TE Bvwg Beschluss 2018/10/17 W211 2207106-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §21
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W211 2207106-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA: Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Äthiopiens, stellte am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurde am selben Tag von der Sicherheitsbehörde erstbefragt.

Mit Schreiben vom XXXX2017 gab der XXXX die Vollmacht der beschwerdeführenden Partei bekannt. Die Vollmacht, datiert mit XXXX2017, wurde beigelegt.

Am XXXX2018 fand eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde statt.

Am XXXX2018 fand eine weitere Einvernahme bei der belangten Behörde statt, in der die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung der dem XXXX erteilten Vollmacht, datiert mit XXXX2018, vorlegte. Darin war auch die Mitteilung enthalten, dass Zustellungen nunmehr zu eigenen Handen der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen sein sollen.

Mit Bescheid vom XXXXXXXX wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde nach Rückschein an den XXXX adressiert und auch von diesem am XXXX2018 übernommen.

Mit Schreiben vom XXXX2018 brachte der XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXXXXXX ein.

Mit Schreiben vom XXXX2018 wurde der Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomXXXX wurde der beschwerdeführenden Partei bis dato nicht ordnungsgemäß zugestellt. Er ist daher nicht erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt:

Die beschwerdeführende Partei legte am XXXX2018 eine Zurückziehung ihrer Vollmacht an den XXXX vor; diese liegt auch im Verwaltungsakt auf. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zustellungen nunmehr zu ihren eigenen Handen vorzunehmen sind. Trotzdem wurde der sie betreffende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den nicht mehr bevollmächtigten Vertreter geschickt, der auch die gegenständliche Beschwerde einbrachte. Die beschwerdeführende Partei selbst hat den Bescheid jedoch nicht zugestellt bekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtlich folgt daraus, dass der hier angefochtene Bescheid, weil er nie ordentlich zugestellt wurde, nicht erlassen wurde (vgl. VwGH, 29.04.2010, 2008/21/0589) und daher keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Eine Beschwerde dagegen ist in Folge nicht zulässig und zurückzuweisen:

Behördliche Erledigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung an die Person, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Möglichkeit besteht, Zustellvollmachten an natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften zu erteilen (siehe zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz, 10. Auflage, RZ 202/1). Der ordnungsgemäßen Zustellung kommt demnach große Bedeutung für das Verwaltungsverfahren zu, weil sie Voraussetzung für die Erlassung und damit für die rechtliche Existenz eines schriftlichen Bescheides ist. Die bloße Kenntnis von Existenz und Inhalt eines Bescheids (etwa auch aufgrund einer Akteneinsicht) kann die Wirkungen der Zustellung eines Bescheids nicht ersetzen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 21, RZ 1, S. 280).

Gegenständlich wurde der Bescheid der belangten Behörde trotz Kenntnis der Vollmachtszurückziehung dem Vertreter - und damit nicht ordnungsgemäß - zugestellt. Aus dem Rückschein ist außerdem abzuleiten, dass die Behörde bereits insoferne einen falschen Empfänger bezeichnet hat, als dass dieser eben jener Vertreter war, der jedoch über keine Vollmacht mehr verfügte. Dieser Mangel steht einer Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheids nicht offen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, RZ 203/1).

Daher wurde der Bescheid vom XXXXXXXX nicht erlassen, und eine Beschwerde kann dagegen nicht zulässig sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH, 29.04.2010, 2008/21/0589); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nichtbescheid, Rechtsvertreter, Vollmacht, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2207106.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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