Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2205224-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. 1184575910-180697405, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. 1184575910-180697405, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesenrömisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche die Sprachen Punjabi und Hindi, sei ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet habe, würde sich noch sein Bruder befinden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es seit Februar 2018 einen Streit wegen eines Ackerlandes zwischen seiner Familie und einer Familie aus dem Nachbarort gebe. Es habe mehrere Auseinandersetzungen gegeben, wobei im Februar 2018 auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen worden sei. Es sei ihnen aber nichts geschehen. Dann sei der Beschwerdeführer geflüchtet und habe in einer anderen Stadt gelebt, wo er aber weiterhin von der anderen Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, welche er nach seiner Ausreise verpachtet habe. Dort habe er in seinem eigenen Haus gelebt, welches sich auch weiterhin im Besitz des Beschwerdeführers befinde. Auch würde noch sein Bruder in Indien leben. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Schildern Sie bitte all Ihre Fluchtgründe?
VP: Beim arbeiten auf dem Feld haben wir mit unserem Traktor die Grenze zum Nachbargrundstück beschädigt. Deshalb hat der Nachbar angefangen, mich und meinen Bruder zu beschimpfen. Er hat uns auch gestoßen. Mein Bruder hat ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Nachbar ging nach Hause und kam mit seinen Brüdern und anderen Burschen und einer Pistole zurück. Als sie uns in Entfernung gesehen haben, fingen sie an zu schießen. Ich und mein Bruder konnten auf unserem Motorrad entkommen. Ich und mein Bruder sind nicht nach Hause zurück. Der Nachbar und seine Männer haben uns in unserem Haus gesucht. Wir haben in einem Tempel übernachtet. Am nächsten Tag hat mich mein Bruder nach Amritsar geschickt. Von dort aus hatte ich noch einmal telefonischen Kontakt zum Bruder. Danach war seine Telefonnummer nicht mehr aktiv. Ich habe einen Freund im Dorf angerufen und der hat mir gesagt, dass der Nachbar und die Männer täglich zu unserem Haus kommen. Ich habe dann mit dem Getreidegroßhändler telefoniert. Dieser hat mir gesagt, dass eine Anzeige sinnlos wäre, weil der Nachbar gute politische Kontakte hat. Er hat mir geraten, das Land zu verlassen. Er hat mir auch einen Schlepper vermittelt.
LA: Wo liegt das Grundstück und welche Größe hat es?
VP: Es liegt im Dorf XXXX und hat eine Größe 10 Kila, 5 Kila gehören mir und 5 Kila gehören meinem Bruder.VP: Es liegt im Dorf römisch 40 und hat eine Größe 10 Kila, 5 Kila gehören mir und 5 Kila gehören meinem Bruder.
LA: Wann war der Vorfall konkret?
VP: Es war Anfang Februar 2018, genauer weiß ich es nicht.
LA: Was haben Sie auf dem Feld gearbeitet und wie ist der Schaden zu Stande gekommen?
VP: Mein Bruder hat mit dem Traktor in der Nacht auf dem Feld gearbeitet. Dabei ist der Schaden verursacht worden.
LA: Wann wurde der Schaden bemerkt?
VP: Der Schaden wurde in der Früh vom Nachbar bemerkt. Sie haben dann angefangen, uns zu beschimpfen.
LA: Wo ist das passiert?
VP: Das ist alles auf dem Feld passiert.
LA: Wie heißt Ihr Nachbar?
VP: Er heißt XXXX .VP: Er heißt römisch 40 .
LA: Wie groß war der entstandene Schaden?
VP. Der entstandene Schaden war nicht sehr groß.
LA: Können Sie den Vorfall schildern, wie es zu der Schießerei gekommen ist?
VP: Mein Bruder und ich waren am Feld, als der Nachbar und seine Männer aus weiter Entfernung auf uns zu schießen begannen. Mein Bruder und ich flüchteten auf dem Motorrad.
LA: Konnten Sie das aus weiter Entfernung so genau sehen?
VP: Ich habe ihn erkannt. Er war auch nicht so weit weg und hatte eine Pistole.
LA: Wurde jemand verletzt?
VP; Nein
LA: Haben Ihr Bruder oder Sie Anzeige gegen den Nachbarn erstattet?
VP; Nein, der Getreidegroßhändler hätte gemeint, es hat keinen Sinn.
LA: Wo lebt Ihr Bruder derzeit?
VP: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihm.
LA: Sie hätten Sie ja in einem anderen Teil von Indien niederlassen können?
VP: Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Ich hätte auch keine Arbeit gefunden.
LA: Was haben Sie auf dem Grundstück angebaut?
