Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/06/0025Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revisionen 1. der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH in Wien, diese vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3,
2. OG (zu Ro 2016/06/0024), und 2. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien (zu Ro 2016/06/0025), gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2016, W102 2125578-1/23E, betreffend eine Angelegenheit des UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht in beiden Verfahren: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien in beiden Verfahren: 1. H, 2. J B, 3. B J, 4. Bürgerinitiative N,
5. Bundesdenkmalamt in 1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Kärntner Naturschutzbeirat stellte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 einen Antrag gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 auf Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP-Pflicht) eines Straßenbauprojekts der Revisionswerberin zu Ro 2016/06/0024 ("Sicherheitsausbau der S 37"). Der Antrag war an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Revisionswerber zu Ro 2016/06/0025, im Folgenden: BMVIT) gerichtet und es wurde weiters beantragt, den Antrag für den Fall, dass sich der BMVIT hinsichtlich der mit dem Projekt verbundenen Rodungen nicht für zuständig erachte, gegebenenfalls an die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) zur Behandlung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 weiterzuleiten. 1 Der Kärntner Naturschutzbeirat stellte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 einen Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 auf Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP-Pflicht) eines Straßenbauprojekts der Revisionswerberin zu Ro 2016/06/0024 ("Sicherheitsausbau der S 37"). Der Antrag war an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Revisionswerber zu Ro 2016/06/0025, im Folgenden: BMVIT) gerichtet und es wurde weiters beantragt, den Antrag für den Fall, dass sich der BMVIT hinsichtlich der mit dem Projekt verbundenen Rodungen nicht für zuständig erachte, gegebenenfalls an die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) zur Behandlung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 weiterzuleiten.
2 Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 leitete der BMVIT den Antrag auf Bewilligung von Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha gemäß § 6 AVG an die Landesregierung weiter, damit diese in einem gesonderten UVP-Feststellungsverfahren darüber abspreche. 2 Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 leitete der BMVIT den Antrag auf Bewilligung von Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha gemäß Paragraph 6, AVG an die Landesregierung weiter, damit diese in einem gesonderten UVP-Feststellungsverfahren darüber abspreche.
3 In ihrem Antwortschreiben vom 17. Juli 2015 an den BMVIT wies die Landesregierung auf die zentrale Aufgabe der UVP hin, alle mit einem Projekt verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen auf fachlicher Grundlage festzustellen und zu bewerten, und ersuchte um Einbeziehung der beantragten und im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehenden Rodungen in das beim BMVIT anhängige Verfahren.
4 Der BMVIT erließ in weiterer Folge einen negativen Feststellungsbescheid (vom 23. März 2016), demzufolge für den geplanten Sicherheitsausbau der Straße keine UVP-Pflicht nach dem
3. Abschnitt des UVP-G 2000 bestehe. Der BMVIT ging davon aus, dass der Sicherheitsausbau die Ausnahmen im Sinne des § 23a Abs. 2 Z 3 lit. g, lit. h und lit. i erfülle. Begründend wurde weiters darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung ohne Berücksichtigung der mit dem Projekt verbundenen Rodungen erfolgt sei und für die Feststellung, ob die (mit dem Projekt verbundenen) Rodungen die UVP-Pflicht auslösten, die Kärntner Landesregierung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zuständig sei.3. Abschnitt des UVP-G 2000 bestehe. Der BMVIT ging davon aus, dass der Sicherheitsausbau die Ausnahmen im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera g,, Litera h und Litera i, erfülle. Begründend wurde weiters darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung ohne Berücksichtigung der mit dem Projekt verbundenen Rodungen erfolgt sei und für die Feststellung, ob die (mit dem Projekt verbundenen) Rodungen die UVP-Pflicht auslösten, die Kärntner Landesregierung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zuständig sei.
