TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 I416 2154802-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I416 2154802-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Tunesien, gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Tunesien, gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt:römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten wie folgt:

"Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1984 ins Bundesgebiet ein und heiratete am 01.02.1988 die österreichische Staatsangehörige XXXX. Im Jahr 1989 wurde der erste Sohn des Beschwerdeführers in Wien geboren. Im Jahr 1991 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn nach Tunesien, wo im Jahr 1997 sein zweiter Sohn geboren wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich laut eigenen Angaben bis 2002 in Tunesien, in XXXX auf, reiste laut eigenen Angaben im Mai 2002 wieder ins Bundesgebiet ein und wurde am 20.06.2002 aufgrund eines aufrechten Haftbefehles festgenommen. Am 29.07.2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung und wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2002 eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft in Österreich" gültig bis 07.11.2003 erteilt.1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1984 ins Bundesgebiet ein und heiratete am 01.02.1988 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 . Im Jahr 1989 wurde der erste Sohn des Beschwerdeführers in Wien geboren. Im Jahr 1991 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn nach Tunesien, wo im Jahr 1997 sein zweiter Sohn geboren wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich laut eigenen Angaben bis 2002 in Tunesien, in römisch 40 auf, reiste laut eigenen Angaben im Mai 2002 wieder ins Bundesgebiet ein und wurde am 20.06.2002 aufgrund eines aufrechten Haftbefehles festgenommen. Am 29.07.2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung und wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2002 eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft in Österreich" gültig bis 07.11.2003 erteilt.

2. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 14.10.1998 bis 13.10.2003 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.09.2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

4. Am 29.10.2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung und wurde diese bis 01.03.2005 erteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.09.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung und schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und die bedingte Strafnachsicht aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.09.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung und schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und die bedingte Strafnachsicht aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.

6. Am 31.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" gültig bis 31.01.2015 ausgestellt. Nach einer Verlustmeldung wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" gültig von 21.06.2005 bis 20.06.2015 ausgestellt.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, Einbruchdiebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahl und Körperverletzung gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 130 (2. Fall) und 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, Einbruchdiebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahl und Körperverletzung gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 130, (2. Fall) und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt.

8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.11.2005, Zl. XXXXwurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren gültig vom 17.11.2005 bis 17.11.2015 erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 09.01.2008, Zl. XXXX keine Folge gegeben und wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. 2008/18/037 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.11.2005, Zl. XXXXwurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren gültig vom 17.11.2005 bis 17.11.2015 erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 09.01.2008, Zl. römisch 40 keine Folge gegeben und wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2010, Zl. 2008/18/037 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

9. Der Beschwerdeführer stellte nach Widerruf seines Aufenthaltsrechtes im Februar 2008, am 20.03.2008 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt Familienangehöriger" der mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Ma 35 mit Bescheid vom 21.05.2008, Zl. XXXX, infolge des aufrechten Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde.9. Der Beschwerdeführer stellte nach Widerruf seines Aufenthaltsrechtes im Februar 2008, am 20.03.2008 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt Familienangehöriger" der mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Ma 35 mit Bescheid vom 21.05.2008, Zl. römisch 40 , infolge des aufrechten Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde.

10. Im Jahr 2013 erfolgte die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau.

11. Am 13.06.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der U-Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. 12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.08.2013, rechtskräftig seit 04.12.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, schweren Diebstahl, Einbruchdiebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl, Nötigung, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß §§ 241e Abs. 3, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (4. Fall), 105 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.11. Am 13.06.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der U-Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. 12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.08.2013, rechtskräftig seit 04.12.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, schweren Diebstahl, Einbruchdiebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl, Nötigung, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraphen 241 e, Absatz 3, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (4. Fall), 105 Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

13. Am 08.03.2015 reiste der Beschwerdeführer über den FH Schwechat nach Tunesien aus.

14. Am 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU", der mit Bescheid des XXXX, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.10.2017, GZ: VGW-151/081/5339/2017-6 als unbegründet abgewiesen.14. Am 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU", der mit Bescheid des römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.10.2017, GZ: VGW-151/081/5339/2017-6 als unbegründet abgewiesen.