VP: Weizen und Kartoffeln.
LA: Wie lange waren Sie in Amritswar aufhältig?
VP: 4 Tage war ich dort in einem Tempel, dann habe ich mir ein Zimmer genommen und war noch 10 Tage dort. Dann hat mir der Schlepper ein Ticket besorgt und ich bin ausgereist.
LA: Woher konnte die Familie wissen, dass Sie nach Amritswar gereist und dort aufhältig waren?
VP: Das war nicht so. In Amritswar wurde ich nicht bedroht.
LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen?
VP: Nein
LA: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
VP: Ich habe Angst um mein Leben, der Nachbar würde mich umbringen.
LA: Warum sollte Sie der Nachbar umbringen?
VP: Wegen dem Streit nachher. Mein Bruder hat ihn ja geohrfeigt.
LA: Hat der Nachbar Ihren Bruder angezeigt bzw kam es zu einer Gerichtsverhandlung?
VP: Nein.
(...)"
Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, dass er niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe.
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Freunde oder sonstigen sozialen Kontakte zu Österreichern habe und die meiste Zeit zuhause sei. Er wohne gemeinsam mit einem Inder in einer Privatwohnung, welcher für den Unterhalt des Beschwerdeführers sorge. Der Beschwerdeführer besuche keine Kurse, Schule, Vereine oder Universitäten und spreche auch kein Deutsch.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Einsichtnahme und Übersetzung.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2018, Zl. 1184575910-180264843, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2018, Zl. 1184575910-180264843, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für nicht glaubwürdig, zumal sich sein Bruder, welcher die Probleme mit den Nachbarn verursacht habe, auch weiterhin in Indien aufhalten könne. Im Hinblick auf das fehlende Meldewesen in Indien bestünde für den Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung der Verfolgungsbehauptungen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er dort auch Anknüpfungspunkte habe und überdies gesund sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er sei ein arbeitsfähiger junger Mann, der auch bisher sein Auskommen in Indien gefunden habe und sei im Falle einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit möglich und zumutbar. In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer, der mangelnden Deutschkenntnisse und der mangelnden Anknüpfungspunkte in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
3. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft.
4. Am 24.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die Sprache Punjabi in Wort und Schrift beherrsche sowie Hindi und Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Zu den Gründen für die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Gründe aufrecht bleiben würden und er auch neue Gründe habe. So habe ihm ein Bekannter aus Indien, den er in Wien getroffen habe, erzählt, dass die Feinde des Beschwerdeführers ihn in Indien als Terroristen angezeigt hätten und die Polizei nun nach ihm suche. Da die Wahlen zu Khalistan im Jahr 2020 stattfinden würden, würden alle Befürworter verhaftet werden, was auch die Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr sei. Auch habe er erfahren, dass sein Bruder von der Polizei erschossen worden sei.
5. Am 30.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sachen zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Länderfeststellungen zur Lage in Indien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übergeben.
6. Am 13.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre, sowie ledig, kinderlos und gesund sei. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Er besitze nach wie vor das Haus und die familieneigene Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe durch einen Bekannten aus Indien, den er in Wien im Tempel getroffen habe, erfahren, dass sein Bruder vor kurzem bei einem Terroranschlag ums Leben gekommen sei und er somit niemanden mehr im Herkunftsstaat habe. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer an, dass er der genannten Person seine Fluchtgeschichte erzählt habe und diese noch am selben Tag ihre Familie in Indien angerufen und die Information erhalten habe.
Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
" (...)
L: Sie haben bereits am 16.03.2018, unter der Zahl 1184575910-180264843, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Da mein Leben nach wie vor in Indien in Gefahr ist. Die Gegner sind politisch sehr einflussreich. Es wird mir vorgeworfen dass ich ein Mitglied der terroristischen Gruppierung bin. Gegen mich ist eine Anzeige erstattet wurde. Jetzt habe ich auch Angst vor der Polizei.
L: Wen meinen Sie mit Gegner?
A: Leute aus unserem Nachbardorf.
L: Sie haben angegeben dass Sie Streit mit Ihrem direkten Nachbarn hatten, da die Grundstücksgrenze beschädigt wurde. Jetzt geben Sie Leute aus dem Nachbardorf an.
A: Ich habe damals auch angegeben dass es Leute aus einem anderen Dorf sind. Die Grundstücke grenzen aneinander an, das stimmt. Deshalb gab es Streit.
L: Warum sind Sie nicht in Indien geblieben?
A: Dort hätten Sie mich finden können.
L: In Indien gibt es kein Meldegesetz. Die naheliegendste Möglichkeit wäre in eine andere Provinz zu ziehen. Wie sollte Ihr Nachbar Sie in einem Land mit ca. 1,3 Milliarden Menschen finden?
