TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 I415 1246207-4

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 1246207-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 09.12.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er in seinem Heimatland nach dem Tod seines Vaters von Anhängern einer politischen Gruppierung angegriffen worden sei. Nach diesem Angriff habe er seinen Wohnsitz nach Lagos verlegt und anschließend Nigeria verlassen, da man ihm in Lagos mitgeteilt habe, dass man ihn suche. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2004, Vz. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008, Zl. XXXX, abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0203-8, abgelehnt wurde.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 09.12.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er in seinem Heimatland nach dem Tod seines Vaters von Anhängern einer politischen Gruppierung angegriffen worden sei. Nach diesem Angriff habe er seinen Wohnsitz nach Lagos verlegt und anschließend Nigeria verlassen, da man ihm in Lagos mitgeteilt habe, dass man ihn suche. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2004, römisch fünf z. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0203-8, abgelehnt wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.03.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.06.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.06.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2007, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.08.2007, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

5. Am 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Nigeria immer noch dieselben Probleme habe wie im Jahr 2002. Deshalb wolle er in Österreich bleiben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A5 246.207-2/2010/2E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 25.03.2010 in Rechtskraft.5. Am 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Nigeria immer noch dieselben Probleme habe wie im Jahr 2002. Deshalb wolle er in Österreich bleiben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. A5 246.207-2/2010/2E abgewiesen wurde. Das Verfahren erwuchs mit 25.03.2010 in Rechtskraft.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 2 (8. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, (8. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

7. Der Beschwerdeführer brachte am 20.06.2012 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, mit der Begründung, dass sich an seiner Situation nichts geändert und sich die Lage vielmehr eher verschärft habe, weil die Leute, mit denen er Probleme habe, nach wie vor an der Macht seien. Der Antrag wurde neuerlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 28.08.2012 im Akt hinterlegt, durch einen Aushang beurkundet und erwuchs in weiterer Folge mit 05.09.2012 in Rechtskraft.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 27 Abs. 1 Z. 2 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.09.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer 2, (8. Fall) und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

9. Von 13.03.2015 bis 30.08.2018 war der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet. Er befand sich laut eigenen Angaben in Italien.

10. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht. Zudem habe ich vor ca. 3-4 Monaten mit einem Freund in Nigeria telefoniert. Dieser teilte mir mit, dass mich die Polizei sucht. Man versucht mich zu ködern um mich einsperren zu können. Sowohl die Polizei in Nigeria, als auch der Mann, den ich in meiner ersten Erstbefragung angab wollen mich tot sehen. Außerdem bin ich seit XXXX Tagen Vater. Meine Tochter XXXX kam in Wien auf die Welt und ist nigerianische Staatsbürgerin." Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten.10. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht. Zudem habe ich vor ca. 3-4 Monaten mit einem Freund in Nigeria telefoniert. Dieser teilte mir mit, dass mich die Polizei sucht. Man versucht mich zu ködern um mich einsperren zu können. Sowohl die Polizei in Nigeria, als auch der Mann, den ich in meiner ersten Erstbefragung angab wollen mich tot sehen. Außerdem bin ich seit römisch 40 Tagen Vater. Meine Tochter römisch 40 kam in Wien auf die Welt und ist nigerianische Staatsbürgerin." Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten.

11. Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass zu seinem bisherigen Fluchtgrund ein neues Problem hinzugekommen sei: Ein Schlepper namens Peter habe ihm damals geholfen, nach Europa zu kommen und sei nun auf der Suche nach ihm. Ursprünglich sei nämlich abgemacht gewesen, dass der Schlepper als Gegenleistung ein kleines Stück Land seines Vaters in Nigeria erhalte. Doch nun behaupte der Schlepper, man habe ihn nie bezahlt und verlange 25.000 EUR, die der Beschwerdeführer jedoch nicht zahlen könne. Seit dem Jahr 2015 werde er deshalb häufig von verschiedenen Personen, die im Auftrag des Schleppers handeln, bedroht. Man habe ihm ausgerichtet, er solle bezahlen, denn ansonsten werde ihn der Schlepper mittels Vodoo nach Nigeria zurückbringen und dort töten. Der Schlepper sei in Nigeria sehr mächtig und habe auch in Europa viele Leute, von denen einige den Beschwerdeführer kennen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch wieder von Italien nach Österreich zurückgekehrt. Der Schlepper komme selbst auch immer wieder nach Europa. Aufgrund der schon im Erstverfahren vorgebrachten Probleme mit mächtigen Politikern in seiner Heimat und dem nun neu hinzugekommenen Problem mit dem mächtigen Schlepper befürchte der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sein Leben zu verlieren. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass am XXXX seine Tochter, XXXX, geboren sei. Er führe mit der Mutter des Kindes, XXXX, seit ungefähr Ende 2015 eine Beziehung, jedoch haben sie aufgrund von einigen Problemen nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde seiner Tochter scheine der Beschwerdeführer deshalb nicht als Vater auf, weil er zuerst seinen Namen berichtigen wolle. Dies sei jedoch aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises nicht möglich. Der wahre Name des Beschwerdeführers sei Felix OSAKUE.11. Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er zusammengefasst, dass zu seinem bisherigen Fluchtgrund ein neues Problem hinzugekommen sei: Ein Schlepper namens Peter habe ihm damals geholfen, nach Europa zu kommen und sei nun auf der Suche nach ihm. Ursprünglich sei nämlich abgemacht gewesen, dass der Schlepper als Gegenleistung ein kleines Stück Land seines Vaters in Nigeria erhalte. Doch nun behaupte der Schlepper, man habe ihn nie bezahlt und verlange 25.000 EUR, die der Beschwerdeführer jedoch nicht zahlen könne. Seit dem Jahr 2015 werde er deshalb häufig von verschiedenen Personen, die im Auftrag des Schleppers handeln, bedroht. Man habe ihm ausgerichtet, er solle bezahlen, denn ansonsten werde ihn der Schlepper mittels Vodoo nach Nigeria zurückbringen und dort töten. Der Schlepper sei in Nigeria sehr mächtig und habe auch in Europa viele Leute, von denen einige den Beschwerdeführer kennen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch wieder von Italien nach Österreich zurückgekehrt. Der Schlepper komme selbst auch immer wieder nach Europa. Aufgrund der schon im Erstverfahren vorgebrachten Probleme mit mächtigen Politikern in seiner Heimat und dem nun neu hinzugekommenen Problem mit dem mächtigen Schlepper befürchte der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sein Leben zu verlieren. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass am römisch 40 seine Tochter, römisch 40 , geboren sei. Er führe mit der Mutter des Kindes, römisch 40 , seit ungefähr Ende 2015 eine Beziehung, jedoch haben sie aufgrund von einigen Problemen nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde seiner Tochter scheine der Beschwerdeführer deshalb nicht als Vater auf, weil er zuerst seinen Namen berichtigen wolle. Dies sei jedoch aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises nicht möglich. Der wahre Name des Beschwerdeführers sei Felix OSAKUE.

12. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).12. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

13. Mit Schriftsatz vom 04.10.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Weiters habe sich laut Länderberichten die allgemeine Lage in Nigeria inzwischen dermaßen verschlechtert, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Zudem sei die Dauer des verhängten Einreiseverbotes zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur inhaltlichen Erledigung zulassen; das Einreiseverbot beheben in eventu auf ein angemessenes Maß herabsetzen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 09.12.2002 auf, mit einer Unterbrechung von März 2015 bis August 2018, wo er sich in Italien aufhielt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit Ende 2015 eine Freundin namens XXXX und mit dieser eine gemeinsame Tochter, XXXX, geb. am XXXX. Die Freundin und die Tochter des Beschwerdeführers sind nigerianische Staatsbürgerinnen. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seiner Freundin, noch mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt und war auch nie an der gleichen Adresse gemeldet. Er führt mit der Mutter seines Kindes keine enge Beziehung und es kann auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Gelegentlich erhält der Beschwerdeführer Geld von seiner Freundin für Essen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit Ende 2015 eine Freundin namens römisch 40 und mit dieser eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die Freundin und die Tochter des Beschwerdeführers sind nigerianische Staatsbürgerinnen. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seiner Freundin, noch mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt und war auch nie an der gleichen Adresse gemeldet. Er führt mit der Mutter seines Kindes keine enge Beziehung und es kann auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Gelegentlich erhält der Beschwerdeführer Geld von seiner Freundin für Essen.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Englisch, Agbor und Osa. In Österreich ist er nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er geht keiner geregelten Arbeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Gelegenheitsjobs und durch die finanzielle Hilfe seiner Freundin.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.03.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.06.2006, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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