Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2206217-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, ungarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zl. XXXX:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.08.2018 durch eigenhändige Übergabe zugestellt. Am selben Tag gab der BF schriftlich einen Beschwerdeverzicht ab.
Mit Eingabe vom 20.09.2018 erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, ohne auf den Beschwerdeverzicht Bezug zu nehmen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 24.09.2018 einlangten. In der Stellungnahme zur Beschwerde wurde auf den Beschwerdeverzicht hingewiesen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Rechtliche Beurteilung:
Eine Beschwerde ist gemäß § 7 Abs 2 VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine unzulässige Beschwerde ist gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch das Verwaltungsgericht mit verfahrensbeendendem Beschluss zurückzuweisen.Eine Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine unzulässige Beschwerde ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch das Verwaltungsgericht mit verfahrensbeendendem Beschluss zurückzuweisen.
Da dem BF aufgrund seines nach Zustellung des Bescheids abgegebenen Verzichts auf eine Beschwerde die Beschwerdelegitimation fehlt, ist die danach eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, rechtliche Verhinderung, Willenserklärung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2206217.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018