15. Mit Urteil des BG XXXX vom 21.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Entwendung gemäß §§ 15, 141 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) rechtskräftig verurteilt und die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe aus der vorhergehenden Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.15. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 21.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Entwendung gemäß Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) rechtskräftig verurteilt und die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe aus der vorhergehenden Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

16. Am 21.02.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und führte er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass seine Fluchtgründe und die damit verbundenen Probleme mittlerweile gelöst seien. Er gab weiters an, dass er eigentlich wegen seiner Sportausbildung nach Österreich gekommen sei und hier für 15 Jahre als XXXX und XXXX tätig gewesen sei. Auf Nachfrage, ob dies alles seine Fluchtgründe seien, gab er dazu wörtlich an: "Ja, ich möchte nur meinen Aufenthaltstitel verlängern." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Tunesien führte er aus, dass dort noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben würden, und dass er ab und zu Kontakt zu diesen habe. Er führte weiters aus, dass er seit 30 Jahren aus seiner Heimat weg sei, dass er dort niemanden mehr kennen würde und seine Kinder und sein Lebensunterhalt in Österreich seien. In Tunesien habe er die Grund- und Hauptschule besucht und im Taxiunternehmen seines Vaters gearbeitet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen mache, kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation sei, sowie, dass er kein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung führen würde. Er habe in Österreich als Türsteher in verschieden Clubs gearbeitet, derzeit lebe er von der Notstandshilfe, da er bereits über 50 Jahre alt sei und schwer vermittelbar. Letztlich führte er aus, dass er in Tunesien keine Zukunft haben würde.16. Am 21.02.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und führte er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass seine Fluchtgründe und die damit verbundenen Probleme mittlerweile gelöst seien. Er gab weiters an, dass er eigentlich wegen seiner Sportausbildung nach Österreich gekommen sei und hier für 15 Jahre als römisch 40 und römisch 40 tätig gewesen sei. Auf Nachfrage, ob dies alles seine Fluchtgründe seien, gab er dazu wörtlich an: "Ja, ich möchte nur meinen Aufenthaltstitel verlängern." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Tunesien führte er aus, dass dort noch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben würden, und dass er ab und zu Kontakt zu diesen habe. Er führte weiters aus, dass er seit 30 Jahren aus seiner Heimat weg sei, dass er dort niemanden mehr kennen würde und seine Kinder und sein Lebensunterhalt in Österreich seien. In Tunesien habe er die Grund- und Hauptschule besucht und im Taxiunternehmen seines Vaters gearbeitet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen mache, kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation sei, sowie, dass er kein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung führen würde. Er habe in Österreich als Türsteher in verschieden Clubs gearbeitet, derzeit lebe er von der Notstandshilfe, da er bereits über 50 Jahre alt sei und schwer vermittelbar. Letztlich führte er aus, dass er in Tunesien keine Zukunft haben würde.

17. Mit Urteil des BG XXXX vom 14.03.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen rechtskräftig verurteilt.17. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 14.03.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen rechtskräftig verurteilt.

18. Mit Bescheid vom 07.04.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).18. Mit Bescheid vom 07.04.2017, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).

19. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.19. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

20. Gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI., des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte im Wesentlichen aus, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, da er seit 1984 in Österreich leben würde und somit mehr Jahre in Österreich verbracht habe, als in seiner Heimat, er würde auch jetzt noch regelmäßigen engen Kontakt mit seinen Söhnen pflegen und sei aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes sozial und kulturell ausgezeichnet integriert. Er führte weiters aus, dass er seine Straftaten zutiefst bereuen würde und seit seiner Entlassung, also seit fast 10 Jahren ein sittsames und drogenfreies Leben führen würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme einen unmittelbaren Eindruck von ihm und seinen Lebensverhältnissen zu verschaffen und habe bezüglich der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens die falschen Schlüsse gezogen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bei der Dauer des Einreiseverbotes auf seine privaten und familiären Interessen nicht Bedacht genommen habe, und nicht begründet habe, worin die von ihm ausgehende Gefährlichkeit nach fast 10 Jahren Straffreiheit bestehen soll. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben und festzustellen, dass seine Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien aufzuheben, die Abschiebung nach Tunesien für unzulässig erklären.20. Gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte im Wesentlichen aus, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, da er seit 1984 in Österreich leben würde und somit mehr Jahre in Österreich verbracht habe, als in seiner Heimat, er würde auch jetzt noch regelmäßigen engen Kontakt mit seinen Söhnen pflegen und sei aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes sozial und kulturell ausgezei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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