TE Vwgh Beschluss 2018/11/29 Ro 2018/10/0041

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der E K in B, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. August 2018, Zl. LVwG-340-25/2018-R3, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2018, mit dem für die Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 3 und § 8 Vbg. Mindestsicherungsgesetz die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in einem näher genannten Sozialzentrum übernommen und der Revisionswerberin hiefür ua. der Einsatz der Mieteinnahmen aus einer ihr gehörenden Wohnung vorgeschrieben worden waren, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG "keine Folge gegeben". 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2018, mit dem für die Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 8, Vbg. Mindestsicherungsgesetz die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in einem näher genannten Sozialzentrum übernommen und der Revisionswerberin hiefür ua. der Einsatz der Mieteinnahmen aus einer ihr gehörenden Wohnung vorgeschrieben worden waren, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG "keine Folge gegeben".

2 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an der Rechtswidrigkeit des Inhaltes" leide.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046, mwN). 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046, mwN).

5 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein, wurde doch ihrer Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben, dh. die Beschwerde abgewiesen, und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 16.12.2016, Ra 2016/11/0171, mwN; 1.6.2017, Ro 2015/15/0013; 27.3.2018, Ra 2018/06/0012; 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN). 5 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein, wurde doch ihrer Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben, dh. die Beschwerde abgewiesen, und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2016, Ra 2016/11/0171, mwN; 1.6.2017, Ro 2015/15/0013; 27.3.2018, Ra 2018/06/0012; 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN).

6 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. etwa VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN). 6 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes vergleiche , etwa VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).

7 Da die Revisionswerberin somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100041.J00

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten