TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/21 Ra 2017/13/0042

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4 lite;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des R in S, Deutschland, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Mai 2017, Zl. RV/5100861/2016, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der bis 2010 und auch nunmehr wieder in Deutschland ansässige Revisionswerber war (unter Aufgabe seines Wohnsitzes) im Jahr 2010 von seinem deutschen Arbeitgeber nach Österreich entsendet worden und hier im Streitjahr 2013 unbeschränkt steuerpflichtig (ansässig), verblieb aber - unstrittig - im deutschen Sozialversicherungssystem.

2 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er ausländische "Pflichtversicherungsbeiträge" geltend, deren Berücksichtigung als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 das Bundesfinanzgericht - in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts - zwar dem Grunde nach anerkannte, aber der Höhe nach mit den Pflichtversicherungsbeiträgen nach dem ASVG begrenzte. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil sich die Lösung des Falles unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sei. 2 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er ausländische "Pflichtversicherungsbeiträge" geltend, deren Berücksichtigung als Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, EStG 1988 das Bundesfinanzgericht - in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts - zwar dem Grunde nach anerkannte, aber der Höhe nach mit den Pflichtversicherungsbeiträgen nach dem ASVG begrenzte. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil sich die Lösung des Falles unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision insoweit, als die Werbungskosten für die geltend gemachten Versicherungsbeiträge mit den Höchstbeiträgen nach dem ASVG (und nicht mit den höheren Höchstbeiträgen nach deutschem Sozialversicherungsrecht) begrenzt worden seien. Zur Zulässigkeit der Revision wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dargelegt, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Streitfrage und deren Lösung durch das Bundesfinanzgericht lasse sich "nicht aus dem Gesetz ableiten". 3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision insoweit, als die Werbungskosten für die geltend gemachten Versicherungsbeiträge mit den Höchstbeiträgen nach dem ASVG (und nicht mit den höheren Höchstbeiträgen nach deutschem Sozialversicherungsrecht) begrenzt worden seien. Zur Zulässigkeit der Revision wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dargelegt, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Streitfrage und deren Lösung durch das Bundesfinanzgericht lasse sich "nicht aus dem Gesetz ableiten".

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - zu der das Finanzamt keine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen:

5 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der strittigen Abzugsbeschränkung im Zusammenhang mit Beiträgen zu einer Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht nicht vorliegt und die Rechtslage nicht so eindeutig ist, dass sie keiner Klärung bedürfte.

6 Die Revision ist aber nicht begründet.

7 Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 "Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung". Es sind dies Beiträge, deren Entrichtung sich der Versicherte (dem Grunde und der Höhe nach) nicht entziehen kann. Der Abzug ist der Höhe nach unbeschränkt. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gebührt dieser unbeschränkte Abzug auch bei Beiträgen von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, wenn diese einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. 7 Zu den Werbungskosten gehören gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 "Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung". Es sind dies Beiträge, deren Entrichtung sich der Versicherte (dem Grunde und der Höhe nach) nicht entziehen kann. Der Abzug ist der Höhe nach unbeschränkt. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gebührt dieser unbeschränkte Abzug auch bei Beiträgen von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, wenn diese einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

8 Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e erster Satz zweiter Halbsatz EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch "Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht". Abzugsfähig sind sie nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e zweiter Satz EStG 1988 aber nur insoweit, als sie "der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen". 8 Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, erster Satz zweiter Halbsatz EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch "Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht". Abzugsfähig sind sie nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, zweiter Satz EStG 1988 aber nur insoweit, als sie "der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen".

9 Die Einbeziehung der (freiwilligen) Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte - zusammen mit der Einführung der Begrenzung ihrer Abzugsfähigkeit - durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818. Das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 144, ergänzte den zweiten Halbsatz des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e erster Satz EStG 1988 und den zweiten Satz um die im vorliegenden Fall strittigen "Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht". Die Formulierung der Abzugsbeschränkung selbst (Begrenzung mit "Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung") blieb unverändert. 9 Die Einbeziehung der (freiwilligen) Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte - zusammen mit der Einführung der Begrenzung ihrer Abzugsfähigkeit - durch das Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 818. Das Abgabenänderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , I Nr. 144, ergänzte den zweiten Halbsatz des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, erster Satz EStG 1988 und den zweiten Satz um die im vorliegenden Fall strittigen "Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht". Die Formulierung der Abzugsbeschränkung selbst (Begrenzung mit "Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung") blieb unverändert.

10 Strittig ist im Revisionsfall, ob die Abzugsbeschränkung insoweit, als sie Beiträge auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht betrifft, nun ungeachtet der gleich gebliebenen Formulierung auf die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung der Rechtsordnung zu beziehen ist, aus der sich die ausländische gesetzliche Versicherungspflicht ergibt.

11 Der Revisionswerber macht dies geltend und führt aus, auf Grund der Höhe seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes sei er in Deutschland "versicherungsfrei". Demnach könne er die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern (wovon er den im Verfahren vorgelegten Unterlagen nach Gebrauch gemacht hatte). Gemäß § 193 Abs. 3 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes sei er aber gesetzlich verpflichtet, krankenversichert zu sein. Seine damit bestehende gesetzliche Versicherungspflicht sei im vorliegenden Fall auch nicht strittig. 11 Der Revisionswerber macht dies geltend und führt aus, auf Grund der Höhe seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes sei er in Deutschland "versicherungsfrei". Demnach könne er die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern (wovon er den im Verfahren vorgelegten Unterlagen nach Gebrauch gemacht hatte). Gemäß Paragraph 193, Absatz 3, des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes sei er aber gesetzlich verpflichtet, krankenversichert zu sein. Seine damit bestehende gesetzliche Versicherungspflicht sei im vorliegenden Fall auch nicht strittig.

12 Die Abzugsbeschränkung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e zweiter Satz EStG 1988 spreche nicht von Pflichtbeiträgen in der "gesetzlichen inländischen" Sozialversicherung. Würde man sie - wie das Bundesfinanzgericht - auch im Falle einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht so verstehen, so käme es bei höheren oder überhaupt nicht gedeckelten ausländischen Pflichtbeiträgen im Ausmaß der Differenz zu einer "Schlechterstellung" eines Abgabepflichtigen, der "in ein ausländisches Sozialversicherungssystem Pflichtbeiträge einzahlt". Zur Berechnung der Werbungskosten würden dann nur "die gemäß österreichischem ASVG geltenden Pflichtversicherungsbeiträge" herangezogen, "während die tatsächlich geleisteten, ausländischen (hier: deutschen) Pflichtversicherungsbeiträge unter Anwendung einer höheren Bemessungsgrundlage berechnet wurden". Der Revisionswerber wäre dadurch "schlechter gestellt als ein Steuerpflichtiger, der Pflichtversicherungsbeiträge in das österreichische Sozialsystem leistet", weshalb es bei richtiger Auslegung auf die (höheren) Höchstbeiträge nach deutschem Recht ankommen müsse. 12 Die Abzugsbeschränkung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, zweiter Satz EStG 1988 spreche nicht von Pflichtbeiträgen in der "gesetzlichen inländischen" Sozialversicherung. Würde man sie - wie das Bundesfinanzgericht - auch im Falle einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht so verstehen, so käme es bei höheren oder überhaupt nicht gedeckelten ausländischen Pflichtbeiträgen im Ausmaß der Differenz zu einer "Schlechterstellung" eines Abgabepflichtigen, der "in ein ausländisches Sozialversicherungssystem Pflichtbeiträge einzahlt". Zur Berechnung der Werbungskosten würden dann nur "die gemäß österreichischem ASVG geltenden Pflichtversicherungsbeiträge" herangezogen, "während die tatsächlich geleisteten, ausländischen (hier: deutschen) Pflichtversicherungsbeiträge unter Anwendung einer höheren Bemessungsgrundlage berechnet wurden". Der Revisionswerber wäre dadurch "schlechter gestellt als ein Steuerpflichtiger, der Pflichtversicherungsbeiträge in das österreichische Sozialsystem leistet", weshalb es bei richtiger Auslegung auf die (höheren) Höchstbeiträge nach deutschem Recht ankommen müsse.