5 Aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2016 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den BMVIT zur Erlassung eines neuen Bescheids zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Zur Begründung führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BMVIT sei auch für die Prüfung des "Rodungstatbestandes" gemäß Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 zuständig. Auch wenn die geplanten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha den Bagatellschwellenwert von 5 ha nach Z 46 lit b des Anhangs zum UVP-G 2000 nicht erreiche, sei eine Kumulation mit Rodungen im räumlichen Bereich zu prüfen. 5 Aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2016 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den BMVIT zur Erlassung eines neuen Bescheids zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Zur Begründung führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BMVIT sei auch für die Prüfung des "Rodungstatbestandes" gemäß Anhang 1 Ziffer 46, UVP-G 2000 zuständig. Auch wenn die geplanten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha den Bagatellschwellenwert von 5 ha nach Ziffer 46, Litera b, des Anhangs zum UVP-G 2000 nicht erreiche, sei eine Kumulation mit Rodungen im räumlichen Bereich zu prüfen.
6 In der Begründung des angefochtenen Beschlusses folgen nach der Darstellung des Verfahrensganges Ausführungen unter der Überschrift "Feststellungen und Beweiswürdigung", in denen "in Grundzügen" die geplanten Baumaßnahmen ("Errichtung einer baulichen Mitteltrennung, Anpassung des Straßenquerschnitts, Errichtung von Pannenbuchten, RVS-konforme Adaptierung bzw. Verlängerung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der bestehenden Anschlussstellen sowie die Errichtung von Anschlussstellen") wiedergegeben werden. Die "S 37 Klagenfurter Schnellstraße" falle als Bundesstraße in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 23a UVP-G 2000. 6 In der Begründung des angefochtenen Beschlusses folgen nach der Darstellung des Verfahrensganges Ausführungen unter der Überschrift "Feststellungen und Beweiswürdigung", in denen "in Grundzügen" die geplanten Baumaßnahmen ("Errichtung einer baulichen Mitteltrennung, Anpassung des Straßenquerschnitts, Errichtung von Pannenbuchten, RVS-konforme Adaptierung bzw. Verlängerung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der bestehenden Anschlussstellen sowie die Errichtung von Anschlussstellen") wiedergegeben werden. Die "S 37 Klagenfurter Schnellstraße" falle als Bundesstraße in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 23 a, UVP-G 2000.
7 Nähere Feststellungen zu Tatbeständen, die im Zusammenhang mit § 23a UVP-G 2000 relevant sein könnten, enthält der Beschluss nicht. Es wurde weder festgestellt, ob ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird (was in § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 als Voraussetzung für die Einzelfallprüfung normiert ist), noch inwieweit Maßnahmen geplant seien, die über die in den vom BMVIT herangezogenen Ausnahmebestimmungen genannten Tatbestände hinausgingen. 7 Nähere Feststellungen zu Tatbeständen, die im Zusammenhang mit Paragraph 23 a, UVP-G 2000 relevant sein könnten, enthält der Beschluss nicht. Es wurde weder festgestellt, ob ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird (was in Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 als Voraussetzung für die Einzelfallprüfung normiert ist), noch inwieweit Maßnahmen geplant seien, die über die in den vom BMVIT herangezogenen Ausnahmebestimmungen genannten Tatbestände hinausgingen.
8 Das BVwG stellt im angefochtenen Beschluss fest, dass mit dem geplanten Sicherheitsausbau auch "in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, zwingend für den Bau der Straße notwendige Rodungen" verbunden seien. Die "von der Projektwerberin dargestellten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha" erreichten für sich genommen nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Z 46 lit b Anhang I zum UVP-G 2000. Welches genaue Ausmaß aber die Rodungen im räumlichen Nahebereich zum Vorhaben hätten und ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Rodungen zusammenzurechnen sei "und in der Folge den Bagatellschwellenwert" überschreite, könne nicht festgestellt werden. 8 Das BVwG stellt im angefochtenen Beschluss fest, dass mit dem geplanten Sicherheitsausbau auch "in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, zwingend für den Bau der Straße notwendige Rodungen" verbunden seien. Die "von der Projektwerberin dargestellten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha" erreichten für sich genommen nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Ziffer 46, Litera b, Anhang römisch eins zum UVP-G 2000. Welches genaue Ausmaß aber die Rodungen im räumlichen Nahebereich zum Vorhaben hätten und ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Rodungen zusammenzurechnen sei "und in der Folge den Bagatellschwellenwert" überschreite, könne nicht festgestellt werden.