A: Wenn das Verfahren bei der Polizei ist, ist es kein Problem für die Behörden mich ausfindig zu machen. Auch Menschen aus dem Ausland werde zurückgeholt und verfolgt. Mein Bruder war auch auf der Flucht in Indien. Auch er wurde gefunden. Ihm wurde auch vorgefunden dass er in Terrorgruppierungen tätig war.
L: Woher wissen Sie plötzlich dass er in Indien auf der Flucht war.
A: Der Freund den ich im Tempel traf hat mir erzählt dass er erschossen wurde.
L: Aber woher weiß er dass er auf der Flucht war.
L: Woher weiß er das so genau?
A: Seine Familie hat das erzählt. Sie haben das von Mitbewohnern des Viertels.
L: Es ist nicht nachvollziehbar dass die Familie das wissen kann, denn Sie geben an, gemeinsam von Ihrem Haus geflüchtet zu sein. Hatte Ihr Bruder zu jemanden Kontakt?
A: Nachdem mein Bruder von der Polizei erschossen wurde, wusste jeder über den Vorfall Bescheid.
L: Das erklärt noch immer nicht woher Ihr Nachbar das weiß.
A: Mein Bruder wurde in einer anderen Provinz erschossen. Er wurde dann in unser Dorf geschickt.
L: Warum glauben Sie dann dass Sie in Ö sicher sind.
A: Da ich das Land verlassen habe um mein Leben zu schützen. Ich fühle mich in Ö sicher. Die Behörden in Indien haben mich in Indien überall finden können.
L: Wann haben Sie diesen Bekannten das letzte Mal gesehen?
A: Ich war am 29.Juli bei der Polizei meinen Antrag gestellt. Und 2 Wochen zuvor habe ich ihn im Tempel getroffen. Das war das erste und letzte Mal.
L: Gibt es Aufzeichnungen oder Beweismittel?
A: Nein.
L: Gibt es Beweismittel darüber dass Sie angezeigt wurden?
A: Nein.
L: Wann wurden Sie angezeigt?
A: Mein Bruder wurde im Juli erschossen und die Anzeige musste auch in dieser Zeit hätte. Wenn ich jemanden in Indien hätte, könnte dieser die Anzeige beschaffen, aber ich habe dort niemanden.
L: Wieso kann das nicht die Familie Ihres Nachbarn machen.
A: Die werden sich nicht wegen mir in Schwierigkeiten bringen.
L: Dass Ihr Bekannter es ..erfahren habe.. klingt sehr vage und wenig glaubhaft, dass Ihre Erzählungen so tatsächlich passiert sind. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich habe Ihnen die Wahrheit erzählt. Das habe ich alles über diesen Nachbarn erfahren. Ich weiß nicht wie ich das beweisen soll. In Indien wird den Sikh vorgeworfen dass wir Khalistan als ein eigenständiges Land haben wollen. Deswegen werden wir immer wieder unterdrückt.
L: Was hat das mit Ihrem Fluchtgrund zu tun?
A: Das meinte ich allgemein.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst um mein Leben. Die Polizei hat meinem Bruder vorgeworfen dass er Mitglied in der Terrororganisation war und sie wollen. Das selbe werden Sie auch mit mir machen.
(...)".
Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten bzw. sonstigen Anknüpfungspunkte oder Personen habe. Er sei nicht berufstätig und wohne bei einem Bekannten, der für seinen Lebensunterhalt aufkomme und führe der Beschwerdeführer im Gegenzug den Haushalt. Der Beschwerdeführer sei nicht in Vereinen oder Organisationen tätig und spreche kein Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme auf die bereits erfolgte Ausfolgung der Länderfeststellungen zu Indien und die Gewährung einer Frist für die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme hingewiesen und gefragt, ob er nun etwas dazu angeben wolle. Dazu führte er an, dass die Sikhs in Indien eine Minderheit seien, von der Regierung schlecht behandelt werden würden und die Hindus die Macht im Land hätten.
Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entscheidender zurückzuweisen, da sich kein neuer wesentlich geänderter Sachverhalt ergebe. Überdies könne in den dargestellten Fluchtgründen keine Asylrelevanz erkannt werden. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Gegner sehr einflussreich seien und Beziehungen auf politischer Ebene hätten. Wäre der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen, hätte man ihn nicht ernstgenommen, weil die Polizei auf die Gegner höre.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG abgesehen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abgesehen.
Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation nach Indien.Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation nach Indien.
Zum Herkunftsstaat stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Folgendes fest:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
(...)
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - V