige, mit der Umgebung zusammengehörende Deckung ausgeführt ist.

1.5.2. Durch die beantragte Veränderung wird überdies die Bedeutung des Ensembles Rust erheblich geschmälert, da das Ausmaß und die unter Punkt 1.5.1. dargestellte Materialität der Solar- und Photovoltaikanlagen insofern einen massiven Eingriff in die künstlerische Wirkung des Ensembles bewirken, als sie die geschlossene Wirkung der Dachlandschaft, die ein bestimmendes Merkmal für die überlieferte Erscheinung des Ensembles ist, schwerwiegend stören.

1.6. Die beantragte Veränderung führt mittelfristig zu einer wiederkehrenden Ersparnis von Heizöl sowie zu einer (zusätzlichen) Reduktion von Stromkosten.

1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nichtbewilligung des Antrages zu einer Gefährdung der Erhaltung des gegenständlichen Objektes führen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. ergibt sich aus einem aktuellen Grundbuchsauszug.

2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. folgt aus den unter Punkt I.1. angeführten, jeweils in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden.

2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.3. und Punkt 1.4. ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. stützen sich auf das schlüssige Gutachten des SV, das sich aus dem - im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten - (schriftlichen) Gutachten und den ergänzenden Ausführung des SV in der Beschwerdeverhandlung zusammensetzt.

Der Gutachter hat Kunstgeschichte studiert und ist als Amtssachverständiger im Bundesdenkmalamt (Abteilung für Inventarisation und Denkmalforschung) tätig. Er ist daher in der Lage, ein Gutachten zu den Auswirkungen der beantragten Veränderung auf Bedeutung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal sowie des Ensembles Rust zu erstatten. Dies wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Abrede gestellt.

Die Ausführungen des SV im schriftlichen Gutachten sowie in seinen Antworten auf die ihm in der Beschwerdeverhandlung gestellten Fragen zeigen, dass er sich umfassend und tiefgreifend mit den hier maßgeblichen Fragestellungen auseinandergesetzt hat.

Das vom SV erstattete Gutachten weist einen Befund sowie ein Gutachten im engeren Sinne auf und die dort gezogenen Schlüsse sind unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar. Weiters hat der SV seine Aussagen durch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos, darunter historische Aufnahmen, zusätzlich untermauert.

Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dem erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten ist. Auch ist es ihm weder im Administrativ- noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der der SV auf Ersuchen des Richters auf die in der Beschwerde angeführten Argumente eingegangen ist und auch darüber hinaus Fragen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters beantwortet hat, gelungen, die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens des SV darzutun.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die angeblich durch die platzartige Gassenabzweigung gesetzte Zäsur keine solche sei und das angeblich hohe und markante Walmdach ebenso keine Einzigartigkeit sei, ist schon deshalb nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen, da es sich dabei um Aussagen zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes im (rechtskräftig gewordenen) Unterschutzstellungsbescheid von 1994 handelt, an denen die Auswirkung der beantragten Veränderung zu messen ist.

Schließlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass die Aussagen des SV zum Stellenwert einer intakten Dachlandschaft für die Denkmalbedeutung des Ensembles Rust unschlüssig wären.

Das Gutachten des SV ist somit - was das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Objektes als Einzeldenkmal sowie des Ensembles Rust angeht - der Entscheidung zugrunde zu legen.

2.6. Die Feststellung zu Punkt 1.6. basiert auf folgenden Erwägungen: Den Nachweis der Ersparnis von Energiekosten in einer bestimmten Höhe (auch unter Berücksichtigung der Umstandes, dass von einer Ersparnis erst nach Amortisierung der Anschaffungskosten gesprochen werden kann) hat der Beschwerdeführer (der selbst zutreffend ausführte, ein solcher Nachweis könne plausibler Weise nur durch einen Vergleich dieser Kosten für die Zeiträume vor und nach der Installation der Anlagen - was aber an der Auffindbarkeit der entsprechenden Rechnungen scheitere - oder aber durch sachverständige Einschätzung geführt werden) mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht geführt. Gleichwohl geht das Bundesverwaltungsgericht - auch in Hinblick auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers - davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Solar- und Photovoltaikanlagen mittelfristig zu einer Reduktion von Energiekosten führen.

