TE Vwgh Beschluss 2018/12/13 Ra 2018/22/0257

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des K O in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2018, I403 2167033-2/2E, betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung ua. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des K O in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2018, I403 2167033-2/2E, betreffend Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung ua. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. Juli 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Ghanas, vom 7. Juni 2016 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. Juli 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Ghanas, vom 7. Juni 2016 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11. August 2017 abgewiesen.
3
Am 11. Juni 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA vom 12. Juli 2018 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt.Am 11. Juni 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der mit Bescheid des BFA vom 12. Juli 2018 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend stellte das BVwG im Wesentlichen fest, dass in Ghana die Mutter, die Schwestern und ein Sohn des Revisionswerbers lebten. In Ghana habe er die Schule besucht und in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Österreich habe der Revisionswerber zwei Kinder (Zwillinge), die am 12. Jänner 2018 geboren seien. Deren Mutter sei Staatsangehörige Ugandas und - wie die beiden gemeinsamen Kinder - anerkannter Flüchtling. Die Kinder lebten mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt in Linz. Der Revisionswerber habe einen davon getrennten Haushalt mit einem Bekannten; zwischen dem Revisionswerber und der Mutter bzw. seinen Kindern bestehe „kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis“. Der Revisionswerber verkaufe in Linz Straßenzeitungen, habe einen Deutschkurs besucht - ein Deutschzertifikat habe er nicht vorlegen können - und halte sich seit etwa zwei Jahren in Österreich auf.
6
In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, dass das schützenswerte Familienleben iSd Art. 8 EMRK durch die getrennte Haushaltsführung, das Nichtbestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses sowie das Entstehen der familiären Beziehung erst nachdem sich der Revisionswerber seines ungewissen Aufenthaltes bewusst hätte sein müssen, relativiert sei. Eine Trennung des Revisionswerbers von seinen Kindern erscheine auch aufgrund des Umstandes, dass kein gemeinsamer Wohnsitz vorliege, zumutbar. Dem Revisionswerber sei es möglich, die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, dass das schützenswerte Familienleben iSd Artikel 8, EMRK durch die getrennte Haushaltsführung, das Nichtbestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses sowie das Entstehen der familiären Beziehung erst nachdem sich der Revisionswerber seines ungewissen Aufenthaltes bewusst hätte sein müssen, relativiert sei. Eine Trennung des Revisionswerbers von seinen Kindern erscheine auch aufgrund des Umstandes, dass kein gemeinsamer Wohnsitz vorliege, zumutbar. Dem Revisionswerber sei es möglich, die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, dass das Familienleben iSd Art. 8 EMRK das Verhältnis zwischen Eltern und deren Kindern auch dann umfasse, wenn es kein Zusammenleben gebe.Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, dass das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK das Verhältnis zwischen Eltern und deren Kindern auch dann umfasse, wenn es kein Zusammenleben gebe.
12
Dazu ist auszuführen, dass das BVwG ohnedies vom Bestehen eines Familienlebens ausging; dass das Familienleben von einer über das vom BVwG angenommene Ausmaß hinausgehenden Intensität gewesen wäre, bringt der Revisionswerber nicht vor.
13
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 3.10.2017, Ra 2016/22/0056, Pkt. 4.2., mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte, nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 3.10.2017, Ra 2016/22/0056, Pkt. 4.2., mwN).
14
Die Revision legt nicht dar, dass die erfolgte Interessenabwägung des BVwG - unter Bedachtnahme auf die Umstände des hier gegebenen Falles unter gewichtender Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen und auch mit Blick auf das Kindeswohl (vgl. dazu jüngst VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108) - nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision legt nicht dar, dass die erfolgte Interessenabwägung des BVwG - unter Bedachtnahme auf die Umstände des hier gegebenen Falles unter gewichtender Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen und auch mit Blick auf das Kindeswohl vergleiche , dazu jüngst VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108) - nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
15
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220257.L00

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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