TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W129 2200775-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

ASVG §5 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StubeiV 2004 §2b
UG §91 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StubeiV 2004 § 2b gültig von 30.06.2018 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
  2. StubeiV 2004 § 2b gültig von 06.07.2010 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2010
  3. StubeiV 2004 § 2b gültig von 03.01.2009 bis 05.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  9. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  10. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008

Spruch

W129 2200775-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorates der Universität XXXX vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorates der Universität römisch 40 vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, stellte mit Mail vom 22.10.2017 bei der Universität XXXX einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) und legte ihren Einkommensteuerbescheid über ein Jahreseinkommen in Höhe von (genau) € 5.000 bei.1. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, stellte mit Mail vom 22.10.2017 bei der Universität römisch 40 einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) und legte ihren Einkommensteuerbescheid über ein Jahreseinkommen in Höhe von (genau) € 5.000 bei.

Darauffolgend kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und den zuständigen Referentinnen der Studienabteilung der Universität XXXX , worin der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt wurde, dass für das Kalenderjahreseinkommen das am Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen maßgeblich sei und dass dieses Jahreseinkommen zumindest die Höhe von € 5.820,06 erreichen müsse. Die Beschwerdeführerin wiederum führte aus, dass sie Transferleistungen in Höhe von € 12.000 erhalten habe und einen Umsatz von € 20.000 erzielt habe; die Einnahmen seien aufgrund beruflicher Ausgaben zur Weiterbildung nicht zu versteuern gewesen.Darauffolgend kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und den zuständigen Referentinnen der Studienabteilung der Universität römisch 40 , worin der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt wurde, dass für das Kalenderjahreseinkommen das am Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen maßgeblich sei und dass dieses Jahreseinkommen zumindest die Höhe von € 5.820,06 erreichen müsse. Die Beschwerdeführerin wiederum führte aus, dass sie Transferleistungen in Höhe von € 12.000 erhalten habe und einen Umsatz von € 20.000 erzielt habe; die Einnahmen seien aufgrund beruflicher Ausgaben zur Weiterbildung nicht zu versteuern gewesen.

2. Mit Bescheid des Rektorates der Universität XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, wurde der Antrag auf nachträglichen Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 gemäß § 92 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 im 9. Semester des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften befunden habe und somit zur Zahlung des Studienbeitrages in Höhe von € 363,36 zuzüglich 10% aufgrund der Entrichtung in der Nachfrist, gesamt somit € 399,7, verpflichtet gewesen sei.2. Mit Bescheid des Rektorates der Universität römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2018, Zl. 242474/18, wurde der Antrag auf nachträglichen Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 gemäß Paragraph 92, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/17 im 9. Semester des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften befunden habe und somit zur Zahlung des Studienbeitrages in Höhe von € 363,36 zuzüglich 10% aufgrund der Entrichtung in der Nachfrist, gesamt somit € 399,7, verpflichtet gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe den Erlasstatbestand der Erwerbstätigkeit geltend gemacht, jedoch weise der vorgelegte Einkommensteuerbescheid ein Jahreseinkommen in Höhe von lediglich €

5.000 aus. Nach § 92 Abs 1 Z 5 UG hätte das Jahreseinkommen jedoch zumindest € 5.820,08 betragen müssen.5.000 aus. Nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG hätte das Jahreseinkommen jedoch zumindest € 5.820,08 betragen müssen.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch mehrfaches rechtswidriges Verhalten von (namentlich genannten) Universitätsangehörigen an einer früheren erfolgreichen Beendigung ihres Doktoratsstudiums gehindert worden sei. Sie sei von einem Professor sexuell belästigt worden, ein anderer Professor sei fachlich thematisch nicht ausreichend vorbereitet gewesen und habe ihr in einem Seminar eine fachlich unangemessen negative Note gegeben, eine andere negative Beurteilung sei erst mit Einbringung einer Beschwerde auf "gut" hinaufgesetzt worden, ein anderer Prüfer habe während der Prüfung die Hand auf seinen Hosenreißverschluss gelegt, worauf sich die Beschwerdeführerin vor Ekel nicht mehr habe artikulieren können; sie sei in weiterer Folge von zwei weiteren Dozenten sexuell belästigt worden, auch Studierende hätten sie verbal unanständig angegriffen, weil sie fachlich überlegen referiert habe. Der erste Betreuer ihrer Dissertation habe die Betreuung zurückgelegt, weil er eine akademische Funktion übernommen habe. Ein von ihr in Aussicht genommener anderer Betreuer habe auf eine Anfrage nicht reagiert. Man habe sie gezwungen, eine Arbeit ohne Betreuung abzugeben. Diese Arbeit sei verfehlterweise mit "Nicht genügend" begutachtet worden. Eine Dozentin habe eine Seminararbeit ebenso verfehlterweise mit "Nicht genügend" beurteilt und sei weder per Telefon noch per Mail erreichbar gewesen.

Sie habe Reisekosten aus Deutschland zu tragen gehabt im Ausmaß von über € 3.000.

Im Steuerbescheid seien "Existenzgelder" des Jobcenters nicht berücksichtigt worden; diese würden für die deutsche Steuerbehörde als nicht versteuerbar gelten.

Sie beziehe nunmehr ein "Existenzgeld" aus Frankfurt; von € 957,9 würden ihr nach Abzug von € 550 Euro Miete lediglich € 457,9 verbleiben.

Aufgrund eines Verkehrsunfalles im Jahre 2012 laufe seit 2014 ein Insolvenzverfahren in München. Diese Insolvenz werde erst im Jahre 2018 ausgetragen.

Es wäre unverhältnismäßig, ihr nach den aufgezählten Verfehlungen von insgesamt 6 Universitätslehrern und aufgrund des geringen Einkommens auch noch ein erhöhtes Studiengeld aufzuerlegen.

4. Der Senat der Universität XXXX beschloss in seiner Sitzung am 21.06.2018, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde Abstand zu nehmen.4. Der Senat der Universität römisch 40 beschloss in seiner Sitzung am 21.06.2018, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde Abstand zu nehmen.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018, eingelangt am 12.07.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, ist an der Universität XXXX für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zugelassen und befand sich im Wintersemester 2017/18 im neunten Semester dieses Studiums. Die vorgesehene Dauer des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften beträgt 3 Jahre (6 Semester).Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, ist an der Universität römisch 40 für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zugelassen und befand sich im Wintersemester 2017/18 im neunten Semester dieses Studiums. Die vorgesehene Dauer des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften beträgt 3 Jahre (6 Semester).

Die Beschwerdeführerin stellte mit Mail vom 22.10.2017 einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.

Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2016 ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wobei das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid des Jahres 2016 das Ausmaß von (genau) €

5.000 erreichte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 lauten:

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene StudienzeitParagraph 91, (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder

2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder

3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder4. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder

5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.

[...]

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassenParagraph 92, (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;4. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.

6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;6. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;

7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.(3) Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(4) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.

(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch."

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Studienbeitragsverordnung 2004 lauten:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Paragraph 2 b, (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2) [...]

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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