TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W111 2152565-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2152565-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 1019751003-14652083, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 1019751003-14652083, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005

idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ein in XXXX geborener Staatsangehöriger Somalias, welcher dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Hawiye angehöre. In Somalia bzw. Äthiopien hätte er acht Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter und acht Geschwister, welche ebenfalls somalische Staatsbürger wären, hielten sich aktuell in Äthiopien auf. Der Beschwerdeführer habe zuletzt ebenfalls in XXXX /Äthiopien gelebt und den Entschluss zur Ausreise Anfang Jänner 2014 gefasst. Seine Heimatstadt habe er verlassen, da er dort nicht mehr weiterleben habe können. Dort seien überwiegend Ogaden, während der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hawiye angehöre. Der Beschwerdeführer hätte dort nichts zu essen gehabt, seine Mutter wäre sehr arm. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Arbeit und keine Zukunft gehabt. Nach Somalia habe er nicht mehr zurückwollen, da er dort niemanden hätte; seine Eltern hätten Somalia verlassen, als er noch ein Kind gewesen wäre und seien nach1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ein in römisch 40 geborener Staatsangehöriger Somalias, welcher dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Hawiye angehöre. In Somalia bzw. Äthiopien hätte er acht Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter und acht Geschwister, welche ebenfalls somalische Staatsbürger wären, hielten sich aktuell in Äthiopien auf. Der Beschwerdeführer habe zuletzt ebenfalls in römisch 40 /Äthiopien gelebt und den Entschluss zur Ausreise Anfang Jänner 2014 gefasst. Seine Heimatstadt habe er verlassen, da er dort nicht mehr weiterleben habe können. Dort seien überwiegend Ogaden, während der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hawiye angehöre. Der Beschwerdeführer hätte dort nichts zu essen gehabt, seine Mutter wäre sehr arm. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Arbeit und keine Zukunft gehabt. Nach Somalia habe er nicht mehr zurückwollen, da er dort niemanden hätte; seine Eltern hätten Somalia verlassen, als er noch ein Kind gewesen wäre und seien nach

XXXX gezogen. In XXXX habe er mit Armut zu rechnen.römisch 40 gezogen. In römisch 40 habe er mit Armut zu rechnen.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, sei gesund und habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und verfüge in Österreich über keine Verwandten. Er ginge im Bundesgebiet keiner Arbeit nach und habe hier keinen Freundeskreis. Im Heimatland würden noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Bis auf einen Bruder, welcher bei der Mutter leben würde, seien all seine Geschwister verheiratet. Der Beschwerdeführer besuche zweimal wöchentlich einen Deutschkurs, ginge spazieren, besuche Freunde und spiele Fußball; eine Zeitlang habe er als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache noch nicht und verfüge über keine Berufsausbildung; in Äthiopien hätte er als Schuhputzer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer sei in XXXX /Somalia geboren worden und habe Somalia bereits als kleines Kind gemeinsam mit seiner Familie Richtung Äthiopien verlassen. Auf Vorhalt, wonach er anlässlich der Erstbefragung davon gesprochen hätte, in XXXX geboren worden zu sein, bestritt der Beschwerdeführer dies; er hätte gesagt, dass er ein Somalier-Äthiopier sei. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter und er selbst seien Staatsangehörige von Äthiopien. Auf Vorhalt, wonach er anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll gegeben hätte, somalischer Staatsbürger zu sein, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er "Somali-Äthiopier" wäre. Er hätte einen äthiopischen Personalausweis besessen, welcher ihm jedoch von der sudanesischen Polizei weggenommen worden wäre. Auf weiteren Vorhalt, dass er auch seine Familienangehörigen anlässlich der Erstbefragung als Staatsangehörige Somalias bezeichnet hätte, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien Somalier, ihre Region sei jedoch von Äthiopien erobert worden, weshalb man die Somali-Äthiopier nennen würde. Auf die Frage, weshalb er in Somalia geboren worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, das Leben in XXXX sei schwer für seinen Vater gewesen, weshalb er mit seiner Familie nach XXXX /Somalia zu seinen Verwandten gegangen wäre. Dort sei sein Vater jedoch zufällig bei einem Schusswechsel getötet worden, als der Beschwerdeführer ein kleines Kind gewesen wäre. Danach hätte ihre Mutter sie nach XXXX /Äthiopien zurückgebracht. Der Beschwerdeführer habe in Äthiopien für die Familie gearbeitet, indem er Schuhe genäht und geputzt hätte.Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 /Somalia geboren worden und habe Somalia bereits als kleines Kind gemeinsam mit seiner Familie Richtung Äthiopien verlassen. Auf Vorhalt, wonach er anlässlich der Erstbefragung davon gesprochen hätte, in römisch 40 geboren worden zu sein, bestritt der Beschwerdeführer dies; er hätte gesagt, dass er ein Somalier-Äthiopier sei. Sowohl sein Vater, als auch seine Mutter und er selbst seien Staatsangehörige von Äthiopien. Auf Vorhalt, wonach er anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll gegeben hätte, somalischer Staatsbürger zu sein, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er "Somali-Äthiopier" wäre. Er hätte einen äthiopischen Personalausweis besessen, welcher ihm jedoch von der sudanesischen Polizei weggenommen worden wäre. Auf weiteren Vorhalt, dass er auch seine Familienangehörigen anlässlich der Erstbefragung als Staatsangehörige Somalias bezeichnet hätte, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien Somalier, ihre Region sei jedoch von Äthiopien erobert worden, weshalb man die Somali-Äthiopier nennen würde. Auf die Frage, weshalb er in Somalia geboren worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, das Leben in römisch 40 sei schwer für seinen Vater gewesen, weshalb er mit seiner Familie nach römisch 40 /Somalia zu seinen Verwandten gegangen wäre. Dort sei sein Vater jedoch zufällig bei einem Schusswechsel getötet worden, als der Beschwerdeführer ein kleines Kind gewesen wäre. Danach hätte ihre Mutter sie nach römisch 40 /Äthiopien zurückgebracht. Der Beschwerdeführer habe in Äthiopien für die Familie gearbeitet, indem er Schuhe genäht und geputzt hätte.

Nach dem Grund seiner Flucht gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, man hätte ihm vorgeworfenen, ebenso wie sein Bruder, der ONLF anzugehören. Dabei handle es sich um eine Gruppe, welche für die Freiheit von Ogadenia - einem äthiopischen Gebiet, in welchem Somalier leben würden - kämpfen würde. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ein Mitglied der ONLF wäre, und dessen Freund seien eines Abends zu ihnen gekommen. Die Äthiopier hätten Informanten und Spione, welche die äthiopischen Behörden über die Anwesenheit des Bruders informiert hätten. Die äthiopische Polizei hätte ihr Haus angegriffen; dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund sei die Flucht gelungen, die Mutter des Beschwerdeführers und er selbst seien im Haus geblieben und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien in ein Gefängnis gebracht worden; da der Beschwerdeführer so jung gewesen wäre, hätte man ihn nach zwei Monaten freigelassen und nach Hause gebracht. Man hätte ihm mitgeteilt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe. Die Mitbewohner im Bezirk hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ein Informant oder Spion für die Regierung wäre. Niemand hätte mehr mit ihm zu tun haben wollen, wodurch er seine Kunden verloren hätte. Die Regierung hätte gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie spioniere. Seine Mutter sei noch im Gefängnis gewesen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt hätte, dass man ihn wieder ins Gefängnis stecken würde, sei er geflüchtet. Jeden Abend sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt. Seine Tante väterlicherseits hätte ihm dann zur Flucht geraten. Seine Mutter wäre immer noch im Gefängnis; seit man sie beide festgenommen hätte, habe er diese nicht mehr gesehen. Ein Umzug innerhalb Äthiopiens wäre ihm nicht möglich gewesen, da die Regierung ihre Informanten hätte und der Beschwerdeführer in Äthiopien aus diesem Grund nicht frei leben und arbeiten könnte. Auf Vorhalt, dass er den heute geschilderten Grund anlässlich seiner Erstbefragung komplett unerwähnt lassen hätte, meinte der Beschwerdeführer, nie gesagt zu haben, dass er Hawiye sei. Richtig wäre, was er heute gesagt hätte. Damals sei er müde gewesen und hätte vier Tage lang nicht geschlafen. Er wüsste nicht, was er gesagt hätte. Auf die Frage, was aus aktueller Sicht gegen eine Rückkehr nach Äthiopien, etwa nach XXXX , wo sich die Sicherheitslage als vergleichsweise unbedenklich erweisen würde, spräche, bestätigte der Beschwerdeführer, dass jene Stadt sicher sei; der äthiopische Staat habe jedoch seine Informanten, welche ihn ausspionieren würden. Nachgefragt, sei er in Äthiopien keine wichtige Person des öffentlichen Lebens, sondern nur Schuhputzer, gewesen. Das Problem habe er wegen seines Bruders, er selbst habe nichts gemacht. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er, dass die Informanten von ihm erfahren würden und er dann wieder eingesperrt würde. Befragt, weshalb er im Falle einer tatsächlichen derartigen Wichtigkeit für die äthiopische Regierung nicht bereits eingesperrt worden wäre, als die Gelegenheit dazu bestanden hätte, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten gewollt, dass er für sie spioniere; dies habe er jedoch nicht gewollt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nach Ansicht der Behörde aufgrund des Wunsches besserer wirtschaftlicher Lebensbedingungen verlassen hätte, erklärte dieser, in seinem Heimatland vom Schuhputzen gelebt zu haben und dadurch leben haben zu können. Er sei ausgereist, weil er dort keine Sicherheit mehr gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Erörterung der herangezogenen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat und erklärte nach erfolgter Rückübersetzung, keine Einwände gegen die aufgenommene Niederschrift zu haben.Nach dem Grund seiner Flucht gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, man hätte ihm vorgeworfenen, ebenso wie sein Bruder, der ONLF anzugehören. Dabei handle es sich um eine Gruppe, welche für die Freiheit von Ogadenia - einem äthiopischen Gebiet, in welchem Somalier leben würden - kämpfen würde. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ein Mitglied der ONLF wäre, und dessen Freund seien eines Abends zu ihnen gekommen. Die Äthiopier hätten Informanten und Spione, welche die äthiopischen Behörden über die Anwesenheit des Bruders informiert hätten. Die äthiopische Polizei hätte ihr Haus angegriffen; dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund sei die Flucht gelungen, die Mutter des Beschwerdeführers und er selbst seien im Haus geblieben und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien in ein Gefängnis gebracht worden; da der Beschwerdeführer so jung gewesen wäre, hätte man ihn nach zwei Monaten freigelassen und nach Hause gebracht. Man hätte ihm mitgeteilt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe. Die Mitbewohner im Bezirk hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ein Informant oder Spion für die Regierung wäre. Niemand hätte mehr mit ihm zu tun haben wollen, wodurch er seine Kunden verloren hätte. Die Regierung hätte gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie spioniere. Seine Mutter sei noch im Gefängnis gewesen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt hätte, dass man ihn wieder ins Gefängnis stecken würde, sei er geflüchtet. Jeden Abend sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt. Seine Tante väterlicherseits hätte ihm dann zur Flucht geraten. Seine Mutter wäre immer noch im Gefängnis; seit man sie beide festgenommen hätte, habe er diese nicht mehr gesehen. Ein Umzug innerhalb Äthiopiens wäre ihm nicht möglich gewesen, da die Regierung ihre Informanten hätte und der Beschwerdeführer in Äthiopien aus diesem Grund nicht frei leben und arbeiten könnte. Auf Vorhalt, dass er den heute geschilderten Grund anlässlich seiner Erstbefragung komplett unerwähnt lassen hätte, meinte der Beschwerdeführer, nie gesagt zu haben, dass er Hawiye sei. Richtig wäre, was er heute gesagt hätte. Damals sei er müde gewesen und hätte vier Tage lang nicht geschlafen. Er wüsste nicht, was er gesagt hätte. Auf die Frage, was aus aktueller Sicht gegen eine Rückkehr nach Äthiopien, etwa nach römisch 40 , wo sich die Sicherheitslage als vergleichsweise unbedenklich erweisen würde, spräche, bestätigte der Beschwerdeführer, dass jene Stadt sicher sei; der äthiopische Staat habe jedoch seine Informanten, welche ihn ausspionieren würden. Nachgefragt, sei er in Äthiopien keine wichtige Person des öffentlichen Lebens, sondern nur Schuhputzer, gewesen. Das Problem habe er wegen seines Bruders, er selbst habe nichts gemacht. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er, dass die Informanten von ihm erfahren würden und er dann wieder eingesperrt würde. Befragt, weshalb er im Falle einer tatsächlichen derartigen Wichtigkeit für die äthiopische Regierung nicht bereits eingesperrt worden wäre, als die Gelegenheit dazu bestanden hätte, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten gewollt, dass er für sie spioniere; dies habe er jedoch nicht gewollt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nach Ansicht der Behörde aufgrund des Wunsches besserer wirtschaftlicher Lebensbedingungen verlassen hätte, erklärte dieser, in seinem Heimatland vom Schuhputzen gelebt zu haben und dadurch leben haben zu können. Er sei ausgereist, weil er dort keine Sicherheit mehr gehabt hätte. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Erörterung der herangezogenen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat und erklärte nach erfolgter Rückübersetzung, keine Einwände gegen die aufgenommene Niederschrift zu haben.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier).

In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger Äthiopiens handle, dessen präzise Identität mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht feststünde und der an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung im physischen oder psychischen Bereich leiden würde. Dessen Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation in Äthiopien erweise sich als nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben wären weder plausibel noch schlüssig nachvollziehbar, zudem hätte er eine individuelle Verfolgung anlässlich der Erstbefragung noch in keiner Weise erwähnt. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine existenziellen Grundbedürfnisse selbständig zu decken und verfüge zudem über Familienangehörige in Äthiopien. Eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung mit dem Tod oder schwersten Verletzungen zu rechnen hätte, sei in Äthiopien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche Bindungen, noch seien sonstige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet feststellbar.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 05.04.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Äthiopiens und hätte seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, da er willkürlich der Zusammenarbeit mit ONLF beschuldigt worden wäre. Er hätte angegeben, in seinem Heimatland aufgrund seiner somalischen Abstammung von der Regierung misshandelt und der Teilnahme an terroristischen Aktivitäten beschuldigt worden zu sein. In seiner Heimatregion Ogaden hätte große Unsicherheit geherrscht. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, seine Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, sei zu entgegnen, dass die Erstbefragung gesetzlich nicht zu einer erschöpfenden Darstellung der Fluchtgründe eines Antragstellers gedacht wäre. Weiters hätte sich die Behörde unzureichend mit möglichen Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten befasst.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, welcher der Volksgruppe der Ogaden angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt. Bis zu seiner Ausreise Anfang des Jahres 2014 lebte der Beschwerdeführer in XXXX , wo sich zuletzt noch die Mutter sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer gelangte im Mai 2014 illegal in das Bundesgebiet und suchte am 24.05.2014 um internationalen Schutz an. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, welcher der Volksgruppe der Ogaden angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt. Bis zu seiner Ausreise Anfang des Jahres 2014 lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 , wo sich zuletzt noch die Mutter sowie mehrere Geschwister des Beschwerdeführers aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer gelangte im Mai 2014 illegal in das Bundesgebiet und suchte am 24.05.2014 um internationalen Schutz an. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Äthiopien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Äthiopien darstellen würde.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und führt hier keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, hat jedoch keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse vorgelegt. Er hat auch keine sonstige Ausbildung absolviert, war nicht ehrenamtlich tätig und ist in keinem Verein Mitglied. Er gab an, Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft zu haben und in seiner Freizeit Fußball zu spielen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in Äthiopien wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichte Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 8.2016; vgl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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