13 Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Beiträge mit der Höhe der Pflichtbeiträge "in der gesetzlichen Sozialversicherung" wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993 eingefügt. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (1237 BlgNR 18. GP 52) hervorgeht, sollten die Pflichtbeiträge zu dort näher genannten Einrichtungen nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sein, als sie der Höhe und dem Leistungsanspruch nach Pflichtversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Höhere Beiträge, die zur Abdeckung höherer Leistungen anfallen, sollten hingegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Damit erfolge eine Gleichstellung zum Werbungskostenabzug gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988. 13 Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Beiträge mit der Höhe der Pflichtbeiträge "in der gesetzlichen Sozialversicherung" wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993 eingefügt. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (1237 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 52, ) hervorgeht, sollten die Pflichtbeiträge zu dort näher genannten Einrichtungen nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sein, als sie der Höhe und dem Leistungsanspruch nach Pflichtversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Höhere Beiträge, die zur Abdeckung höherer Leistungen anfallen, sollten hingegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Damit erfolge eine Gleichstellung zum Werbungskostenabzug gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988.

14 Die Beschränkung bezog sich demnach - wie insbesondere auch durch den Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (und nicht deren lit. f) hervorgeht - auf die österreichische gesetzliche Sozialversicherung. Dass sich mit der Normierung der Abzugsfähigkeit auch der Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht mit dem Abgabenänderungsgesetz 2001 an dieser - im Wortlaut unverändert gebliebenen - Beschränkung etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2001 (827 BlgNR 21. GP 21) sollte lediglich eine Gleichstellung dieser Beiträge mit Pflichtbeiträgen an eine gesetzliche Krankenversicherung bzw. mit freiwilligen Be(i)trägen an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung hergestellt werden. Eine Abzugsfähigkeit der Beiträge im Rahmen einer ausländischen Versicherungspflicht in höherem Ausmaß als für die soeben genannten Beiträge (deren Abzugsfähigkeit im Rahmen der österreichischen Höchstbeitragsgrundlage beschränkt ist) sollte hiemit aber nicht bewirkt werden. Höhere Beiträge (hier bei ausländischer Versicherungspflicht) werden überdies im Allgemeinen auch mit höheren Leistungen verknüpft sein. Es entsprach aber der Absicht des Gesetzgebers, insoweit die Abzugsfähigkeit zu beschränken. 14 Die Beschränkung bezog sich demnach - wie insbesondere auch durch den Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 (und nicht deren Litera f,) hervorgeht - auf die österreichische gesetzliche Sozialversicherung. Dass sich mit der Normierung der Abzugsfähigkeit auch der Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht mit dem Abgabenänderungsgesetz 2001 an dieser - im Wortlaut unverändert gebliebenen - Beschränkung etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2001 (827 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 21, ) sollte lediglich eine Gleichstellung dieser Beiträge mit Pflichtbeiträgen an eine gesetzliche Krankenversicherung bzw. mit freiwilligen Be(i)trägen an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung hergestellt werden. Eine Abzugsfähigkeit der Beiträge im Rahmen einer ausländischen Versicherungspflicht in höherem Ausmaß als für die soeben genannten Beiträge (deren Abzugsfähigkeit im Rahmen der österreichischen Höchstbeitragsgrundlage beschränkt ist) sollte hiemit aber nicht bewirkt werden. Höhere Beiträge (hier bei ausländischer Versicherungspflicht) werden überdies im Allgemeinen auch mit höheren Leistungen verknüpft sein. Es entsprach aber der Absicht des Gesetzgebers, insoweit die Abzugsfähigkeit zu beschränken.

15 Die Beschränkung in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 bezieht sich sohin auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung (in diesem Sinne auch Hilber, ecolex 2001, 933, Höfle, ASoK 2002, 53, und Höfle/Pernt, ÖStZ 2002, 130). 15 Die Beschränkung in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, EStG 1988 bezieht sich sohin auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung (in diesem Sinne auch Hilber, ecolex 2001, 933, Höfle, ASoK 2002, 53, und Höfle/Pernt, ÖStZ 2002, 130).

16 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 16 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130042.L00

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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