9 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob im Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 vom BMVIT die gesamthaften Umweltauswirkungen des Vorhabens zu prüfen seien, oder ob über ein und dasselbe Bundesstraßenvorhaben zusätzlich zum UVP-Feststellungsverfahren des BMVIT gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 eine zweite Behörde ein zweites UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen habe. 9 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob im Feststellungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 vom BMVIT die gesamthaften Umweltauswirkungen des Vorhabens zu prüfen seien, oder ob über ein und dasselbe Bundesstraßenvorhaben zusätzlich zum UVP-Feststellungsverfahren des BMVIT gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 eine zweite Behörde ein zweites UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchzuführen habe.
10 Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden Revisionen der Projektwerberin und des BMVIT jeweils mit dem Antrag, in der Sache selbst zu erkennen und die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien ab- bzw. zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat hierüber erwogen:
12 In beiden Revisionen werden zusätzlich zu der oben wiedergegebenen Begründung für die Zulassung der ordentlichen Revision durch das BVwG ergänzende Gründe für die Zulässigkeit der Revision angeführt. Es sei insbesondere zu klären, ob "bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach § 23a Abs. 2 Z 3 lit a bis i UVP-G 2000 überhaupt eine inhaltliche Prüfung auf das Vorliegen wesentlicher Umweltauswirkungen durchzuführen" sei bzw. ob zu prüfen sei, "ob das Vorhaben allenfalls im Lichte anderer Tatbestände UVP-pflichtig" sei bzw. "ob gesamthafte Umweltauswirkungen vorliegen". 12 In beiden Revisionen werden zusätzlich zu der oben wiedergegebenen Begründung für die Zulassung der ordentlichen Revision durch das BVwG ergänzende Gründe für die Zulässigkeit der Revision angeführt. Es sei insbesondere zu klären, ob "bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis i UVP-G 2000 überhaupt eine inhaltliche Prüfung auf das Vorliegen wesentlicher Umweltauswirkungen durchzuführen" sei bzw. ob zu prüfen sei, "ob das Vorhaben allenfalls im Lichte anderer Tatbestände UVP-pflichtig" sei bzw. "ob gesamthafte Umweltauswirkungen vorliegen".
13 Die Revisionen sind im Hinblick auf die damit aufgezeigte Frage der Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 iVm § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 und Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 einerseits und § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 andererseits im Falle eines Straßenbauprojekts, welches unter einen Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 2 Z 3 lit a bis i UVP-G 2000 fällt und mit Rodungen verbunden ist, zulässig. 13 Die Revisionen sind im Hinblick auf die damit aufgezeigte Frage der Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 und Anhang 1 Ziffer 46, UVP-G 2000 einerseits und Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 andererseits im Falle eines Straßenbauprojekts, welches unter einen Ausnahmetatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis i UVP-G 2000 fällt und mit Rodungen verbunden ist, zulässig.
14 § 2 UVP-G lautet (auszugsweise): 14 Paragraph 2, UVP-G lautet (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. ... Paragraph 2, ...
..."
§ 23a UVP-G 2000 lautet (auszugsweise): Paragraph 23 a, UVP-G 2000 lautet (auszugsweise):
"Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. ... Paragraph 23 a, ...
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen
Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;2. Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein
schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des
Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass
unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der
Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des
Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet
(Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde,
wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges
Gebiet der Kategorie E berühren,
b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich
durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten
bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als
750 Stellplätzen,
d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des
Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von
weniger als 5 ha,
e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei
bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um
weniger als 5 m,
h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen
und
i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden
Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden."Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden."
15 § 24 UVP-G 2000 lautet (auszugsweise): 15 Paragraph 24, UVP-G 2000 lautet (auszugsweise):
"Verfahren, Behörde
§ 24. ... Paragraph 24, ...
...
..."
16 § 28 VwGVG lautet (auszugsweise): 16 Paragraph 28, VwGVG lautet (auszugsweise):
"Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
..."
17 Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Revisionen nicht nur gegen die die Aufhebung tragenden Gründe, die Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten würden, wenden, sondern auch die Zulässigkeit der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestreiten. 17 Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Revisionen nicht nur gegen die die Aufhebung tragenden Gründe, die Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten würden, wenden, sondern auch die Zulässigkeit der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestreiten.
18 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe, die vom Verwaltungsgericht als Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung ins Treffen geführte Frage für die Entscheidung des Falles präjudiziell sein muss. 18 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe, die vom Verwaltungsgericht als Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung ins Treffen geführte Frage für die Entscheidung des Falles präjudiziell sein muss.
19 Darüber hinaus müssen aber, auch wenn diese Präjudizialität gegeben ist, die in der Rechtsprechung als Voraussetzung für eine solche Aufhebung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sein (vgl. die mit VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063, beginnende ständige Rechtsprechung). 19 Darüber hinaus müssen aber, auch wenn diese Präjudizialität gegeben ist, die in der Rechtsprechung als Voraussetzung für eine solche Aufhebung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sein vergleiche , die mit VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063, beginnende ständige Rechtsprechung).
20 Im Revisionsfall folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass einerseits zu prüfen ist, ob die vom BVwG für die Aufhebung und Zurückverweisung herangezogene Rechtsfrage, die weitere Sachverhaltserhebungen und eine weitere Begründung erforderlich machte, tatsächlich streitentscheidend ist, und andererseits zu prüfen ist, ob dann, wenn diese Frage bejaht werden kann, die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgelegen sind. Konkret wäre zu prüfen, inwieweit die Feststellung, ob es im räumlichen Nahebereich auch weitere (geplante) Rodungen gäbe und welche Auswirkung dies auf die UVP-Pflicht des gegenständlichen Straßenprojekts hätte, Erhebungen erfordert, die die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen können. 20 Im Revisionsfall folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass einerseits zu prüfen ist, ob die vom BVwG für die Aufhebung und Zurückverweisung herangezogene Rechtsfrage, die weitere Sachverhaltserhebungen und eine weitere Begründung erforderlich machte, tatsächlich streitentscheidend ist, und andererseits zu prüfen ist, ob dann, wenn diese Frage bejaht werden kann, die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgelegen sind. Konkret wäre zu prüfen, inwieweit die Feststellung, ob es im räumlichen Nahebereich auch weitere (geplante) Rodungen gäbe und welche Auswirkung dies auf die UVP-Pflicht des gegenständlichen Straßenprojekts hätte, Erhebungen erfordert, die die Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen können.
21 Zu der ersten Frage hat der zweitrevisionswerbende BMVIT in seinem Bescheid, der mit dem angefochtenen Beschluss aufgehoben wurde, die Auffassung vertreten, dass sich seine Zuständigkeit nicht auf die Beurteilung auch der mit dem Projekt verbundenen Rodungen erstrecke, weil dies "mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen nicht vereinbar" sei.
22 Das BVwG hat dieser Argumentation im angefochtenen Beschluss entgegen gehalten, dass der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auch sämtliche "damit (i.e. die Errichtung einer Anlage oder der sonstige Eingriff in Natur und Landschaft) in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang" stehenden Maßnahmen umfasse. Der Vorhabensbegriff sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weit. Das gegenständliche Straßenprojekt umfasse demnach auch alle weiteren Maßnahmen, die mit dem Bundesstraßenprojekt in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen (Hinweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G2, § 23a Rz 37). 22 Das BVwG hat dieser Argumentation im angefochtenen Beschluss entgegen gehalten, dass der Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auch sämtliche "damit (i.e. die Errichtung einer Anlage oder der sonstige Eingriff in Natur und Landschaft) in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang" stehenden Maßnahmen umfasse. Der Vorhabensbegriff sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weit. Das gegenständliche Straßenprojekt umfasse demnach auch alle weiteren Maßnahmen, die mit dem Bundesstraßenprojekt in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen (Hinweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G2, Paragraph 23 a, Rz 37).
