TE Vwgh Beschluss 2018/11/22 Ra 2018/15/0075

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des K in S, vertreten durch Dr. Gerald Pichler, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen/Krems, Kremstalstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juni 2018, Zl. RV/5101670/2017, betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 In den Einkommensteuererklärungen machte der 1965 geborene Revisionswerber Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung (für die Jahre 2015 und 2016) sowie für Familienheimfahrten (nur für das Jahr 2016) geltend.

2 Das Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden die hiefür geltend gemachten Beträge nicht.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

4 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei verheiratet und habe seinen Wohnsitz in der Gemeinde S (in der Nähe von Linz). Er habe seit 2009 ein durchgehend bestehendes Dienstverhältnis als Restrukturierungsmanager in einem Unternehmen mit Sitz in der Nähe von Graz. Das Dienstverhältnis sei seit 2011 unbefristet; es bestehe eine übliche Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort betrage ca. 230 km. Die Ehegattin des Revisionswerbers beziehe seit Dezember 2012 auf Grund ihrer Pensionierung nichtselbständige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt. Im Herbst 2015 hätten der Revisionswerber und seine Ehefrau in S ein Anlageobjekt erworben, welches in den Streitjahren errichtet worden sei; ab Oktober 2016 werde dieses vermietet. Die Finanzverwaltung habe bis zum Jahr 2014 die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt.

5 Der Revisionswerber habe ein unbefristetes Dienstverhältnis. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reiche nicht aus, um eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung zu rechtfertigen. Aus dem Umstand, dass die Tätigkeit als Restrukturierungsmanager in der Regel zeitlich begrenzt sei, lasse sich weder eine konkrete Befristung noch eine konkrete Gefahr einer Abberufung ableiten. Daraus, dass bereits vier, die gleiche Tätigkeit ausübende Kollegen gekündigt worden seien, lasse sich eine konkrete Gefahr für den Revisionswerber nicht ableiten. Es sei auch nicht abzusehen, wann die Restrukturierungsmaßnahmen abgeschlossen sein würden. Vom Revisionswerber vorgelegte Medienberichte und der Verweis auf die wirtschaftlich unsichere Lage des Unternehmens würden eine konkrete Gefahr der Abberufung nicht begründen; diese Pressemeldungen würden überdies Umstrukturierungsmaßnahmen aus dem Jahr 2017 betreffen. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung sei aber gesondert aus Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen.

6 Die Ehefrau des Revisionswerbers beziehe seit Dezember 2012 ortsungebundene Einkünfte (Pensionseinkünfte). Aus dem Anlageobjekt hätten in den Jahren 2015 und 2016 nur Verluste resultiert; es habe noch nicht konkret abgeschätzt werden können, ab wann tatsächlich positive Einkünfte aus der Vermietung hätten erzielt werden können. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könnten ortsungebunden erwirtschaftet werden; die ständige Anwesenheit der Eigentümer sei nicht erforderlich.

7 Die in S lebenden Eltern des Revisionswerbers bedürften wegen ihres hohen Alters zwar der gelegentlichen Unterstützung des Revisionswerbers und seiner Ehefrau. In den Jahren 2015 und 2016 sei aber keine Pflegebedürftigkeit vorgelegen, weshalb dies auch keinen Hinderungsgrund für die Verlegung des Familienwohnsitzes dargestellt habe.

8 Einen Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes erblicke der Revisionswerber auch darin, dass der Verkauf des Einfamilienhauses zu einer erheblichen Vermögenseinbuße führen würde. Eine adäquate Wohnung könne am Beschäftigungsort aus dem Erlös nicht angeschafft werden, weil der hohe Wert des Einfamilienhauses in S insbesondere durch viele individuelle Einbauten entstanden sei. Bei einer Veräußerung müsse jedenfalls ein Abstrich zwischen 25% und 30% in Kauf genommen werden; daraus resultierte ein Vermögensschaden von etwa 100.000 EUR. Ein bloß wirtschaftlicher Nachteil stelle aber für sich alleine noch keinen Grund für die Anerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten dar. Es sei jedenfalls zumutbar, eine ausreichende, finanziell erschwingliche und der Einkommenssituation angepasste Wohnung am Beschäftigungsort anzumieten bzw. zu erwerben.

9 Die gute Eingliederung der Eheleute in das soziale Umfeld der Gemeinde S sowie die bei einer etwaigen Verlegung des Wohnsitzes allenfalls entstehenden altersbedingten Eingewöhnungsschwierigkeiten der Ehegattin sowie ein adäquater sozialer Anschluss am neuen Wohnort seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und nicht als beachtenswerte Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in S zu werten.

10 In Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse sei dem Revisionswerber in den Streitjahren die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zuzumuten gewesen.

11 Die Rechtsfolgen im vorliegenden Fall ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz und der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese schlichte Rechtsanwendung berühre keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 13 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Das Bundesfinanzgericht halte die Wohnsitzverlegung für zumutbar, obwohl die Ehegattin des Revisionswerbers seit jeher ihren Lebensmittelpunkt am derzeitigen Familienhauptwohnsitz habe. Dass sich die Ehepartnerin bereits in einem fortgeschrittenen Lebensalter befinde und sohin ein Umzug ihre persönliche Befindlichkeit beeinträchtigen werde, werde vom Bundesfinanzgericht außer Acht gelassen. Weiters liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob eine zukünftig zu erwartende und sohin wahrscheinlich eintreffende Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger die Verlegung des Wohnsitzes unzumutbar mache.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 14 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 15 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 16 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

17 Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 28.4.2010, 2007/13/0073, mwN). 17 Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen vergleiche , VwGH 28.4.2010, 2007/13/0073, mwN).

18 Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). 18 Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben vergleiche , VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).

19 Wenn in der Revision geltend gemacht wird, die Ehefrau des Revisionswerbers habe seit jeher ihren Lebensmittelpunkt am derzeitigen Familienhauptwohnsitz in S begründet, so wird damit kein Umstand dargetan, der eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes begründen könnte (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Dass ein Umzug die "persönliche Befindlichkeit" der Ehefrau des Revisionswerbers beeinträchtigen könnte, ist zu wenig konkret, um dies als Umstand von erheblichem objektivem Gewicht beurteilen zu können (vgl. etwa zu "Heimweh" VwGH 14.9.1993, 92/15/0054). Der Verlust des "sozialen Umfeldes" begründet aber keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). 19 Wenn in der Revision geltend gemacht wird, die Ehefrau des Revisionswerbers habe seit jeher ihren Lebensmittelpunkt am derzeitigen Familienhauptwohnsitz in S begründet, so wird damit kein Umstand dargetan, der eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes begründen könnte vergleiche , VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Dass ein Umzug die "persönliche Befindlichkeit" der Ehefrau des Revisionswerbers beeinträchtigen könnte, ist zu wenig konkret, um dies als Umstand von erheblichem objektivem Gewicht beurteilen zu können vergleiche , etwa zu "Heimweh" VwGH 14.9.1993, 92/15/0054). Der Verlust des "sozialen Umfeldes" begründet aber keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes vergleiche , VwGH 18.12.1997, 96/15/0259).

20 Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben (vgl. VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087, mwN). Der bloße Umstand, dass - wie im Vorlageantrag geltend gemacht wurde - aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse, begründet aber für die Streitjahre noch keinen Grund, aus welchem das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar erkannt werden könnte (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; vgl. auch Doralt et al, EStG19 § 4 Tz 347). 20 Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben vergleiche , VwGH 28.9.2011, 2006/13/0087, mwN). Der bloße Umstand, dass - wie im Vorlageantrag geltend gemacht wurde - aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern in den nächsten Jahren gerechnet werden müsse, begründet aber für die Streitjahre noch keinen Grund, aus welchem das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar erkannt werden könnte vergleiche , VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; vergleiche , auch Doralt et al, EStG19 Paragraph 4, Tz 347).

21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150075.L00

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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