TE Vwgh Beschluss 2018/11/21 Ra 2018/13/0085

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §30 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WEG 2002;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des H in W, vertreten durch Mag. Peter Knöll, Steuerberater in 1140 Wien, Jenullgasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. August 2018, Zl. RV/7100414/2017, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit einem Mehrparteienhaus veräußert, wobei ihm die von ihm jahrzehntelang bewohnte Wohnung in diesem Haus nicht auf Grund eines daran begründeten Wohnungseigentums, sondern auf Grund einer Nutzungsvereinbarung zustand. Der Revisionswerber macht geltend, ihm müsse auch ohne die Begründung von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 die in § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Steuerbefreiung (Hauptwohnsitzbefreiung) für die Veräußerung von "Eigentumswohnungen" zustehen. Das gegenteilige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/13/0002, sei nicht richtig, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, und "bei genauerem Hinsehen" sei diese Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch "noch nicht einheitlich beantwortet worden". Der Revisionswerber verweist dazu auf das Erkenntnis vom 24. Jänner 2018, Ra 2017/13/0005, das für den in der Revision vertretenen Standpunkt spreche, wenn man den in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Gedanken des Verwaltungsgerichtshofes "weiterspinne".

5 Der zuletzt wiedergegebenen Argumentation steht entgegen, dass die rechtlichen Erwägungen in dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2018 mit dem Hinweis beginnen, das Erkenntnis vom 22. November 2017 habe "klargestellt, dass der Begriff der ‚Eigentumswohnung' im strittigen Befreiungstatbestand für Wohnungen in Österreich auf das Wohnungseigentumsgesetz 2002 zu beziehen ist". Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - im Sinne des im Zulässigkeitsvorbringen auch geltend gemachten Bedarfs nach einem "Abgehen von einer bisher fehlerhaften höchstgerichtlichen Rechtsprechung" - wird mit dem in den Revisionsgründen sodann näher dargelegten Verständnis des Begriffes "Eigentumswohnung" ebenfalls nicht aufgezeigt.

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130085.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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