23 Dem verfassungsrechtlichen Einwand des BMVIT wurde im angefochtenen Beschluss entgegen gehalten, dass zwar Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG der Auslegung, dass der Bundesminister das gesamte Vorhaben im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zu beurteilen habe, entgegen stehen könnte, weil auch der Teil des Vorhabens, der einen Tatbestand des Anhanges 1 erfülle und gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 von der Landesregierung zu genehmigen sei, "den weiten Vorhabensbegriff für sich beanspruchen" könnte. "(D)iese scheinbare verfassungsrechtliche Konkurrenz" könne aber dadurch aufgelöst werden, dass Vorhaben, deren überwiegender Zweck in der Errichtung einer Bundesstraße liege, in die Bundeskompetenz fielen, andere Vorhaben, deren Hauptzweck in der Errichtung eines Vorhabens liege, das einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllte, hingegen in die Landeskompetenz. 23 Dem verfassungsrechtlichen Einwand des BMVIT wurde im angefochtenen Beschluss entgegen gehalten, dass zwar Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG der Auslegung, dass der Bundesminister das gesamte Vorhaben im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 zu beurteilen habe, entgegen stehen könnte, weil auch der Teil des Vorhabens, der einen Tatbestand des Anhanges 1 erfülle und gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 von der Landesregierung zu genehmigen sei, "den weiten Vorhabensbegriff für sich beanspruchen" könnte. "(D)iese scheinbare verfassungsrechtliche Konkurrenz" könne aber dadurch aufgelöst werden, dass Vorhaben, deren überwiegender Zweck in der Errichtung einer Bundesstraße liege, in die Bundeskompetenz fielen, andere Vorhaben, deren Hauptzweck in der Errichtung eines Vorhabens liege, das einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllte, hingegen in die Landeskompetenz.
24 Zu diesen Überlegungen ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen bezüglich Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen einerseits und andere Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, andererseits bei der Festlegung der Zuständigkeiten durch den einfachen Gesetzgeber und ihrer Auslegung zu beachten sind. Es sind aber auch im Lichte dieser Überlegung beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Auslegung des BVwG entstanden, zumal auch der Verfassungsgerichtshof die Einbeziehung der mit dem Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht beanstandet hat (vgl. VfGH 14.12.2006, V 14/06, Slg. 18046/2006, Punkt 3.; vgl. auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, Rn 4, wo darauf hingewiesen wird, dass "jedenfalls eine umfassende Prüfung der Vorhaben im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erfasst" sei und ausdrücklich hinzugefügt wird: "ungeachtet des Umstandes, ob die jeweiligen Aspekte auch bisher schon im Kompetenztatbestand enthalten waren"). 24 Zu diesen Überlegungen ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen bezüglich Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen einerseits und andere Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, andererseits bei der Festlegung der Zuständigkeiten durch den einfachen Gesetzgeber und ihrer Auslegung zu beachten sind. Es sind aber auch im Lichte dieser Überlegung beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Auslegung des BVwG entstanden, zumal auch der Verfassungsgerichtshof die Einbeziehung der mit dem Projekt in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht beanstandet hat vergleiche , VfGH 14.12.2006, römisch fünf 14/06, Slg. 18046/2006, Punkt 3.; vergleiche , auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG, Rn 4, wo darauf hingewiesen wird, dass "jedenfalls eine umfassende Prüfung der Vorhaben im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erfasst" sei und ausdrücklich hinzugefügt wird: "ungeachtet des Umstandes, ob die jeweiligen Aspekte auch bisher schon im Kompetenztatbestand enthalten waren").
25 Daraus folgt, dass keine Notwendigkeit besteht, den Vorhabensbegriff im Zusammenhang mit Projekten, die unter § 23a oder § 23b UVP-G 2000 fallen, anders zu verstehen als sonst im UVP-G 2000 (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000). 25 Daraus folgt, dass keine Notwendigkeit besteht, den Vorhabensbegriff im Zusammenhang mit Projekten, die unter Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, UVP-G 2000 fallen, anders zu verstehen als sonst im UVP-G 2000 (Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000).
26 Für den Revisionsfall ergibt sich daher, dass dem BVwG grundsätzlich dahingehend zu folgen ist, dass auch bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung oder Umgestaltung von Bundesstraßen das jeweilige Gesamtprojekt Gegenstand der Beurteilung im Lichte des UVP-G 2000 zu sein hat (vgl. auch Schmelz/Schwarzer, a.a.O., Rn 37). Es ist bei Straßenbauprojekten nicht zulässig, eine Aufspaltung des einheitlichen Projekts in zwei verschiedene Vorhaben vorzunehmen, für welches getrennte Feststellungsverfahren (einerseits nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 und andererseits nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) z