Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2164048-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 12.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 12.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste Ende 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bereits am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Verfolgung durch Kulte begründete.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt.
Die verwaltungsbehördliche Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, GZ I419 2164048-1/5E, bestätigt.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 14.08.2018 einen Folgeantrag, den er nunmehr mit befürchteter Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft bei Biafra begründete. Er gehöre schon seit seiner Geburt der Unabhängigkeitsbewegung an und befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr von der nigerianischen Regierung getötet werde. Außerdem habe er gesundheitliche Probleme.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.09.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und zusätzlich folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Feststellungen zum Sachverhalt:
In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er in Nigeria zum Praktizieren von Kultritualen aufgefordert worden sei und er sich aus Gründen seiner Religion geweigert habe. Er sei dann im ganzen Land von den Anhängern verfolgt worden. Die belangte Behörde qualifizierte das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubhaft. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam im Beschwerdeverfahren zum Ergebnis, dass es sich aufgrund der zahlreichen Widersprüche um keine glaubhafte asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung handelt.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Mitglied von IPOB zu sein und an Demonstrationen in Wien teilgenommen zu haben. Außerdem habe er gesundheitliche Probleme und könne nicht nach Nigeria zurückkehren. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er schließlich an, schon immer, also seit Geburt an, Mitglied der Biafra zu sein und auch schon in Nigeria aktiv gewesen zu sein.
Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren geltend macht, bestanden schon vor dem Zeitpunkt, als das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 in Rechtskraft erwuchs.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Ibo an und ist christlichen Glaubens. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie lebt in Nigeria. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten oder Angehörigen und hat auch sonst keinerlei Bindungen an Österreich. Es können keine Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder integrative Verfestigung erkannt werden. Der Beschwerdeführer spricht Englisch, aber nicht Deutsch. Insbesondere weist er in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Ibo an und ist christlichen Glaubens. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie lebt in Nigeria. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten oder Angehörigen und hat auch sonst keinerlei Bindungen an Österreich. Es können keine Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder integrative Verfestigung erkannt werden. Der Beschwerdeführer spricht Englisch, aber nicht Deutsch. Insbesondere weist er in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte auf.
Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, ist aber nicht erwerbstätig und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Nigeria als Tischler verdient.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Kultmitgliedern verfolgt werde und Mitglied der IPOB sei und aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat wird festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Kultmitgliedern verfolgt werde und Mitglied der IPOB sei und aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat wird festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein konkretes, seine Person betreffendes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen des aktuellen Länderinformationsblattes zu Nigeria von Relevanz und werden festgestellt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Befunden, wonach er eine Sehhilfe verordnet bekommen hat, unterhalb des Knies operiert wurde und diese Behandlung abgeschlossen ist und er wegen "verstopfter Nase" und Entzündung der Schleimhäute Medikamente einnehmen musste (AS 123-169). All diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind als nicht schwerwiegend zu beurteilen und ist der Beschwerdeführer daher insoweit gesund, als dass er auch arbeitsfähig ist.
Im ersten Verfahren führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in Nigeria Opfer von Kultanhängern werde und von diesen verfolgt werde. Die belangte Behörde kam in diesem ersten Asylverfahren, aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig zu erachten sei und deshalb keine Asylrelevanz aufweise.
Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz wird seitens des Beschwerdeführers das bisherige Vorbringen aufrecht gehalten und weiters vorgebracht, dass er Mitglied der IPOB und der Unabhängigkeitsbewegung Biafra sei. Er sei auch schon in seinem Herkunftsstaat Angehöriger der IPOB gewesen und habe sich für Biafra eingesetzt. Sohin bezieht sich auch der Folgeantrag und die darin geltend gemachten Fluchtgründe auf Geschehnisse, die bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bestanden haben.
Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer wiederholt über die ihn treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt worden und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhalts seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert.
In den Blick zu nehmen ist in diesem Kontext auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylantrages bereits einmal den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens von einer angeblichen Mitgliedschaft zu IPOB bzw. von einem Eintreten für die Unabhängigkeit Biafras nichts erwähnt hat.
Im Lichte dieser Fakten bleibt nach Ansicht der erkennenden Richterin - entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - kein Raum für die Annahme, es habe sich erst in Österreich aufgrund von exilpolitischen Betätigungen eine Neuerung ergeben.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, in Österreich nicht regelmäßig zu Versammlungen zu gehen (AS 219) und in Österreich glaublich auch nur ein einziges Mal bei einer Demonstration gewesen zu sein. Er sei bei der Erstantragstellung unter Druck gestanden und es sei alles nicht leicht gewesen, daher habe er nichts davon erwähnt. Er beteuerte aber, dass der Grund damals schon vorgelegen habe (AS 107).
Der Beschwerdeführer wurde - wie dargestellt - zuvor sowohl in den Administrativ- als auch in den Beschwerdeverfahren wiederholt auf die Wichtigkeit seines (vollständigen) Vorbringens hingewiesen.
In diesem Kontext ist auf die Erwägung der belangten Behörde - der beizutreten ist - zu verweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung durch Kultanhänger) bereits im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft festgestellt worden ist.
Dieses bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellte Vorbringen hielt der Beschwerdeführer in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz unbeirrt weiter aufrecht und brachte darüber hinaus vor, bereits vor seiner Ausreise 3-4 Jahre lang für Biafra aktiv gewesen zu sein (AS 105). Insofern ist hier auch eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu erkennen, das - im Lichte der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - per se gegen die Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens spricht. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren noch angab, in Imo State mit seiner Familie und vor seiner Ausreise bei seiner Schwester und dem Schwager in Kanu State gelebt zu haben und er im nunmehrigen Verfahren angab, in Okigwe, Abia State für Biafra operiert zu haben (AS 217), lässt ihn völlig unglaubwürdig erscheinen.
Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der rechtskräftig negativen Entscheidung zu verhindern. So gab er vor der belangten Behörde auch zu, dies alles erwähnt zu haben, weil man ihm im Juni 2018 mitgeteilt habe, dass er keine Versicherung mehr habe (AS 111).
Insofern liegt auch nach Ansicht der erkennenden Richterin das Argument, dass der Beschwerdeführer mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, wesentlich näher, als dass er es tatsächlich aufgrund der schwierigen Lebenssituation nicht geschafft hätte, sich während des von Dezember 2015 bis 20.03.2018 geführten Erstverfahrens, das zudem einen Rechtsgänge zum Bundesverwaltungsgericht beinhaltete, zu öffnen und seinen tatsächlichen Fluchtgrund der Zugehörigkeit zu IPOB vorzubringen.
Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur rechtskräftig negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages nicht vorliegt.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.