TE Vwgh Beschluss 2018/12/4 Ra 2018/14/0251

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Index

E1P;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018, W103 2168811-2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, von der Miliz Al Shabaab bedroht worden zu sein, weshalb er aus Angst um sein Leben aus Somalia geflüchtet sei.

2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juli 2017 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. August 2018 erteilt (Spruchpunkt III.). 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juli 2017 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. August 2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 5. April 2018 wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 3 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 5. April 2018 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, (zweiter Satz) VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

4 Mit Bescheid des BFA vom 4. Juli 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (erneut) abgewiesen.

5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 1. Oktober 2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 1. Oktober 2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird im Abschnitt "II) Revisionspunkte" ins Treffen geführt, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber "in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Status als subsidiär Schutzberechtigter) sowie § 57 AsylG (Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)". Darüber hinaus liege "eine Verletzung der Bestimmungen der GRC sowie der EMRK (Art. 3 und 8) vor". 6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird im Abschnitt "II) Revisionspunkte" ins Treffen geführt, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber "in seinem Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Status als subsidiär Schutzberechtigter) sowie Paragraph 57, AsylG (Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)". Darüber hinaus liege "eine Verletzung der Bestimmungen der GRC sowie der EMRK (Artikel 3 und 8) vor".

7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN). 7 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN).

8 Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn im Recht auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) sowie im Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), ist ihm entgegenzuhalten, dass das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Zahl W103 2168811-2/4E (in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 4. Juli 2018) lediglich über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) abgesprochen hat. In Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Erkenntnisses scheidet daher eine Verletzung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Rechte aus. 8 Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn im Recht auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) sowie im Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG 2005), ist ihm entgegenzuhalten, dass das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Zahl W103 2168811-2/4E (in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 4. Juli 2018) lediglich über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) abgesprochen hat. In Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Erkenntnisses scheidet daher eine Verletzung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Rechte aus.

9 Soweit darüber hinaus vorgebracht wird, gegenständlich liege "eine Verletzung der Bestimmungen der GRC sowie der EMRK (Art. 3 und 8)" vor, verkennt der Revisionswerber, dass ein abstraktes Recht auf richtige Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen nicht besteht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, 0434, mwN). 9 Soweit darüber hinaus vorgebracht wird, gegenständlich liege "eine Verletzung der Bestimmungen der GRC sowie der EMRK (Artikel 3, und 8)" vor, verkennt der Revisionswerber, dass ein abstraktes Recht auf richtige Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen nicht besteht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche , VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, 0434, mwN).

10 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 10 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140251.L00

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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