2.7. Die (negative) Feststellung zu Punkt 1.7. fußt auf nachstehenden Überlegungen: Zur Darlegung der Notwendigkeit, die die Reduktion der Energiekosten durch die beantragten Anlagen für die Erhaltung des gegenständlichen Objektes habe, verwies der Beschwerdeführer in erster Linie darauf, dass er vor sieben oder acht Jahren ein Grundstück habe verkaufen müssen, um das Objekt erhalten zu können. Aus seiner Aussage, er habe die dadurch lukrierten 70.000 EUR für die Photovoltaikanlage, einen Stapler sowie für einen (der Weinherstellung dienenden) Filter ausgegeben, ist jedoch abzuleiten, dass er den Betrag nicht in Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals investiert hat. Weiters legt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass man auf der Bank ohnehin keine Zinsen bekomme und er sich deshalb für die Anschaffung der Photovoltaikanlage entschieden habe, nahe, dass der Verkauf des genannten Grundstücks nicht deshalb erfolgt sei, da er das Objekt sonst nicht hätte erhalten können. Schließlich wurde seitens des Beschwerdeführers der sehr gute Erhaltungszustand des Objektes mehrfach betont.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. verboten.

Gemäß § 5 Abs. 1 1. Satz 2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

Gemäß § 5 Abs. 1, 2. und 3. Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch - außer bei Anträgen gemäß Abs. 2 - gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.

Gemäß § 5 Abs. 1, 4. bis 6. Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt - und im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Denkmales bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

3.2.1.2. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 9189/1981, VfSlg 11019/1986, VfSlg 7759/1976, VfSlg 17071/2003 und VfSlg 17817/2006), des EGMR (vgl. den Beschluss des EGMR vom 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; das Urteil vom 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß § 5 DMSG daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. etwa VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).

3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das wirtschaftliche und zugleich auf Umweltschutz gerichtete Interesse des Beschwerdeführers, durch die beantragten südseitig ausgerichteten Solar- und Photovoltaikanlagen Energiekosten einzusparen, mit dem Interesse an einer unveränderten Erhaltung des gegenständlichen Objektes abzuwägen.

Dabei gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Objektes aus nachstehenden Gründen überwiegt, und zwar auch dann, wenn die Einsparung von Energiekosten durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen tatsächlich das vom Beschwerdeführer angegebene Ausmaß erreichen würde:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Substanz des gegenständlichen Objektes durch die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Anlagen in nur sehr geringem Ausmaß beeinträchtigt wird.

Da das Gesetz aber - wie sich aus § 4 Abs. 1 DSMG ergibt - einen gleichwertigen Schutz für die überlieferte (gewachsene) Erscheinung und künstlerische Wirkung des Denkmals gebietet (vgl. etwa VwGH 02.03.2571, 2571/55), stellt die beantragte Veränderung - vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen - gleichwohl einen massiven Eingriff dar, der insofern noch schwerer wiegt, als durch die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Anlagen nicht nur die Bedeutung des Objektes als Einzeldenkmal erheblich geschmälert wird, sondern eine derartige Schmälerung der Denkmalbedeutung auch für die gesamte Altstadt von Rust angenommen werden muss, die als Ensembles unter Denkmalschutz steht.

Demgegenüber wird das dargestellte Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Veränderung dadurch abgeschwächt, dass er bereits durch die genehmigte ostseitig ausgerichtete Photovoltaikanlage auf dem Dach des Objektes eine Einsparung von Energiekosten erreichen kann. Überdies kann - wie unter Punkt 1.7. festgestellt - nicht angenommen werden, dass das Objekt im Falle der Nichtgenehmigung der beantragten Veränderung in seiner Erhaltung gefährdet wäre.

3.2.4. Da somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Interessen an der unveränderten Erhaltung des Objektes jene an der beantragten Veränderung überwiegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmalschutz, Einzeldenkmal, Ensembleschutz, Interessenabwägung,
künstlerische Bedeutung, Photovoltaikanlage,
Sachverständigengutachten, Solaranlage, Veränderungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2182659.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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